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Geschrieben von Franz-REMCM am 09.12.2024 um 21:32:

Das war mit Sicherheit kein offizielles Polizeifahrzeug aus den USA.

Es gibt nicht einmal in den USA spezielle Begleitfahrzeuge für Volldeppen.

Gruß, Franz


Geschrieben von Alex_Deluxe am 09.12.2024 um 21:38:

Das Bike wurde aus den USA importiert.
Und davon wurde eine geringe Stückzahl produziert..als er dann angetreten ist wurden sie verkauft.
So war die Aussage,Aufkleber hat er zum Teil drauf gemacht.


Geschrieben von Franz-REMCM am 09.12.2024 um 22:48:

Wieviele von den schwindligen Aufklebern brauchst Du?

Das hat doch mal überhaupt nichts mit originalen Bikes des LAPD oder NYPD zu tun, oder?


Geschrieben von Alex_Deluxe am 09.12.2024 um 23:43:

Das ist ja jetzt auch nur ein Beispiel gewesen.
Das man ca. sieht was ich mir vorstelle.
Sowas sieht man wirklich nicht oft?

Bei der Magic Bike in Rüdesheim z.B. fahren immer die Police Modelle bei ser Ausfahrt vorweg ist schon cool.

Für mich geht es darum alle Anbauteile mit Maschiene zu bekommen.
Wenn möglich Baujahr 2018-2020.


Geschrieben von Der Peter am 10.12.2024 um 08:08:

zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
zum zitierten Beitrag Zitat von Harleyryder
......

Nur die blau-roten Lampen muss man eventuell abdecken.
......

Zum Thema "Abdecken": Siehe Auszüge aus der StVZO

Die blauen Leuchten am Heck müssen ebenfalls demontiert werden..... Augenzwinkern

Wenn ich das jetzt mal verstehen möchte:
Einerseits dürfen SCHEINWERFER abdeckbar oder versenkbar sein, siehe Klappscheinwerfer beim Mazda MX-5 oder Opel GT.
Andererseits: LEUCHTEN dürfen nicht verdeckt werden.
Man sieht jeden Tag irgendwelchen Geländeautos, die auf der Dachreling eine ganze Batterie Zusatzscheinwerfer mit HELLA-Abdeckkappe installiert haben.
Also gilt ein "Geländescheinwerfer" eben als Scheinwerfer und darf verdeckt werden.
Eine zusätzliche "Leuchte" darf man aber nicht verdecken.
Das wäre ja der Fall bzgl. Kappen auf die Police-Leuchten, was man eben nicht darf.

Richtig interpretiert?

Würde passen zu einem Kunden von uns, der sich mal ein altes Feuerwehrauto kaufte und nach eigener Aussage die blauen Alarmleuchten abbauen MUSSTE.
Er hat sich dann auf dem Dach zwei blaue kleine Plastikeimer draufgebaut, weil er das lustig fand.

__________________
ʎɐqǝ ıǝq ɹnʇɐʇsɐʇ ǝuıǝ ɹǝpǝıʍ ǝıu ǝɟnɐʞ ɥɔı ´uuɐɯ ɥo


Geschrieben von Kellerkind am 10.12.2024 um 08:28:

zum zitierten Beitrag Zitat von Der Peter
zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
[quote="1879207"]Zitat von Harleyryder
......

Nur die blau-roten Lampen muss man eventuell abdecken.
......

Zum Thema "Abdecken": Siehe Auszüge aus der StVZO

Die blauen Leuchten am Heck müssen ebenfalls demontiert werden..... Augenzwinkern

Wenn ich das jetzt mal verstehen möchte:
Einerseits dürfen SCHEINWERFER abdeckbar oder versenkbar sein, siehe Klappscheinwerfer beim Mazda MX-5 oder Opel GT.
Andererseits: LEUCHTEN dürfen nicht verdeckt werden.
Man sieht jeden Tag irgendwelchen Geländeautos, die auf der Dachreling eine ganze Batterie Zusatzscheinwerfer mit HELLA-Abdeckkappe installiert haben.
Also gilt ein "Geländescheinwerfer" eben als Scheinwerfer und darf verdeckt werden.
Eine zusätzliche "Leuchte" darf man aber nicht verdecken.


Scheinwerfer darfst Du so viele montieren wie Du möchtest nur müssen die die nicht zulässig sind abgedeckt sein, gelten dann als nicht vorhanden. Beispiel: Zusatzfernscheinwerfer am LKW 4 Stck zB auf dem Dach erlaubt,hast Du noch mal 4 am Grill müssen diese abgedeckt sein dürfen aber montiert werden


Geschrieben von dieTor am 10.12.2024 um 09:58:

Alles was für eine deutsche oder europäische Marktzulassung erforderlich / zertifiziert / homolisiert ist, darf nicht abgedeckt sein.

Zusätzliche Beleuchtung (müssen zugelassen sein z.B. ABE) kann man im Rahmen der Strassenverkehrszulassungsordnung anbauen.

