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Geschrieben von Winsi am 05.01.2021 um 14:24:

Hallo zusammen! 

Mir würden an meiner Street Glide die Defianec - Trittbretter ganz gut gefallen. 
Da die aber breiter sind als die Originalen stellt sich für mich die Frage ob sie wesentlich früher streifen? 
Vielleicht hat ja jemand Erfahrung damit... 
Grüße


Geschrieben von Monty am 06.01.2021 um 09:56:

Persönliche Erfahrung nein,...

aber Physik lässt sich nicht austricksen. Breiter bei gleicher Bodenfreiheit————> früheres Kratzen.


Geschrieben von Döppi am 06.01.2021 um 22:39:

Erfahrung ja.  Antwort:  auch nicht früher als die Orginalen.  😉

So sehen meine mittlerweile aus.  😊

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Fuckin`Faak Crew - Jack Daniel`s Drinking School


Geschrieben von Winsi am 07.01.2021 um 09:36:

Hallo Döppi,

danke für deine Antwort! Dann passt das ja!
Grüße aus Vorarlberg!


Geschrieben von blackbike22 am 08.01.2021 um 07:32:

Döppi, wie kann dein Moped Anfang 21 nur so dreckig aussehen........putzengeschockt

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gruss blackbike22

..alles wird gut


Geschrieben von Döppi am 12.01.2021 um 21:59:

Das Bild ist in Faak 2018 gemacht. 😁😎

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Geschrieben von Velmares am 04.08.2023 um 17:29:

Da ich keinen weiteren Thread aufmachen wollte stelle ich meine Frage einfach mal hier:

Sind die Trittbretter von Craftride eintragungspflichtig oder müssen die eine E- Nr. haben, oder sind die Teile wie z.B. eine Sissybar (die nicht selbst gebaut ist) unbedeutend für TÜV und Kontrolle?
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Man hat dann ja nur eine andere Fläche wo man den Fuß absetzt und keine wirklich technische Veränderung als wenn man z.B. Brems und Kupplungshebel gegen Zubehör Teile tauscht.


Geschrieben von Döppi am 06.08.2023 um 14:42:

Da war mal bei Achtung Kontrolle auf Kabel1 ein Beitrag dabei, da haben sie einem mit Zubehörtrittbretter ohne Kennzeichnung die Weiterfahrt untersagt.  Auf den Orginalen ist ja allerdings aber auch nichts drauf.  Ich hab auch welche vom Chinamarkt verbaut.  Hatte bisher aber noch keine Rennkontrolle.

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Geschrieben von Velmares am 11.08.2023 um 12:01:

bedeutet also, ich lass lieber die Originalen dran...traurig


Geschrieben von Börnie am 11.08.2023 um 12:41:

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,2.die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die1.in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 oder2.in Anhang  I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder 3.in Anhang  II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.



§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.




§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.




Und man findet hier und da bezüglich anderen Rasten die schwammige Angabe "sollte". "sollte" heisst und bedeutet nicht "muss" !

Wenn ich originale Harley-Rasten ( o.ä. ) gegen andere originale Rasten ( o.ä. ) tauschen würde, dann würde ich mich sicher
gegen eine Beanstandung und Druck und Drohungen und Repressalien massiv zur Wehr setzen.


Gruss, Börnie

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