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Geschrieben von flip94 am 01.06.2015 um 19:05:

Fragezeichen Versicherung und Auspuff

Hio@ all

habe mich auf verschiedenen seiten informiert und auch hier alte Threads durchforstet.
Eine eindeutige Antwort habe ich auf die Frage von mir nicht gefunden.

Wenn ein Bike eine Vollkasko Versicherung hat und ein illegaler auspuff angebracht wird erlischt ja somit die Betriebserlaubnis.
Doch wie schaut es aus bei einem Unfall?

In manchen Threads steht drin wenn der auspuff nicht zum Unfall beigetragen hat, ist das so gut wie egal. Doch es könnte durchaus möglich sein das die Versicherung es auf den Lärm zurückführt.

Dann lese ich wiederum das Nichts bezahlt wird ODER es wird alles bezahlt nur der auspuff nicht...
Das nichts bezahlt wird wäre etwas komisch....Dann würde ja jeder ATUselbsttuner ohne Eintragung auf seinen kosten sitzen, und die Versicherung jahre lang nix zahlt fröhlich fröhlich fröhlich

Wie sieht es jetzt tatsächlich aus?


Geschrieben von 911 am 01.06.2015 um 19:59:

Hallo ,
ich glaube wenn die Betriebserlaubnis , sagt schon das Wort , erloschen ist darf man das Moped nicht betreiben.
Wenn es also nicht betrieben werde durfte , wie kann es dann zu einem Unfall kommen ??
Versicherungen werden da sehrwohl versuchen zu sparen.

Fahr mal Jemanden so an das der bleibende Schäden hat ,
dann brauchst nicht mehr arbeiten zu gehen.
Das wird in Zukunft noch schlimmer für die Mopeds die illegal rumfahren , bei den Versicherungen zählen nur die Jahres - Abschlussbilanzen.
Meine Meinung , muss aber nicht richtig sein.
Grüsse
Guido

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Alle sagten " Das geht nicht ! ".   Dann kam einer der wusste das nicht und " machte es einfach ".


Geschrieben von avirexer am 01.06.2015 um 20:18:

Nicht ganz so korrekt, Guido.

Die Versicherung kann einen in Regress nehmen, aber der Betrag ist gedeckelt, damit niemand den Rest seines Lebens nur für die Versicherung arbeiten geht.


"Der Haftpflichtversicherer ist dem geschädigten Dritten gegenüber auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtverletzung eingebüßt hat. Er kann den Versicherungsnehmer anschließend aber in Regress nehmen.
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt eine gesamtschuldnerische Haftung des Versicherers und des Versicherungsnehmers im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis haftet der Versicherer alleine, wenn er zur Leistung verpflichtet ist. Ist er nicht zur Leistung verpflichtet, haftet der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis allein. Der Versicherer kann gemäß § 116 VVG den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für angemessen halten konnte. Der Regressanspruch umfasst nicht nur die Entschädigungsleistung, sondern auch weitere mit der Regulierung des Schadens im Zusammenhang stehende Kosten, wie etwa Kosten für Gutachten durch Sachverständige.
Die Obergrenze für Regressansprüche soll Versicherungsnehmer davor schützen, durch eine Verfehlung ohne verbrecherische Absicht in existenzielle und möglicherweise nicht mehr reparable Nöte zu geraten. Das Haftungsrisiko wird durch die Vorschriften des Gesetzgebers aufgeteilt.

Regress ist auf 5.000 Euro begrenzt
Die Regressansprüche des Versicherers sind bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer und den darauf zurückzuführenden Verlust des Versicherungsschutzes aber nicht unbegrenzt. § 5 der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung begrenzt den Regress des Haftpflichtversicherers auf 5.000 Euro. Diese Grenze gilt für Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Regressanspruch des Haftpflichtversicherers auf 2500 Euro begrenzt – lediglich bei besonders schwerwiegenden Verstößen gilt auch hier die Obergrenze von 5.000 Euro – insbesondere im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Verletzung der Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht. Für die Begrenzung der Regressansprüche spielt es keine Rolle, ob ein Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Entwendet ein Dieb das versicherte Fahrzeug, kann er in voller Höhe in Regress genommen werden.
Die maximale Regresshöhe kann überschritten werden, wenn dem Versicherungsnehmer sowohl eine Pflichtverletzung vor dem Versicherungsfalls als auch eine Pflichtverletzung nach dem Versicherungsfall vorzuwerfen sind. Dann werden beide Beträge addiert, so dass eine Forderung von 7500 Euro möglich ist."

