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Geschrieben von Marco321 am 07.07.2016 um 14:30:

genau das ist der . Ich hab den vorletzten bekommen (Preisvorschlag)

__________________
Theorie ist, wenn man alles weiß, aber nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert aber niemand weiß warum.


Geschrieben von Asgar am 07.07.2016 um 14:31:


Geschrieben von Mondeo am 07.07.2016 um 22:36:

zum zitierten Beitrag Zitat von Ducci
Mondeo schrieb ja das es ihn wohl nicht mehr gibt bzw. der Link zu seinem Artikel gibts nicht mehr.

Scheint mir aber dieser hier kostet zwar 179 Euro, sieht dem von Mondeo sehr ähnlich bzw. was ich erkennen kann gleich aus

Das ist das Teil, bei 165€ Preisvorschlag sagt er ja.


Geschrieben von Mondeo am 07.07.2016 um 22:38:

zum zitierten Beitrag Zitat von Asgar
TFL darf doch gar nicht mit Abblendlicht leuchten, oder hab ich da was verpasst?
Kannst es aber (unter großzügiger Auslegung der StVZO) als Nebellicht schalten bzw. mit dem Fernlicht verbinden (weil das fast nie kontrolliert wird).
Aber der SW gefällt mir.
Bibt es den noch in der Bucht?
Hast du einen Link?

Mit dem Tfl hast du recht. Das muß gedimmt werden bei Abblendlicht. Wie es aber aussieht macht das der Scheini. Sieht man so schlecht bei den hellen LEDs Freude


Geschrieben von Streetboy am 10.07.2016 um 12:25:

zum zitierten Beitrag Zitat von Asgar
Ah, danke, ich dachte, Mondeo hätte auch 5 3/4".
Der 7Zöller nutzt mir nix.
Werd ich mal weitersuchen.

Im Endeffekt ist der 7 Zöller auch ein Chinaimport. Von daher schau doch mal bei Aliexpress nach. Dort bekommst Du einen 5 3/4" für umgerechnet 55 Euro, inkl. DHL Versand in 3 - 7 Werktagen.
Mit DOT und E-Nummer. Selbst, wenn er beim Zoll landet, rechnest Du nochmal 19% drauf. Aber auch der Preis ist mehr als human.


Geschrieben von HeikoJ am 10.07.2016 um 23:37:

Klar hat der Scheinwerfer ein (gefälschtes) E Zeichen, aber wo ist der vorgeschriebene Rest ?
Das das ein Fake ist kann man auf den ersten Blick erkennen ...

Schon mal drüber gewundert warum so viele Zeichen auf den zugelassenen Scheinwerfern sind ?

aus Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

4.2.   Bestandteile des Genehmigungszeichens
Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus
4.2.1. einem internationalen Genehmigungszeichen, bestehend aus
4.2.1.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4);
4.2.1.2. der Genehmigungsnummer nach Absatz 4.1.3;
4.2.2. dem oder den folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.2.2.1. bei Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, das heißt nach der Fahrbahnseite, auf der die Fahrzeuge fahren;
4.2.2.2. bei Scheinwerfern, die durch Umstellung des optischen Elements, der Glühlampe oder des LED-Moduls für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
4.2.2.3. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichts entsprechen, der Buchstabe „C“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HC“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.4. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, der Buchstabe „R“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.5. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, die Buchstaben „CR“ für Scheinwerfer der Klasse A oder „HCR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.6. bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe die Buchstaben „PL“ in der Nähe der Zeichen nach den Absätzen 4.2.2.3 bis 4.2.2.5;
4.2.2.7. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.4 in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet.

Bei zusammengebauten oder ineinandergebauten Fernscheinwerfern ist der Gesamtwert für die maximale Lichtstärke der Fernscheinwerfer, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, anzugeben.
4.2.3. In jedem Fall sind die während der Prüfung nach Absatz 1.1.1.1 des Anhangs 4 angewandte jeweilige Betriebsart und die zulässige(n) Spannung(en) nach Absatz 1.1.1.2 des Anhangs 4 in den Genehmigungs- und Mitteilungsblättern anzugeben, die den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und diese Regelung anwenden, übersandt werden.

