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Geschrieben von Ert am 28.08.2017 um 10:56:

Tacho ist doch egal, der Wert ist doch Steuergerät und nicht im Tacho.


Geschrieben von Mucki007 am 28.08.2017 um 16:21:

zum zitierten Beitrag Zitat von Booze
Mal sehen, ob du Glück hast?
Kannst du von keinem Tottalschaden reden, da ja scheinbar das Fahrzeug wieder repariert worden war und du etliche KM damit ja abgespult hattest.
Dir ist ein komplett "intaktes" Fahrzeug verkauft worden und kein Unfallwrack!

Das ist keine Frage von Glück.

Antwort vom Anwalt, aber eigentlich war das schon vorher klar, siehe meine vorherigen Beiträge:
  1. "Der Mangel, der Ihrem Motorrad anhaftet, kann nicht beseitigt werden. Denn dass das Motorrad ein Unfallfahrzeug ist, lässt sich nicht korrigieren. Fraglich kann deshalb allenfalls sein, ob Sie dem Verkäufer vor der Erklärung des Rücktritts Gelegenheit hätten geben müssen, Ihnen ein mangelfreies Motorrad zu liefern.

Ich neige dazu, diese Frage zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Ersatzlieferung beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs zwar nicht schlechthin unmöglich. Praktisch scheidet sie indes regelmäßig aus, und zwar vor allem in den Fällen, in denen sich der Käufer nach einer Besichtigung des Fahrzeugs zum Kauf entschlossen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05). Warum hier ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen sein sollte, sehe ich nicht, zumal nichts dafür spricht, dass Ihnen der Verkäufer ein gleichartiges und gleichwertiges Motorrad hätte liefern können."

Einmal Unfallfahrzeug immer Unfallfahrzeug, egal ob fachmännisch repariert oder nicht. Totalschaden: Reparaturkosten lagen 20% über dem Wiederbeschaffungswert. Wozu Gutachten? Totalschaden liegt schriftlich vor.

Anwalt: "... das ein Unfallschaden dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt": BGH Urteil von 12.03.2008 VIII R253/05

Wegen der gefahrenen 1500 km muss ich eine Nutzungsentschädigung zahlen. Dazu gibt es eine einfache Formel zur Berechnung der Kosten. Anwalt:

"Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass Sie wirksam von dem hier interessierenden Kaufvertrag zurückgetreten sind, dann muss Ihnen der Verkäufer den Kaufpreis (ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung) erstatten. Im Gegenzug müssen Sie ihm das mangelhafte Motorrad zurückgeben und ihm das Eigentum daran wieder verschaffen."
 Es geht nicht darum, was man meint, sondern immer wie der Gesetzgeber es sieht. Ist ja oben klar durch die Zitate des Anwaltschreibens und die BGH Urteile belegt. Ich warte jetzt erst mal die Antwort für die weitere Vorgehensweise vom Anwalt ab.

LG Mucki007

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Loud pipes save lives.


Geschrieben von Booze am 28.08.2017 um 16:36:

Der Anwalt kann viel schreiben, entscheiden wird es dann ein Richter oder was auch immer und dann kann die Sache ganz schnell anders aussehen.
Ohne ein Gutachter/Gutachten zum Fahrzeug wird mit Hocher Sicherheit keiner irgendwas entscheiden oder Regeln wollen.
Das irgendwo im Netz/Carfax  aus den USA was von einem Totalschaden steht, wird ein Richter wenig interessieren.


Geschrieben von Skippy 73 am 28.08.2017 um 18:01:

zum zitierten Beitrag Zitat von Booze
Der Anwalt kann viel schreiben, entscheiden wird es dann ein Richter oder was auch immer und dann kann die Sache ganz schnell anders aussehen.
Ohne ein Gutachter/Gutachten zum Fahrzeug wird mit Hocher Sicherheit keiner irgendwas entscheiden oder Regeln wollen.
Das irgendwo im Netz/Carfax  aus den USA was von einem Totalschaden steht, wird ein Richter wenig interessieren.

