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Geschrieben von Thor1981 am 10.05.2018 um 10:03:

Seitl. Kennzeichenhalter Iron Optics

Hallo zusammen,

bei ein mir steht der TÜV an. Die Slim ist bis auf J&H und den seitl. Kennzeichenhalter Original. Jetzt habe ich mir das Ding mal genauer angesehen. Der Halter ist von Iron Optics, vermutlich genau dieser hier:

https://www.amazon.de/Iron-Optics-Motorrad-seitlicher-Kennzeichenhalter/dp/B017XM6VNC

Auf dem Halter steht keine Nummer und Papiere habe ich dazu auch nicht. 

Frage: Komm ich damit über den TÜV!? verwirrt

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Wenn das Glas halb leer ist, gieße Bier nach! 


Geschrieben von christiank am 10.05.2018 um 10:21:

Moin 

Komm drauf an Ich glaube eher nicht da es der kurze ist.
Wenn dann musst was kaufen mit ABE oder Teilegutachten zum eintragen.

Grüsse Christian

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A BIKER'S WORK IS NEVER DONE.
Bavaria Stammtisch München


Geschrieben von Schimmy am 10.05.2018 um 10:25:

...und schon wieder beginnt ein Fred mit der unsäglichen Diskussion über das Thema:

"Muss ein seitlicher Kennzeichenhalter eingetragen werden, oder nicht ? ? ?" Baby

Muss er nämlich NICHT, wenn die Voraussetzungen (Einsehbarkeit des Kennzeichens) erfüllt sind ! ! !


Greetz  Jo

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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten Augenzwinkern

Stammtisch in Münster/NRW


Geschrieben von District Officer am 10.05.2018 um 10:55:

Ich hab auch den von Iron Optics dran. Alles gut einsehbar, Kennzeichenbeleuchtung und Reflektor. 
Wegen Eintragung hab ich mir deswegen noch nie Gedanken gemacht. 

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Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht zum Ohr abfließen...


Geschrieben von Thor1981 am 10.05.2018 um 11:38:

zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
...und schon wieder beginnt ein Fred mit der unsäglichen Diskussion über das Thema:

"Muss ein seitlicher Kennzeichenhalter eingetragen werden, oder nicht ? ? ?" Baby

Muss er nämlich NICHT, wenn die Voraussetzungen (Einsehbarkeit des Kennzeichens) erfüllt sind ! ! !


Greetz  Jo

Wenn es "soviele" Freds dazu gibt, scheint das Thema ja nie abschließend behandelt worden zu sein... 

Nach Deiner Aussage brauche ich also kein Teilegutachten, nichtmals ein Materialgutachten, wenn die "Einsehbarkeit" gewährleistet ist!? Da wir in Deutschland leben, ist das sicher irgendwo genormt (in x-Metern Abstand in einem Winkel von y muss das sch*** Kennzeichen einsehbar sein...) gibt es da was, oder liegt das im Ermessen des Prüfers?

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Geschrieben von Thor1981 am 10.05.2018 um 11:39:

zum zitierten Beitrag Zitat von District Officer
Ich hab auch den von Iron Optics dran. Alles gut einsehbar, Kennzeichenbeleuchtung und Reflektor. 
Wegen Eintragung hab ich mir deswegen noch nie Gedanken gemacht.

Danke Dir! Warst Du damit denn schon bei der HU, oder hast Du den relativ neu dran?

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Geschrieben von Mondeo am 10.05.2018 um 11:45:

zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
...und schon wieder beginnt ein Fred mit der unsäglichen Diskussion über das Thema:

"Muss ein seitlicher Kennzeichenhalter eingetragen werden, oder nicht ? ? ?" Baby

Muss er nämlich NICHT, wenn die Voraussetzungen (Einsehbarkeit des Kennzeichens) erfüllt sind ! ! !


Greetz  Jo

dann freu dich doch. Bei meinem TÜV Termin in Hessen war das das erste was kontrolliert wurde. Und leider reicht nicht nur die Einsehbarkeit aus laut dem Ingenieur 


Geschrieben von Schimmy am 10.05.2018 um 12:29:

zum zitierten Beitrag Zitat von Mondeo
dann freu dich doch. Bei meinem TÜV Termin in Hessen war das das erste was kontrolliert wurde. Und leider reicht nicht nur die Einsehbarkeit aus laut dem Ingenieur

Okay... Versuchen wir´s auch hier mal mit Logik:

Frage: Gibt es eine Vorschrift in der festgelegt ist, WO ein Kennzeichen anzubringen ist ? ? ?
Antwort: Ja, in der StVzO bzw. in der Richtlinie 2009/62/EG.