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Gruß Rainer



-== Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom ==-


Geschrieben von Umsteiger am 02.06.2015 um 08:49:

Wenn der Regress auf 5.000 Euro begrenzt ist, braucht man sich ja um nix zu sorgen.

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Gruß

Udo


Geschrieben von Keckovic am 02.06.2015 um 09:03:

gilt dies auch bei Kaskoverträgen?
Hier versichere ich ja mein eigenes Risiko und die Versicherer können hier auch weiter Bedingungen in den Vertrag nehmen, wie Fährlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit, Alkohol etc.
Ich kann mir denken, dass die Versicherer in diesem Falle versuchen werden, die Zahlung zu mindern oder nicht zu zahlen...

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Grüße aus dem Remstal, Jürgen


Geschrieben von Sticki1 am 02.06.2015 um 10:45:

also ich persönlich kenn in bezug auf sachschäden keinen der probs mit seiner versicherung hatte wg nem auspuff.

anderst schauts bei personenschäden aus, da freut sich jede versicherung über sachen am bike die zum erlöschen der BE führen


Geschrieben von avirexer am 02.06.2015 um 11:02:

zum zitierten Beitrag Zitat von Keckovic
gilt dies auch bei Kaskoverträgen?
Hier versichere ich ja mein eigenes Risiko und die Versicherer können hier auch weiter Bedingungen in den Vertrag nehmen, wie Fährlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit, Alkohol etc.
Ich kann mir denken, dass die Versicherer in diesem Falle versuchen werden, die Zahlung zu mindern oder nicht zu zahlen...

Denke mal das es bei Kaskoschäden keine Leistungen von der Versicherung geben wird.
Es geht dadrum, daß keiner einer (finanziellen) Schaden davon tragen soll, wenn jemand ohne Versicherungsschutz einen Unfall verursacht.

Wenn du mit 3 Promille in eine Menschenmenge rauscht, dann wird die Versicherung alle Arztkosten etc. von dir und den Geschädigten bezahlen, aber das du einen neuen Hocker noch zur Belohnung bekommst, weil du Vollkasko hast, ist schwer vorstellbar. Auch logisch, oder? Das hat nix damit zu tun, daß die VS suchen wird, um irgendwie nicht zahlen zu müssen. Das sagt einen doch schon der logische Menschenverstand.
Dürfte aber mit Sicherheit im Kleingedruckten der VS Police stehen.

Solltest du aber nüchtern sein, und wirst abgedrängt von jemanden (den man dann auch ermitteln kann, oder es gibt Zeugen) und du rauschst dann in eine Menschenmenge, dann dürfte auch der Hocker bezahlt werden. Entweder vom Verursacher oder u.U. von deiner.

Aber wegen einen Auspuff wird da auch keiner groß Rambazamba machen. Kann sein, aber schwer vorstellbar.

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Gruß Rainer



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Geschrieben von Moos am 02.06.2015 um 15:54:

Lest halt einfach mal eure Versicherungsverträge komplett durch, auch wenn es mühsam ist. Da steht eigentlich alles drin. Bei mir ist zum z. B. grobe Fahrlässigkeit mit eingeschlossen, was mir pers. wichtig war. Da gibt es dann keine Ausreden mehr seitens der Versicherung.

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Moos

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Geschrieben von flip94 am 02.06.2015 um 19:59:

Also bin etwas verwirrt. Bei Sachschaden sollte es fast kein Problem darstellen. Doch wenn andere zu schaden kommen wird die versicherung versuchen nichts zu übernehmen und man muss selbst Bis zu 7500 worst case zahlen?


Geschrieben von 911 am 02.06.2015 um 21:38:

Alles legal und man fährt auf der sicheren Seite des Lebens.

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Geschrieben von roki63 am 03.06.2015 um 00:04:

ich meine (so etwas wird aber meist "individuell" im schadensfall geklärt), das der grund für den schadenseinritt in zusammenhang mit der veränderung am kfz stehen muss, die letzlich zum schadensfall geführt hat.

z.b. nicht zugelassene reifen oder bremsen, deutliche leistungserhöhung o.ä.

aber selbst hier muss ein gutachter klären, ob es einen zusammenhang gibt. der versicherte ist hier recht gut geschützt.

wobei das in der o.g.form meist nur für die haftpflicht gilt. bei kasko-schäden sieht das etwas restrektiver aus. hier wird schon mal eher quotiert, oder die leistung ganz verweigert.

im übrigen: den begriff "grobe fahrlässigkeit" gibt es im juristischen sinne nicht mehr. entweder man handelt fahrlässig oder mit vorsatz. vorsatz muss einem nachgewiesen werden.