Genau so Ist es Leider.Dieses Problem haben wir in der Baubranche oft . Weshalb und Warum ein Richter einen Vergleich vorschlägt ,bei gültigen Verträgen ist mir ein Rätsel. Recht habe und Recht bekommen sind zwei Unterschiedliche paar Schuhe . 



Ich hatte  mich damals hier angemeldet ,um mich Richtig zu Informieren.Und alle Wald und Wiesenhändler haben mir das Blaue vom Himmel geholt.Aber wehe ich habe nach der Kompletten Vin gefragt .Da war ich auf einmal der Betrüger.

Nicht alle Freien Händler sind so , aber komisch ist schon ,das diese fast immer Umgebaute Mopeds haben . Zufall ? Naja ich für meinen Teil ,habe durch das Forum viel Erfahren und habe mich dann für ne neue Entschieden.
Drücke Dir die Daumen das du 1. an einen guten Richter kommst 2.der Händler genug Firmen Kapital hat.
grüße

 

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Geschrieben von silent grey am 28.08.2017 um 18:28:

zum zitierten Beitrag Zitat von Mucki007

...Jetzt habe ich zwei Fragen:
1) Ich habe gemerkt, dass die Maschine sehr deutlich nach links zieht,wenn man den Lenker auch nur kurz losläßt. Ich habe das auf 10 verschiedenen Strecken bei unterschiedlichen Tempi getestet, immer mit dem gleichen Resultat, wie beschrieben.
Kann das von einem verzogenen Rahmen kommen? Ich finde dass nun nicht sehr "sicher", so kann doch keine Heritage von 2005 fahren, wenn alles OK ist. (Der Lenker wurde auch schon gegen einen Fatboy Lenker getauscht und die GAbel ist nicht krumm).

2) Es Weiteren bin ich noch auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt der dann richtig Tempo macht. Was ich nicht brauch ist ein Anwalt, dessen Brief total weich gespült ist.
Warum ich mich bei der Sache mit der Rückgabe recht sicher fühle, sieht man hier: Reparierter Unfallschaden als Sachmangel

Hi,

zu 2) richtig Tempo vergiss mal gleich. Da wird mit Sicherheit ein Jahr ins Land gehen, bis ansatzweise Licht am Ende des Tunnels sichtbar wird.
Darüber hinaus ist es (mit)entscheidend, daß Du zeigst, das es Dir mit einer Rückgabe ohne wenn und aber Ernst ist: dieses reine Hobbygerät sofort abmelden und keinesfalls weiterhin nutzen!

Rahmen können, sofern der Verformungsgrad es zulässt, durch Richten wieder in einen fahrsicheren Zustand versetzt werden. Dafür wird dann ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt. Worst case: der verkaufende Händler legt irgendwann im Laufe des Rechtsstreits besagtes Zertifikat vor. Ein nach dem Richtvorgang (leicht? Foto?) deformiert gebliebenes Bauteil, an dem lediglich Zubehör verschraubt wird, ist da wenig aussage- und noch weniger beanstandungsfähig.

zu 1) selbst bei nigelnagelneuen Serienfahrzeugen der MoCo sind verspannt aufgebaute Gabeln (leider) keine Ausnahme. Dann ist entweder die freie Funktion oder der Geradeauslauf eingeschränkt. 
Hier gilt es, erst einmal die Ausrichtung der Gabel zu überprüfen und ggf. zu korrigieren/korrigieren zu lassen.
Gleiches gilt für die Ausrichtung des Hinterrades. 
Diese beiden Punkte sind abzuarbeiten, vorzugweise durch den verkaufenden Händler, um o.g. worst case Szenario zu umgehen, ein Fahrzeug mit einem möglicherweise nicht nach allen Regeln fahrsicher instandgesetzten (Unfall)Rahmen zu beanstanden.

Mit Sicherheit wird die gegnerisvhe Seite auch darauf herumreiten, warum der Käufer erst im Nachhinein in der Lage war, die Fahrzeughistorie im Netz zu recherchieren, dieses aber nicht für erforderlich gehalten hat, es für ein Fahrzeug nachzuvollziehen, das eben nicht über den rechtlich einwandfreien Weg des offiziellen HD Importeurs nach D gekommen ist, sondern über einen freien Importeur.

