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ich hab meine FLSTSB auch von warrs in london.
COC etc alles paletti.
habe auch schon eine fettte garantieabwicklung (haarriss im motorblock), alles ohne mit der wimper zu zucken beim freundlichen (motodrom, klagenfurt) erledigt.
dieser hat auch die in österr vermaledeite NOVA eintragung aboslut korrekt und schnell erledigt. wurde , wie jeder andere HD Händler auch, fürstlich dafür entlohnt
bike kommt nächste woche wieder retour.
garantieabwicklung etc ist europaweit gleich, egal wo du mit deinem bike hinfährst oder es gekauft hast!
sigi
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du hast vielleicht recht,
aber meine Meinung gefällt mir besser
Moin,
ich hab meine FLSTN (Softail Deluxe) am 30.07.11 bei warrs in London bestellt und sie wurde pünktlich durch Stahlross-Transporte (Martin Grabmann) am 25.08.2011 geliefert.
Alles Super gelaufen, kann sowohl warrs als auch Martin Grabmann bestens empfehlen.
Ist übrigens schon das 2012-Modell mit 103 cui-Motor.
Gruß
Uwe
echt schön dieser Thread
Wie ist das eigentlich mit der MwSt?
Wird man nach der Zulassung automatisch vom Finanzamt angeschrieben, oder muss ich selbst zum FA?
Und was passiert wenn ich es nicht tue, können sie sowas auch vergessen/übersehen? Wie hoch sind die Versäumniszuschläge falls es doch rauskommt?
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I salute you!
Früher kochten die Töchter wie ihre Mütter, heute saufen sie wie ihre Väter.
"Je verdorbener der Staat,
desto mehr Gesetze hat er."
Tacitus (58-120)
Du musst ohne Aufforderung dem Finanzamt die Einfuhrumsatzsteuer erklären und auch ohne weitere Aufforderung einzahlen, soweit ich mich erinnere, innerhalb von 10 Tagen nach der Erklärung bzw. Einfuhr. Die Zulassungsstelle erstellt übrigens eine Vergleichmitteilung an das Finanzamt, mit übersehen ist also eher nix.
Das scheint wohl regional unterschiedlich zu sein. Habe gerade mit meinem Steuerberater telefoniert. Er meinte abwarten, sie melden sich.
Bei der Zulassungsstelle habe ich nach nach der MwSt gefragt, die wussten auch nicht wie das läuft.
"wie sie müssen noch die MWST zahlen, die werden sich schon melden wenn sie was brauchen, wenn sie mich fragen machen sie da erstmal nichts.Sie sind doch Privatmann und keine Firma"
Habe auch nichts unterschrieben und auch keine Vergleichsmitteilung gesehen.
Übirgens den Bescheid für die normale KFZ Steuer fürs Moped hab ich schon erhalten und wurde schon abgebucht.
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I salute you!
Früher kochten die Töchter wie ihre Mütter, heute saufen sie wie ihre Väter.
"Je verdorbener der Staat,
desto mehr Gesetze hat er."
Tacitus (58-120)
Dann solltest Du doch mal die Qualifikation Deines Steuerberaters kritisch beurteilen....
Der nachfolgende Text beschreibt das Verfahren eindeutig:
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erhebung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland.
Während Unternehmer den Fahrzeugerwerb im normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden müssen, gilt für alle anderen Personen (z.B. Privatpersonen) das sogenannte Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren. An diesem Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren müssen teilnehmen:
•Nichtunternehmer (zum Beispiel Privatpersonen)
•Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erwerben
•nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt immer der normalen Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt, § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Neue Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne des UStG sind zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Wasser-, Luft- und motorbetriebene Landfahrzeuge. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans. Zu beachten ist hierbei, dass die verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich ist.
Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
•motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen,
•Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen,
•Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt; die Luftfahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sein oder die Inbetriebnahme darf nicht mehr als 3 Monate zurückliegen.
Anmerkung zu den motorbetriebenen Landfahrzeugen:
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören beispielsweise Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder besonderen Einrichtungen (fest mit dem Fahrzeug verbunden) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.
Besteuerungsverfahren
Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten. Die Meldung hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen und muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben werden.
Zu beachten ist, dass der Erwerber für jedes einzelne Fahrzeug eine eigenständige Steuererklärung abzugeben hat. Der Umsatzsteuererklärung hat der Erwerber die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Bemessungsgrundlage ist hierbei der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag einschließlich berechneter Nebenkosten, z.B. Beförderungskosten. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %.
Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen.
Hinweis
Das Finanzamt erhält von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EG-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.
genau so siehts aus. bei mir (in Köln) war es so. bock gekauft...mit der steuerberechnung geschludert "ach, das mach ich, wenn ich bei der zulassung war" bei der zulassungsstelle fragt mich die dame ob ich denn schon die steuer bezahlt hätte. ich sag: "ja, ne...mach ich heute" sagt sie: "dann machen se ma hin, die bekommen von mir nämlich ne mitteilung über die zulassung, die werden dann zickig"
also noch am selben tag kaufpreis plus transport zum tageskurs umgerechnet und den betrag überwiesen.
Das Pfund wird langsam wieder schwächer bzw. der Euro stärker. Zumindest der Trend lässt hoffen, dass sich der HD Import aus UK bald wieder rechnet, korrekt?
http://www.finanzen.net/devisen/euro-pfund_sterling/chart
wenn jemand einen km/h tacho für can bus haben möchte, würde meinen gegen einen uk- mp/h tacho tauschen.
ich hab meine CB zwar in uk gekauft, aber eine für den D mark bestimmte bekommen, also mit km/h tacho.
es muss ein can-bus bike sein, da hier angeblich der km stand om steuergerät und nicht im tacho gespeichert wird. und evtl die anschlüsse nicht passen.
details per pn.
sigi
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du hast vielleicht recht,
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zum zitierten Beitrag Zitat von Vivien
Dann solltest Du doch mal die Qualifikation Deines Steuerberaters kritisch beurteilen....
Der nachfolgende Text beschreibt das Verfahren eindeutig:
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erhebung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland.
Während Unternehmer den Fahrzeugerwerb im normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden müssen, gilt für alle anderen Personen (z.B. Privatpersonen) das sogenannte Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren. An diesem Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren müssen teilnehmen:
•Nichtunternehmer (zum Beispiel Privatpersonen)
•Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erwerben
•nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt immer der normalen Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt, § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Neue Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne des UStG sind zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Wasser-, Luft- und motorbetriebene Landfahrzeuge. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans. Zu beachten ist hierbei, dass die verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich ist.
Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
•motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen,
•Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen,
•Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt; die Luftfahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sein oder die Inbetriebnahme darf nicht mehr als 3 Monate zurückliegen.
Anmerkung zu den motorbetriebenen Landfahrzeugen:
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören beispielsweise Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder besonderen Einrichtungen (fest mit dem Fahrzeug verbunden) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.
Besteuerungsverfahren
Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten. Die Meldung hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen und muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben werden.
Zu beachten ist, dass der Erwerber für jedes einzelne Fahrzeug eine eigenständige Steuererklärung abzugeben hat. Der Umsatzsteuererklärung hat der Erwerber die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Bemessungsgrundlage ist hierbei der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag einschließlich berechneter Nebenkosten, z.B. Beförderungskosten. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %.
Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen.
Hinweis
Das Finanzamt erhält von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EG-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.
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I salute you!
Früher kochten die Töchter wie ihre Mütter, heute saufen sie wie ihre Väter.
"Je verdorbener der Staat,
desto mehr Gesetze hat er."
Tacitus (58-120)
Wie habt ihr euch den Wechselkurs gesichert? In bare Pfund getauscht, per Währungskonto oder welche Alternativen gibt es?
@Flegel: Wo hast du in Polen gekauft? Wäre ja eventuell eine Alternative zu UK?!
ich hab die kohle einfach in GBP überwiesen und fertig.
s.
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du hast vielleicht recht,
aber meine Meinung gefällt mir besser
Hey,
wie sieht denn das dann in UK mit der Mehrwertsteuer aus? Bekomm ich dort ne Nettorechnung oder Bruttorechnung vom Händler und ich muss mir dann beim UK Finanzamt die Mehrwertsteuer wieder holen?
Weil ich denke mal nicht dass ich sowohl in UK wie auch in D jeweils Mehrwertsteuer dafür bezahlen muss/ will
Grüße
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du zahlst in uk keine steuer. musst also nix zurückholen. auf die netto rechnung werden die transportkosten addiert und auf die summe wird dann hier die steuer erhoben. du musst diese steuer ohne aufforderung direkt zahlen. ich habe ne woche gewartet, habe dann aber direkt nach der anmeldung ein schreiben vom finanzamt bekommen.