Alles, was zur Täuschung oder Verwechselung mit z.B. Einsatzfahrzeugen führen kann, muss abgedeckt sein.

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* Ich habe Vorurteile, aber meistens treffen sie zu *


Geschrieben von Schimmy am 10.12.2024 um 12:04:

Moinsen @Der Peter @Kellerkind @dieTor ,

Ihr "zäumt das Pferd von hinten auf".....

§49 (1) StVZO legt fest, welche Beleuchtungsmittel an einem Fahrzeug angebaut werden dürfen, nämlich nur
".....vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen.....".
Das betrifft sowohl die Anzahl, als auch die Funktion/Art der Beleuchtungsmittel.

§49 (2) StVZO sagt aus, dass die in (1) festgelegten Beleuchtungsmittel "...abdeckbar und versenkbar sein dürfen,
wenn ihr STÄNDIGE Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird...."

D.h. im Klartext: wenn ich diese Beleuchtung einschalte muss sie SOFORT leuchten können (und nicht erst, wenn ich
z.B. eine Abdeckung entfernt habe). Funfact: Als Abdeckung gelten z.B. auch Schutzgitter, Tönungsfolien usw.

§52 (2) StVZO erlaubt übrigens den Anbau eines Suchscheinwerfers (der auch nicht abgedeckt werden muss). Augenzwinkern

§52 (3), (3a) und (4) StVZO legen fest, welche Fahrzeuge mit Warnleuchten (BLAU bzw. GELB) ausgestattet werden dürfen.
Alle dort nicht aufgeführten Fahrzeuge sind davon ausgeschlossen, und eine - wie auch immer geartete - "Abdeckung"
macht diese nach §49 (2) auch nicht "legal".
Manche Lkw-Kutscher haben hinter der Frontscheibe so ein "Leuchtschild" mit ihrem Namen drauf. Ich kenne einen Fall, wo
bei einer routinemäßigen Kontrolle dieses Schild beanstandet wurde und demontiert werden musste, nur weil es BLAU leuchtete. Augenzwinkern

Die von Einigen von Euch erwähnten, zusätzlich angebrachten Scheinwerfer bei Geländewagen oder auf den Dächern
von Lkw´s sind ebenfalls nicht zulässig, und nur weil diese - anscheinend - bislang nicht beanstandet wurden, macht es
sie noch lange nicht auch legal. Die Halter dieser Fahrzeuge hatten bislang halt eben "Glück"(so wie ich auch mit meinen
seitlich angebrachten Lfz-Positionsleuchten/Bild......)

Greetz  Jo

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Stammtisch in Münster/NRW


Geschrieben von HeikoJ am 10.12.2024 um 14:18:

zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
Die von Einigen von Euch erwähnten, zusätzlich angebrachten Scheinwerfer bei Geländewagen oder auf den Dächern
von Lkw´s sind ebenfalls nicht zulässig, und nur weil diese - anscheinend - bislang nicht beanstandet wurden, macht es
sie noch lange nicht auch legal.

Nicht ganz, die sind nach §52 (7) StVZO als Arbeitsscheinwerfer zulässig. Auf dem Dach sind sie auch meistens weit außerhalb des für reguläre Scheinwerfer zulässigen Bereichs montiert.
Laut StVZO dürfen diese Scheinwerfer nur dann verwendet werden wenn die Blendung anderer Verkehrsteilnehmer absolut ausgeschlossen ist.
Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer sich bei einem Unfall darauf beruft von unzulässig benutzten Arbeitsscheinwerfern geblendet worden zu sein kann das zivil und sogar strafrechliche Folgen für den Fahrzeugführer haben. Deshalb decken viele die Arbeitsscheinwerfer ab um vor solchen Anschuldigungen geschützt zu sein.

__________________
Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.


Geschrieben von Schimmy am 10.12.2024 um 16:09:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
Die von Einigen von Euch erwähnten, zusätzlich angebrachten Scheinwerfer bei Geländewagen oder auf den Dächern
von Lkw´s sind ebenfalls nicht zulässig, und nur weil diese - anscheinend - bislang nicht beanstandet wurden, macht es
sie noch lange nicht auch legal.

Nicht ganz, die sind nach §52 (7) StVZO als Arbeitsscheinwerfer zulässig. Auf dem Dach sind sie auch meistens weit außerhalb des für reguläre Scheinwerfer zulässigen Bereichs montiert.
Laut StVZO dürfen diese Scheinwerfer nur dann verwendet werden wenn die Blendung anderer Verkehrsteilnehmer absolut ausgeschlossen ist.
Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer sich bei einem Unfall darauf beruft von unzulässig benutzten Arbeitsscheinwerfern geblendet worden zu sein kann das zivil und sogar strafrechliche Folgen für den Fahrzeugführer haben. Deshalb decken viele die Arbeitsscheinwerfer ab um vor solchen Anschuldigungen geschützt zu sein.

