Man muß sie nur richtig kennzeichnen

Sind die Fahrzeugteile unabdingbar und durch Sondergenehmigung zugelassen, müssen sie für den Rest des Straßenverkehrs ausreichend gekennzeichnet sein. Ragen sie in den voranfahrenden Verkehr müssen sie durch gelbes bzw. weißes Licht markiert werden. Nach hinten muss die Absicherung durch rotes Licht gewährleistet sein. Für gewerbliche Kraftfahrzeuge gelten gesonderte Bestimmungen. Sondergenehmigung werden hier im gesetzlichen Rahmen erteilt.
Nee, jetzt mal im Ernst, nach StVZO § 30c sind die Highway Pegs nicht erlaubt.
§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
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(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Begründung:
Ragen überlange Teile in den restlichen Verkehr hinein,
sodass andere Personen einem erhöhten Verletzungsrisiko oder zumindest größeren Behinderungen ausgesetzt werden, sind derlei Umbaumaßnahmen in der Regel nicht zugelassen.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."