Forum (https://forum.milwaukee-vtwin.de/index.php)
- Modelllinien (https://forum.milwaukee-vtwin.de/board.php?boardid=17)
-- Allgemeines Forum für Evolution, Twin Cam und Milwaukee-Eight-Modelle (https://forum.milwaukee-vtwin.de/board.php?boardid=5)
--- Bugspoiler TÜV? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=98503)


Geschrieben von MASCH am 11.02.2021 um 22:34:

zum zitierten Beitrag Zitat von Lucian

Zudem hätte ich im Schadenfall z.B. Vollkasko keinen Versicherungsschutz, da das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr hat.

Nicht ganz. Es kommt darauf an, ob das Teil den Schaden ausgelöst oder begünstigt/vergrößert hat (Kausalität). Wenn das Fahrverhalten beeinflusst wird, könnte das natürlich sein oder zumindest vermutet werden.

Ohne diese Einschränkung wären ja mind. 50 % aller Harleys unversichert 😬


Geschrieben von REMCM am 11.02.2021 um 22:42:

zum zitierten Beitrag Zitat von Lucian
Fahren ohne ABE oder Eintragung kommt für mich nicht infrage, da ich Mängelkarten und ungeschulte Polizisten praktisch magisch anziehe. Zudem hätte ich im Schadenfall z.B. Vollkasko keinen Versicherungsschutz, da das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr hat.

Wenn Du soviel Angst hast, warum willst Du dann unbedingt einen höchst illegalen, versicherungsgefährdenden , lebensgefährlichen Spoiler an Deine Karre bauen ?


Geschrieben von Scareya am 11.02.2021 um 23:18:

Ein Bugspoiler ist ein Verkleidungsteil und daher laut MOTORRAD Online eintragungspflichtig (außer es liegt eine ABE vor, die dann jedoch mitgeführt werden muss).

__________________
Mein Motorrad besteht aus mattschwarz lackiertem Stahl, glänzendem Chrom und ein wenig Gummi an den richtigen Stellen...


Geschrieben von Lucian am 12.02.2021 um 13:16:

zum zitierten Beitrag Zitat von MASCH
zum zitierten Beitrag Zitat von Lucian

Zudem hätte ich im Schadenfall z.B. Vollkasko keinen Versicherungsschutz, da das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr hat.

Nicht ganz. Es kommt darauf an, ob das Teil den Schaden ausgelöst oder begünstigt/vergrößert hat (Kausalität). Wenn das Fahrverhalten beeinflusst wird, könnte das natürlich sein oder zumindest vermutet werden.

Ohne diese Einschränkung wären ja mind. 50 % aller Harleys unversichert 😬

Ich will ja nicht Klugscheißern, aber das stimmt nicht. 

Ein Kraftfahrzeugversicherungsvertrag verstößt, wenn das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig. (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 4 U 69/13 –)

Somit ist der abgeschlossene Vertrag ab Beginn nichtig = kein Versicherungsschutz. 

Jeder ist seines Glückes eigener Schmied. 

@REMCM Meine anfängliche Frage war - wie du auf der ersten Seite lesen kannst, ob eine Zulassung/ Eintragung etc. RECHTLICH/ BEHÖRDLICH notwendig ist. Von Angst hat keiner gesprochen. Ich will nur nicht sagen "Oh, hätte ich das mal gewusst!" Denn weitere X Tausend EUR habe ich leider nicht für ein weiteres Moped übrig.


Geschrieben von Sam V am 12.02.2021 um 15:30:

Stimmt so nicht.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist geregelt in § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO. Für den vorliegenden Fall relevant ist dabei § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., 2016, StVZO, § 19, Rn. 52). In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muss schon etwas konkreter zu erwarten sein…“ (VKBl 94, 149; abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, StVZO, § 19, Rn. 1). Wird durch die Änderung dagegen nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs berührt, kommt es nicht zu der einschneidenden Folge des Erlöschens der Betriebserlaubnis. In diesem Fall ist der Halter lediglich gemäß § 31 Abs. 2 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands verpflichtet (vgl. Meyer, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., 2016, StVZO, § 19, Rn. 55). Die Zulassungsbehörde kann dem Halter in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (vgl. Meyer, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., 2016, StVZO, § 22a, Rn. 3.)

Als Anhaltspunkt dafür, was unter Änderungen zu verstehen ist, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben, kann der Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums vom 09.06.1999 (VkBl. 1999, 54; abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, StVZO, § 19, Rn. 12) zu Änderungen an Fahrzeugen und ihren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen herangezogen werden. Danach (Nr. 6) Luftleiteinrichtungen ist kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis gegeben.

__________________
Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.

Was man erträumen kann, kann man auch bauen.


Geschrieben von Nightrider am 13.02.2021 um 08:58:

Mein Bugspoiler ist serienmäßig verbaut, ist aber nicht im Fahrzeugschein vermerkt, könnte man den Typ/Modell ( Motorrad) zuordnen.

__________________
.


Geschrieben von MASCH am 13.02.2021 um 11:57:

zum zitierten Beitrag Zitat von Lucian
 
Nicht ganz. Es kommt darauf an, ob das Teil den Schaden ausgelöst oder begünstigt/vergrößert hat (Kausalität). Wenn das Fahrverhalten beeinflusst wird, könnte das natürlich sein oder zumindest vermutet werden.

Ohne diese Einschränkung wären ja mind. 50 % aller Harleys unversichert 😬

Ich will ja nicht Klugscheißern, aber das stimmt nicht. 

Ein Kraftfahrzeugversicherungsvertrag verstößt, wenn das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig. (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 4 U 69/13 –)

Somit ist der abgeschlossene Vertrag ab Beginn nichtig = kein Versicherungsschutz.

Du musst schon ins VVG schauen, da ist das geregelt. Es geht hier um eine sog. Gefahrerhöhung. Die Deckung entfällt nicht automatisch.

Hast Du das von Dir zitierte Urteil gelesen? Vermutlich nicht, sonst wäre Dir aufgefallen, dass dort ein komplett anderes Fzg. deklariert wurde, als tatsächlich vorhanden war. Das ist eine sog. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Bei Dir geht es aber doch „nur“ um einen Bugspoiler, der nicht zugelassen ist, und den Du nachträglich montierst.

Ist meine fachkundige Meinung, Du kannst es natürlich trotzdem besser wissen.