Hilfreich wäre auch, dieses Anliegen nicht weiter breit zu treten (dürfte nach Einschalten einer anwaltlichen Vertretung wohl eh nicht erlaubt, zumindest aber nicht im Sinne einer unbelasteten Arbeit eben dieser sein), ganz einfach aus dem Grund, der gegnerischen Seite keine Anhaltspunkte/Argumentationshilfen bereitzustellen. Die schlafen letztlich auch nicht auf dem Baum.

Gruß, silent 


Geschrieben von carlos.D am 28.08.2017 um 18:35:

Jung Junge.
Ist das jetzt Usus, alles zu negieren ?
Diese gefinkelten Scenarien der hier anwesenden "Rechtsexperten" sind ja schon fast Reality Scripted Soaps. Oder haben die Ihr Rechtswissen in der Tat daher ?
Sicher ist, es wird länger Dauern als zu erhoffen, und das Ergebniss läßt sich in keinem Fall vorhersagen, da wir hier nur EINE Seite der Geschichte kennen.
Stay tuned....

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Schuld haben immer nur die Anderen Zunge raus
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Geschrieben von Kitkat am 28.08.2017 um 18:46:

Da im schriftlichen Kaufvertrag nichts vermerkt ist dass das Motorrad unfallfrei ist, denke ich auch das Du einen langen Atem brauchst, wenn es vor Gericht geht und hoffentlich hast Du eine Rechtschutzversicherung die Dir eine Kostenübernahme zugesagt hast.
So glasklar wie Du die Sache siehst wird sie der Richter mit Sicherheit nicht sehen und der Händler wird sicher auch schon einen Fachanwalt eingeschaltet haben, und wenn der ihm gesagt hätte das er keine Chance sieht, hätte der Händler die Wandlung mit der Fat Boy sicher zugestimmt, aber da er das ja wohl nicht hat, wird er sich selbst ebenso gute Chancen ausrechnen wie Du.

 


Geschrieben von rubbeldiekatz am 29.09.2017 um 20:04:

Und, was is nun?


Geschrieben von Deven am 29.09.2017 um 21:04:

So was hätte ich beinahe auch erlebt, zum glück vorher recherchiert. War auch ein klasse Händler mit vielen tollen HDs. aber kein off. hD dealer

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Grüssle
Deven
Milwaukee Crew Mannheim 
Ride Out Clips
Devenkiller


Geschrieben von harleykill am 29.09.2017 um 21:11:

Ich sehe schon, ich hatte wohl Glück. Meine Fat Boy hatte ich als unfallfrei beim freien Haendler incl. Carfax gekauft und habe es bis heute nicht bereuen müssen.

Scheixe wenn es anders laeuft.



 

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Am liebsten mit Vergaser.


Geschrieben von Sam V am 29.09.2017 um 23:57:

Also, wenn dein Anwalt was taugt kriegt er mit der Carfax Abfrage eine Beweislastumkehr hin. Dann wirds schwer für den Händler.

Und du bekommst 5% Zinsen auf dein Geld. Kann man heute kaum besser anlegen ;-)

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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.

Was man erträumen kann, kann man auch bauen.


Geschrieben von Yep am 30.09.2017 um 05:30:

Der Händler hat absolut keine Chance. Er hat die größte Sünde von allen im Verkauf vom KFZ begangen: einen Unfallschaden unterschlagen.  Beweislastumkehr hat damit nichts zu tun, kommt hier gar nicht zum tragen. 

