Die von mir behaupteten 30cm Abstand kann ich nicht belegen, vorgeschrieben ist die geometrische Sichtbarkeit der Leuchten
Allerdings steht in der deutschen StVZO (§53 Satz(5)) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein.
Ist Auslegungssache, besonders wenn die Sichtbarkeit den Vorschriften entspricht.
Ich persönlich habe immer ein schlechtes Gefühl bei so "innovativen" Lichtlösungen. Sieht gut aus, aber irgendein "Depp" übersieht das garantiert ...
aus ECE R53 ->
6.3 Fahrtrichtungsanzeiger
...
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 20° nach innen und 80° nach außen
...
6.4. BREMSLEUCHTE
6.4.1. Anzahl
Eine oder zwei.
6.4.2. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1.
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden;
6.4.3.2. in Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.4.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts bei einer einzigen Leuchte;
45° nach außen und 10° nach innen bei jedem Leuchtenpaar.
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.
6.4.5. Ausrichtung
zur Rückseite des Fahrzeugs
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.