zum zitierten Beitrag
Zitat von DDD
woher weiß der tüver denn nun das ich einen 160/80-16 auf 3x16 fahren darf?
vorher stand dies ja in der Freigabe von Avon
entscheidet er das nun frei Schnauze?
Moinsen,
Dass Reifen mit ANDEREN DIMENSIONEN trotz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers per Einzelabnahme
gem. §21StVZO von einer Prüfstelle abgenommen und - nach mehr oder weniger ausgiebigen Tests - in die Papiere eingetragen
werden müssen, war aber auch schon VOR dieser Neuregelung der Fall. Da hat sich am Prozedere nichts geändert.
Was JETZT den Besitzern von älteren Bikes, die KEINE EU-Typgenehmigung besitzen, das Leben unnötig erschwert ist die Tatsache,
dass diese Abnahme ebenfalls in vollem Umfang durchgeführt werden MUSS, wenn man EIN ANDERES als das originale, von HD "freigegebene"
REIFENFABRIKAT (also z.B. AVON statt DUNLOP) mit den GLEICHEN REIFEN-PARAMETERN (= Dimensionen, Last-/Geschwindigkeits-Index usw.)
verwenden möchte. Da hat bis dato die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers, und eine "Begutachtung" durch die Prüfstelle
gereicht, um die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, mit welcher man bei der Zulassungsstelle die Änderung im Kfz-Schein
durchführen lassen konnte.
Wer sich nicht sicher ist, mit welchem Reifenfabrikat sein Bike die BE erhalten hat und in seiner Zulassungsbescheinigung Teil 1 ("Kfz-Schein")
den Vermerk
"REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS BEACHTEN" stehen hat, kann mal einen Blick in die Bedienungsanleitung
zu seinem Moped - sofern vorhanden - werfen (siehe Beispiel von MEINEM Bike), wenn diese Daten nicht im CoC vermerkt sind.
GReetz Jo
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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten 
Stammtisch in Münster/NRW
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