V


Geschrieben von supersport am 03.06.2015 um 08:40:

Oh man, ich stelle immer wieder fest, dass die Medien fast ihr Ziel durch Sendungen wie die Versicherungsdedektive erreicht haben, dass niemand mehr illegal herum fährt.

Also grundsätzlich muss man zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit sowie Absicht / bzw. Vorwand unterscheiden.

Absicht / Vorwand ist logisch, ich erzähle vielleicht vorher wie schlecht mein Fahrzeug ist und das ich keine Lust mehr darauf habe. Ein paar Tage später wurde das Auto gegen eine Wand gefahren oder anders in einem Unfall verwickelt, dass es ein Totalschaden ist. Sollte sich dann herausstellen, nur mal ein simples Beispiel hier, dass der Fahrzeugführer das FZG absichtlich in einem Unfall verwickelt hat, dann kann die Vollkasko den Schaden ablehnen.

Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit im Strassenverkehr kann jeder nachlesen.

Ich greife mal das Thema Auspuff auf. Ist an einem Fahrzeug ein Auspuff montiert, der grundsätzlich zulassungsfähig ist, aber nicht eingetragen ist, handelt man Fahrlässig. D.h. der FZG Führer hat es versäumt, die ordnungsgemäße Eintragung vorzunehmen. Mehr nicht. VK muss zahlen.

Ist ein Auspuff verbaut, der für das Fahrzeug nicht zugelassen ist und wurde dieser nicht eingetragen, muss der Versicherer nachweisen, sofern er davon Kenntnis bekommt, dass der Auspuff nicht zugelassen ist, dass der Unfall allein aufgrund des nicht zugelassenen Auspuffs zurück zu führen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zu laut oder zu leise ist. Fahre ich einen Fußgänger an und stürze ich danach selber und habe einen Schaden, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, hättest nicht fahren dürfen, somit wäre der Unfall nicht passiert, selbst Schuld.

Kann der Versicherer allerdings nachweisen, dass die angebauten und nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile, bzw. nicht zulassungsfähige Teile für den Unfall mit verantwortlich sind, Bsp. ich baue einen Tieferlegungssatz ein, der nicht für das Fzg. geeignet ist, und die Feder bricht während der Fahrt, blockiert die Lenkung und es kommt zum Unfall, kann die Versicherung die Regulierung verweigern.

Meine Erfahrung zeigt jedoch, der Auftrag an einem Gutachter zur Prüfung, wie es zu dem Unfall gekommen ist wird überwiegend nur dann erteilt, wenn Personenschäden eingetreten sind oder wenn der Unfallhergang sehr fragwürdig erscheint.

Von daher gilt es derartige Aussagen, meine Kasko hat nicht gezahlt, immer mal auf die Glaubwürdigkeit des Erzählers zu prüfen. Denn niemand gibt ungern zu, dass andere Dinge für die nicht Regulierung vom Versicherer vorgetragen, als die die der Versicherungsnehmer weiß!

Aber all das steht u.a. in den Versicherungsbedingungen und auch im Versicherungsvertragsgesetz.

Gruß

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Wenn du glaubst, Du hast alles unter Kontrolle, fährst Du zu langsam!


Geschrieben von Eightball am 09.06.2015 um 20:52:

Sehr schön erklärt und absolut richtig.

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Geschrieben von Daishi am 12.06.2015 um 07:25:

Ich glaube der Auspuff ist auch ein sehr schlechtes Beispiel.

Nimm mal einen nicht freigegebenen Reifen oder Umbauten die wirklich die Fahreigenschaften beeinflussen (Bremsen, Lenkung, Federung usw). Oder irgendwelche Spitzen Anbauteile die dann den Fußgänger bei einem Unfall schwer verletzen.
Da kannst du sehr schnell in eine Haftungssituation kommen.

Denke, da sollte man sich sehr genau überlegen was man macht. Der Auspuff wird halt nur teuer wenn man in eine Kontrolle kommt.

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Viele Grüße

Micha



Die Freiheit des Harleyfahrens besteht darin, selbst zu bestimmen, ob man durch Unvermögen oder Dummheit aufs zu voll genommene Maul fliegt.