Frage: Was steht da drin ? ? ?
Antwort: (das WESENTLICHE zusammengefasst)

2.   POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN

2.1.       Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass

2.1.1.    das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.

Das ist im "Normalfall" bei unseren Mopeds gegeben, denn der Lenker ist breiter.

3.   NEIGUNG

3.1.       Das hintere amtliche Kennzeichen

3.1.1.    muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

3.1.2.    darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;

3.1.3.    darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zigt.

4.   MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN

4.1.   Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

5.   MINDESTABSTAND ZUM BODEN

5.1.    Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden;
          beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.

6.   GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT

6.1.   Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der
         horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der
         Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den
         rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.


( Siehe Foto... der ausschlaggebende Punkt ist die Einsehbarkeit von 30° links/rechts )

Weiter unten in der von mir zitierten Richtlinie ( LINK ) heißt es weiter:

(1)  In Übereinstimmung mit Artikel 4 der Richtlinie 93/94/EWG:

„Ab [dem 1. Mai 1995] dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.“

(2)  In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 1999/26/EG:

(1)   Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,

—    weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch

—   die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten,

wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt.


(2)   Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die
       EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG nicht erfüllt sind.“.



Klingt doch so weit logisch.... Ansonsten müssten wir auch Materialgutachten, ABE´s oder Typgenehmigungen beim TÜV vorlegen, wenn wir einen zusätzlichen Sturzbügel, einen Kofferträger
oder sonstiges an´s Moped basteln.....



Greetz   Jo

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Geschrieben von Schimmy am 10.05.2018 um 12:56:

Nachtrag:

Leider Gottes sitzen die Prüfingenieure nach wie vor immer noch am längeren Hebel. smile Wenn der TÜV´ler der Meinung
ist, dass ein Kennzeichenhalter eingetragen werden MUSS, kann man ihn wenigstens auf diese Richtlinie hinweisen. Ob
er sich dann die Mühe macht und alles nach misst, liegt leider in seinem Ermessen. unglücklich

Daher umgehen einige Hersteller von seitlichen Kennzeichenhaltern das Ganze, und geben Ihren Produkten einen Prüfbericht
oder ein Teilegutachten bei. Ob das, was da drin steht, mit der Richtlinie konform geht, steht auf einem ganz anderen Papier
(siehe z.B. CULTWERK Kennzeichenhalter.... der kann nie und nimmer die geforderte Sichtbarkeit des Kennzeichens darstellen)


GReetz   Jo

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Geschrieben von Mondeo am 10.05.2018 um 13:06:

Du hast es schon treffend bemerkt. TÜV und Polizei entscheiden letztendlich.


Geschrieben von Enso am 10.05.2018 um 14:06:

Also ich hab exakt das selbe Ding, und hab es ohne irgendwelche Papiere eingetragen bekommen.
Allerdings ist das per Einzelabnahme im Zusammenhang mit dem gesamten Heck-Umbau erfolgt.


Geschrieben von Marco321 am 10.05.2018 um 14:38:

leider fehlen Aussagekräftige Bilder (von der Seite). Da die Platte aber kaum 2cm von der Achsmutter entfernt ist, ist die Sichtbarkeit nicht gegeben.
Die legalen zu den es dann meistens auch eine ABE/Gutachen gibt, reichen ungefähr bis zur Felge. Alle Vorschriften hat Schimmy ja schon aufgeführt.

Das man beim freundlichen Tüv durch gewunken wird oder ein Halter mit vielleicht "anderen" Maßen eingetragen wird, hilft bei unerfahrenen Kontrolleuren aber nicht wenn sie es mal genau nehmen.

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Theorie ist, wenn man alles weiß, aber nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert aber niemand weiß warum.


Geschrieben von Mondeo am 10.05.2018 um 16:07:

das schreibt Iron Optik auf seiner Hompage zu allen seitlichen Kennzeichenhaltern : KEIN TÜV-Gutachten, Einzelabnahme.


Geschrieben von Marco321 am 10.05.2018 um 17:33:

ist aber nicht derselbe , der auf der Homepage ist schon um einiges länger als der von Thor1981

​​​​​​https://iron-optics.com/seitliche-kennzeichenhalter/543/iron-optics-kurzer-seitl.-kennzeichenhalter-s/c-harley-davidson-softail-modelle-ab-bj.-2018?c=36

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Geschrieben von Mondeo am 10.05.2018 um 17:54:

Ist richtig. Aber von den Teilen hat wohl keiner ein Gutachten.