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Geschrieben von bestes-ht am 28.04.2020 um 23:56:

Das Schreiben nutzt aber auch "nur" bei originalen HD Fussrastenanlagen/Ständern, nachträgliche Zubehörständer sind da nach wie vor außen vor.

Das Schreiben was mir vorliegt, hat noch eine weitere Zeile für Datum, Unterschrift und Stempel vom Händler.

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Wir werden nicht grau, wir werden chrome....

Wo gehstn hin? Motorrad fahren. Warst du doch gestern erst. Ja, bin aber nicht fertig geworden..... fröhlich fröhlich fröhlich


Geschrieben von Moos am 28.04.2020 um 18:34:

Da ja immer mal wieder schlecht geschulte TÜVer am Werk sind und bemängeln das der Seitenständer an den HD's keinen Schalter hat, hier die PDF in der HD explizit Aussagt dass das ab Bj. 1997 legal ist.
Warum ab 1997 erklärt HeikoJ:
Ab 1994 EG Zulassungen, da war der klappende Seitenständer vorgeschrieben (93/31 EWG, Ständer von zweirädrigen KFZ), üblicher Vorlauf von 3 Jahren bis Änderungen mit Nachrüstpflicht für EG Zulassungen gültig werden, da sind wir bei 1997. Pflicht der Nachrüstung für (EG) Motorräder ab 01/76
Änderung §61 StVZO im Bundesgesetzblatt Nr.13 vom 31.03.2000, Bezugnahme auf 93/31 EWG

Der Grund ist ganz einfach. Der HD-Seitenständer hat ein Rastfunktion und steht somit im 90° Winkel vom Bike weg. Somit kann er den Fahrer nicht aushebeln bei einem Streifen auf dem Boden und klappt einfach nach hinten weg.

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