Bei Verkauf und im Kaufvertrag wurde der Unfallschaden nicht offenbart. Im Kaufvertrag hierzu keine Angaben zu machen kann sogar als Vorsatz ausgelegt werden, da jedem gewerblichen Händler die Wichtigkeit dieses Punktes glasklar ist. Er ist sogar verpflichtet, etwaige Unfallschäden (auch behobene) im Verkaufsanzeigen aufzuführen. Unterlassung ist abmahnfähig.  Im Kaufvertrag nichts anzukreuzen, ist ein 6er im Lotto für jeden Käufer und seinen Rechtsanwalt-

Jeder Richter unterstellt logischerweise, dass beim Verkauf die Expertise auf Seiten des Verkäufers gegeben ist und nicht auf der des Käufers. Weder ist es Pflicht des Käufers (für dessen Geschäftsmündigkeit gem. deutscher Verbrauchergesetzgebung Grenzdebilität anzunehmen ist), sich im Vorwege über einen möglicherweise verschwiegenen Unfallschaden zu informieren, noch muß er davon ausgehen, dass der Händler hierüber nichts wüsste bzw. die Kerneigenschaft des Kaufobjekts (-> nicht unfallfrei) arglistig verschweigt oder im Kaufvertrag fehlerhaft angibt. Kein Richter wird dem gewerblichen Verkäufer Ahnungslosigkeit oder einen "Ausrutscher" zugestehen.

Nimm Dir einen Anwalt für Verkehrsrecht (evtl. einen vom ADAC empfehlen lassen). Bis zu einer Klage sollte es gar nicht erst kommen bei der gegebenen Sachlage - es sei denn der Anwalt des Händlers hat 'ne Feile im Kopf. Kann ich mir aber nicht vorstellen

Ein Verdacht besteht: der Händler ist so klamm, dass er die Kohle nicht hat. Jeder gesunde Händler würde nicht lange fackeln und die Mühle zurücknehmen und bei der Sachlage noch Geld in Form von Kosten für Rechtsanwälte, Klagen und Zeit investieren. Die Marge bei dem Geschäft ist so oder so jetzt schon weg.

Fahrzeug nicht mehr nutzen und abmelden, kein rumeiern mit dem Händler und hier im Forum (der Händler kann mitlesen)  und ganz klare Forderung auf Rückabwicklung gem. Sach- und Faktenlage definieren. Dann ist das schnell erledigt.


Geschrieben von WildStar01 am 30.09.2017 um 06:05:

Der letzte Beitrag von Yep bringt es zutreffend auf den Punkt.

Ich bin zwar kein Volljurist. Jedoch ist dieser hier dargestellte Sachverhalt genau der, der immer wieder im ersten Semester des Jurastudiums beispielhaft im "Zivilrecht/Vertragsrecht/BGB" genannt wird.

Es ist danach nämlich  so, dass die Gerichte dem Händler die Sachkunde unterstellen, die eben beim Käufer nicht vorhanden ist. Der Händler hat eine sogenannte Offenbarungspflicht. Es ist also egal, ob in einem Vordruck/dem Vertrag irgendetwas ausgefüllt wurde oder eben nicht. Regelmäßig unterstellt das Gericht ein "arglistiges" Verschweigen.

Das ganze Zuwarten und Gespräche führen mit dem Verkäufer verschlechtert - alleine schon durch die verstrichene Zeit - die eindeutige Rechtsposition, die zu Gunsten des Käufers vorhanden ist.

Den Prozess würde ich sofort und ruhigen Gewissens - auch ohne Rechtschutzversicherung - führen.


Gruß

Dietmar
 


Geschrieben von Yep am 30.09.2017 um 06:13:

@WildStar01:

Sind wir ja einer Meinung. Bei so einem klaren Fall würde es vor Gericht gar nicht interessieren, ob arglistiges Verschweigen vorliegt oder der gewerbliche Verkäufer einfach nur zu dämlich ist. Da werden keine Gefangenen gemacht.

Aber ich kann mir echt nicht vorstellen, dass es ein Händler, der nicht auf allen Vieren durch die Gegend läuft, zum Prozess kommen lässt. Dafür fehlt mir echt die Phantasie, aber man lernt ja nie aus.


Geschrieben von Fux am 30.09.2017 um 07:31:

@Yep: Die Info mit der Beweislastumkehr kommt, glaube ich zumindest, von einem Profi.
Also, von jemanden der sich mit Rechtsgeschäften grundsätzlich auskennen sollte...