In den jeweiligen Fällen muss die Einrichtung wie folgt gekennzeichnet sein:
4.2.3.1. Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und so gebaut sind, dass die Glühlampe oder das LED-Modul/die LED-Module zur Erzeugung des Abblendlichtes nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet werden kann, ist hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) zu setzen.
4.2.3.2. Bei Scheinwerfern mit Glühlampen, die den Vorschriften des Anhangs 4 dieser Regelung nur entsprechen, wenn sie mit einer Spannung von 6 V oder 12 V gespeist werden, ist in der Nähe der Glühlampenfassung ein Zeichen anzubringen, das aus der Zahl 24 besteht, die durch ein schräges Kreuz (x) durchgekreuzt wird.
4.2.4. Die beiden Ziffern der Genehmigungsnummer, die die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen bezeichnen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und gegebenenfalls der vorgeschriebene Pfeil können in der Nähe der obengenannten zusätzlichen Zeichen angeordnet werden.
4.2.5. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.2.1 bis 4.2.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie können an einem inneren oder äußeren Teil (der lichtdurchlässig sein kann) des Scheinwerfers angebracht werden, der nicht von dem lichtdurchlässigen Teil des lichtemittierenden Scheinwerfers getrennt werden kann. In jedem Fall müssen sie sichtbar sein, wenn der Scheinwerfer an das Fahrzeug angebaut ist oder ein bewegliches Teil, wie z. B. die Motorhaube, geöffnet wird.

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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.


Geschrieben von Mondeo am 11.07.2016 um 00:18:

Da muss man ja froh sein das alles auf den Scheinwerfer passt was da drauf mussgroßes Grinsen


Geschrieben von HeikoJ am 11.07.2016 um 00:29:

Deshalb wird man von denen ja auch nicht geblendet, eben weil da soviel draufsteht großes Grinsen
btw. die Schrifthöhe (8 mm) ist natürlich auch vorgeschrieben
Guck mal auf einen beliebigen (zugelassenen) Auto- oder Motorradscheinwerfer, oder Blinker oder Rückstrahler oder TFL oder, oder, oder ... Freude  

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Geschrieben von Asgar am 11.07.2016 um 00:37:


Geschrieben von Mondeo am 11.07.2016 um 03:40:

Was soll er denn auch sonst darauf antworten. Es steht so drauf auf dem Scheinwerfer und ich als Endverbraucher muß es halt glauben. Ich fahr morgen zum TÜV und Klär das. Wenn der sagt nö dann gehen die zurück zum Verkäufer mit dem Hinweis das die Teile nicht zugelassen sind. 


Geschrieben von Mondeo am 11.07.2016 um 08:05:

War alles zu schön. Marc hat es auch bestätigt. War beim TÜV. Keine Zulassung das Ding ist frei erfunden es fehlt die komplette E Kennung sprich Rechtsverkehr und Standlicht usw. Also alles auf Anfang und das Teil geht zurückBaby


Geschrieben von Blackout72 am 11.07.2016 um 08:32:

China LED-Scheinwerfer und Canbus

Hol dir den daymaker ausm amiland


Gesendet von Hier nach da


Geschrieben von Mondeo am 11.07.2016 um 08:53:

Jetzt gibt's erst einmal Stage 1 und PV. 


Geschrieben von FastGlider am 11.07.2016 um 09:07:

Die Antworten bei Amazon hat schon jemand richtiggestellt. Hat wohl hier mitgelesen...

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-QUERDENKEN- Das ist dieses unglückliche Zusammentreffen von Rechtschreibschwäche durch mangelhafte Schulbildung und Internetzugang...


Geschrieben von Streetboy am 11.07.2016 um 09:11:

In diesem Thread geht es ausschließlich um LED-Scheinwerfer aus China.
Es geht nicht um den Daymaker oder irgendeinen Marken LED-Scheinwerfer.
Deswegen finde ich die moralische Vorwerbarkeit hier ein wenig unangebracht.

Bei No-Name-Scheinwerfern aus China muss man davon ausgehen, dass E- oder generell Prüfzeichen nicht dem Original entsprechen.
Wie soll das auch funktionieren, bei Preisen von um die 60 Euro.

Ob die optisch baugleichen LED-Scheinwerfer aus China für um die 60 Euro qualitativ schlechter sind als die 500 Euro org. Daymaker, kann ich nicht beurteilen. Sie müssen aber nicht automatisch schlechter sein. Oder wo werden die von Harley produziert? Und jetzt erzählt mir bitte keiner, dass die 500 Euro gerechtfertigt sind und bestimmt auch 300 Euro in der Herstellung kosten.

Ja, ich habe mir auch einen aus China direkt bestellt. Ich sehe es nicht ein, 500 Euro für den LED-Scheinwerfer zu bezahlen, der in den USA umgerechnet 300 - 315 Euro kostet.
Sobald der Scheinwerfer hier ist, werde ich ihn verbauen und testen, ob er blendet etc.
Und sofern alles gut ist, kann ich immer noch warten bis ein Bekannter in Übersee ist und mir einen mitbringen kann.