Bloß nicht,
Harley hat nur Dunlopreifen freigegeben.
Für alle anderen Reifenhersteller gilt :
Fabrikatbindungen bei Motorradreifen und Freigaben
Die Verunsicherung der Motorradfahrer beim Thema Reifen ist groß. Erst recht nach dem durch den EU-Vorstoß verkündeten Wegfall der Markenbindung in den Fahrzeugpapieren, der bekanntlich nicht für Motorräder gilt - es bestehen also nach wie vor Profilvorschriften für Motorräder. Bei vielen Motorrädern, insbesondere leistungsstarken und sehr schnellen Modellen, ist neben der Reifengröße auch das Fabrikat oder das Profil in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Wir haben die wichtigsten Reifen-Regeln zusammengefasst:
1. Wenn eine Reifenmarke oder eine Profilbezeichnung aufgezogen werden soll, die in den Fahrzeugpapieren nicht vermerkt ist, muss eine Freigabebescheinigung vom Fahrzeug- oder Reifenhersteller mit dem Siegel eines amtlich anerkannten Sachverständigen mitgeführt werden. Eine Anbauabnahme ist dann nicht erforderlich. Alle anderen Änderungen sind dagegen grundsätzlich abnahmepflichtig. Achtung, wenn ein Reifenprofil vorgeschrieben ist, darf auch kein Reifen gleichen Profils mit höherem Geschwindigkeitsindex verwendet werden.
2.Liegt keine Reifenbindung vor, kann jeder Reifen, der in den Dimensionen identisch und den richtigen oder einen höheren Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex trägt, montiert werden., Das ist aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich, in neueren FZG-Scheinen ist dazu nichts vermerkt,
3.Solange die Dimension, also der Durchmesser und die Breite sowie die Qualität des Reifens, also die Traglast und die Geschwindigkeitsklasse gegenüber den in den Fahrzeugpapieren geforderten Daten nicht verschlechtert wird, ist die Reifenwahl freigestellt. Allerdings muss dafür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vorhanden sein und mitgeführt werden. Diese muss bekunden, dass die vorhandenen Reifen an diesem Fahrzeug ohne Einschränkungen eingesetzt werden können.
Also: Unter folgenden Voraussetzungen kann, aufgrund einer Bekanntgabe des Bundesverkehrsministeriums, von den Fabrikat- oder Profilbindungen in den Fahrzeugpapieren abgewichen werden:
1.Die Bezeichnung auf dem neuen Reifen (z.B. 160/70 B 17 73V) muss vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen.
2.Der Reifen muss ein Europa-Prüfzeichen tragen, z.B. oder
3.Es muss eine offiziell bestätigte Freigabe-Bescheinigung vom Fahrzeughersteller, vom Reifenhersteller oder von den Sachverständigen des TÜV vorliegen, aus der hervorgeht, dass dieser Reifen ohne jede Einschränkung an dem betreffenden Motorrad gefahren werden darf.
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Gruß Schorse
Pegasus MC