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--- Rahmenaufkleber mit technischen Daten - braucht man Diesen ? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=97390)


Geschrieben von Blutsdete am 15.07.2020 um 08:08:

Rahmenaufkleber mit technischen Daten - braucht man Diesen ?

Moin Zusammen,

Ich habe beim Lack ausbessern Farbe auf o.g. Rahmenaufkleber hinterlassen.

Das sieht nicht schön aus - kann ich den entfernen ?

Neben der FGN sind hier u.a. diverse Geräuschwerte, gedrosselt, ungedrosselt usw. ausgewiesen. Etwas EAN-Ähnliches habe ich versehentlich geschwärzt

Die Geräusche stehen ja in FZG Schein und die FGN Nummer ist in den Lenkkopf eingestanzt.

Siehe Abbildungen unten

Wäre für sachdienliche Hinweise dankbar

Grüße
Dete


Geschrieben von HeikoJ am 15.07.2020 um 09:37:

§ 59 StVZO

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:1. Hersteller des Fahrzeugs;2. Fahrzeugtyp;3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;5. zulässiges Gesamtgewicht;6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

§ 59 Absatz 1b Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38 ) , geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).

__________________
Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.


Geschrieben von springerdinger am 15.07.2020 um 09:52:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
§ 59 StVZO

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:1. Hersteller des Fahrzeugs;2. Fahrzeugtyp;3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;5. zulässiges Gesamtgewicht;6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

§ 59 Absatz 1b Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38 ) , geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).

Also für Motorräder vor 1993 nicht zwingend notwendig?


Geschrieben von Blutsdete am 15.07.2020 um 10:05:

Du lieber Gott,

vielen Dank für die Info, Heiko.

Meinst Du, was man auf meinem Rahmen noch lesen kann, genügt ? --siehe Bilder in meinem letzten Post

Wenn nein, wo kann ich denn nen neuen Aufkleber herbekommen ?

Grüße
Dete


Geschrieben von take.it.easy am 15.07.2020 um 10:15:

passt schon so wie es is


Geschrieben von HeikoJ am 15.07.2020 um 10:44:

zum zitierten Beitrag Zitat von springerdinger
Also für Motorräder vor 1993 nicht zwingend notwendig?

93/94/EWG war die erste Harmonisierungs Richtlinie, davor galten die RL der Einzelstaaten, da müßte man schauen ob in StVO's VOR 1993 ein Typenschild für Motorräder gefordert war. Leider hab ich alle Unterlagen vor 2000 schon eingemottet ...

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Geschrieben von Blutsdete am 15.07.2020 um 11:32:

Many thx