Ich denke (und kann dies auch aus eigener Erfahrung bestätigen), dass es sich bei den auf den Führerhäusern von manchen Lkw´s angebrachten
Scheinwerfern noch nicht einmal im weitesten Sinne um "Arbeitsscheinwerfer" handelt, da diese zusammen mit dem Fernlicht aktiviert werden.

§52 (7) sagt ziemlich eindeutig:
"Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein.
Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden.
An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer
abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden,
wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.".....

...wobei sich der letzte Satz nur auf die letztgenannten Fahrzeuge bezieht.

Fahrzeuge für den Fernlastverkehr haben keine Arbeitsscheinwerfer (außer vielleicht als Rückfahrleuchten, um die Dickschiffe auch bei Dunkelheit sicher an die Laderampe
bugsieren zu können). Für "Geländefahrzeuge" gibt es mMn keine vernünftige Begründung, um sie mit Arbeitsscheinwerfern ausrüsten zu müssen....

Und wenn es sich tatsächlich um "Arbeitsscheinwerfer" handeln sollte, sind diese ja völlig legal und brauchen auch nicht abgedeckt zu werden..... Augenzwinkern

Aber wo kein Kläger......

Greetz  Jo

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Geschrieben von cam gear am 10.12.2024 um 18:42:

Hi Alex,

mit vollem Equipment meinst Du so etwas in der Art wie auf den Bildern?
Eine originale Police, die wirklich "on duty" war und noch über das Police-Equipmnet verfügt wird schwierig zu finden sein; besonders wenn Du die Suche auf Deutschland oder auch Europa beschränkst.
Die Frage ob Du dann die Zusatzscheinwerfer Abdeckst oder nicht spielt dann dabei wirklich eine total untergeordnete Rolle.

Viel Glück bei der Suche
Frank

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Geschrieben von dieTor am 10.12.2024 um 20:41:

Schimmy hat den reinen Gesetzestext gut dargestellt. Es gibt aber auch hier Ausnahmerichtlinien, Ergänzungen und Durchführungsbestimmungen.

Und wenn wir wieder zur Police zurückkommen, dann sind "abgedeckte Signalleuchten", nicht mehr vorhanden fröhlich. Könnte man so auslegen wenn man das Zitat etwas dehnt Augen rollen.

Zitat:
2020 hat das Bundesverkehrsministerium festgelegt, dass lichttechnische Einrichtungen nach Paragraph 52 StVZO (dazu zählen blaue Rundumleuchten) an Oldtimern als nicht vorhanden angesehen werden, wenn sie während der Fahrt abgedeckt sind. Diese Abdeckung muss angemessen gegen Verlust gesichert sein. 24.04.2023

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Geschrieben von Franz-REMCM am 11.12.2024 um 06:23:

zum zitierten Beitrag Zitat von dieTor
Zitat:
2020 hat das Bundesverkehrsministerium festgelegt, dass lichttechnische Einrichtungen nach Paragraph 52 StVZO (dazu zählen blaue Rundumleuchten) an Oldtimern als nicht vorhanden angesehen werden, wenn sie während der Fahrt abgedeckt sind. Diese Abdeckung muss angemessen gegen Verlust gesichert sein. 24.04.2023

Oldtimer trifft ja wohl bei den vom TE gesuchten Baujahren wohl nicht wirklich zu, oder?


Geschrieben von Schimmy am 11.12.2024 um 13:22:

zum zitierten Beitrag Zitat von dieTor
2020 hat das Bundesverkehrsministerium festgelegt, dass lichttechnische Einrichtungen nach Paragraph 52 StVZO (dazu zählen blaue Rundumleuchten) an Oldtimern als nicht vorhanden angesehen werden, wenn sie während der Fahrt abgedeckt sind. Diese Abdeckung muss angemessen gegen Verlust gesichert sein. 24.04.2023

Moinsen,

Bei dieser Ausnahmeregelung geht/ging es darum einen Weg zu finden, um eine "Kollision" zwischen zwei Bestimmungen in der StVZO zu vermeiden,
denn um ein Kfz als "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut" (H-Kennzeichen) zulassen zu können, muss der Zustand des Fahrzeugs möglichst dem
originalen Erscheinungsbild entsprechen. Das betrifft auch die Beleuchtung.

Auszug aus dem "Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO" vom TÜV Süd:
3.2.7. Elektrische Anlage
3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.

Und das Letztgenannte ist halt bei alten Polizei- oder Feuerwehrfahrzeugen nicht mehr gegeben, wenn man das Blaulicht oder andere dazu gehörende,
originale Beleuchtungseinrichtungen wg. §49(1) und §52(3) ff StVZO demontieren muss, weil das Kfz NICHT einer der dort erwähnten Gruppen zuzuordnen ist.

GReetz  Jo

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Geschrieben von Road King Spezial 22 am 11.12.2024 um 15:03:

Die von cam gear ist ja end hart....aber schön.

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4 Räder bewegen den Körper, 2 Räder den Geist!