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Was denn jetzt - Helm ECE?

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Was denn jetzt - Helm ECE?

Ritchy059 ist offline Ritchy059 · 916 Posts seit 25.08.2012
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916 Posts seit 25.08.2012 aus Karlsruhe

fährt: FXDI Super Glide SE II - FLHRC Road King 2007
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Neuer Beitrag 05.03.2017 05:17
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Weil ich immer wieder lese - dass Leute mit z.Bsp. Gensler Titan von der Bullerei mit Verwarnungsgeld belegt werden - wollte ich mal fragen, ob jemand DEFINITIV weiß was jetzt eigentlich gilt - ich bin bis hierhin immer von ug. Text ausgegangen...

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Was dann eben bedeuten würde, dass Verwarnungsgeld, als auch die Untersagung der Weiterfahrt unrechtmäßig wäre. Man sollte es mal drauf ankommen lassen und dagegen klagen - ich habe ja ne Rechtsschutzversicherung - auch wenn es sich wg. 15€ wohl nicht rentiert - ABER es müsste mal eine Klärung her...

----------------------------------------------------
Helmpflicht:

Helmpflicht - Rechtslage seit dem 1. Januar 2006

Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch den Begriff "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben (BGBl. 2005 I Nr. 76 S. 3716 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Art. 2). Mit dem 01.01.2006 traten diese Änderungen in Kraft.

Die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO:

"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Bis dahin war es Führern von Krafträdern und ihren Beifahrern während der Fahrt faktisch erlaubt, Schutzhelme zu verwenden, auch wenn diese nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren (vgl. unten stehenden Text von RA Grunert zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2005). Die verwendeten Schutzhelme mussten allerdings eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen.

Was bedeutet "geeignet"?

Schutzhelme genügen den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn sie amtlich genehmigt und entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.

Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei irgendwelchen Helmen anderer Art wie z. B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad- oder Stahlhelmen aus dem militärischen Bereich. Dies gilt auch für die beliebten Halbschalen-Helme (sog. "Braincaps"), da hierfür eine ausreichende Schutzwirkung ebenfalls verneint werden muss. Geeignet sind hingegen Schutzhelme, die speziell für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.

Die Frage, ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem konkreten Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab. Insoweit lässt (auch) der novellierte § 21a Abs. 2 StVO einen gewissen Spielraum für die Interpretation der Bestimmung. Trotzdem, auch wenn der geschlossene Integralhelm im Hochsommer oftmals vom Träger als "Aquarium" wahrgenommen wird, sollte - bei allem Verständnis - die eigene Gesundheit in jedem Fall Vorrang vor der optischen Außenwirkung haben.

Sanktionen:

Das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt wird gem. Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 101, mit einem Verwarnungs-Regelsatz in Höhe von 15 Euro sanktioniert. Dies mag recht kostengünstig klingen, zivilrechtlich kann allerdings das Nichttragen eines Helmes bzw. ein unsachgemäßes Helmtragen eine Mitschuld bei Unfällen mit aduäquaten Kopfverletzungen bewirken (Mithaftung).

Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de

Helmpflicht - Rechtslage bis zum 31. Dezember 2005

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart?

Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3cool , die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

Alle Klarheiten beseitigt!? :-)

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
 

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„Tut das Not, dass das hier so rumoxidiert?"

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Ritchy059 am 05.03.2017 22:18.

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Neuer Beitrag 05.03.2017 09:08
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Mir egal und zu kompliziert. Ich trage zu meinen Schutz einen geeigneten Helm und nicht fürs Rechtssystem. 

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Neuer Beitrag 05.03.2017 09:49
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zum zitierten Beitrag Zitat von Mondeo
Mir egal und zu kompliziert. Ich trage zu meinen Schutz einen geeigneten Helm und nicht fürs Rechtssystem.

Sehe ich genau so.
Derartige Haarspaltereien überlasse ich gerne dafür (nicht von mir) bezahlten Khorintenkackern.

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Neuer Beitrag 05.03.2017 09:49
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zum zitierten Beitrag Zitat von Mondeo
Mir egal und zu kompliziert. Ich trage zu meinen Schutz einen geeigneten Helm und nicht fürs Rechtssystem.

richtig und dann hast du eben auch keine Diskussion was geeignet ist

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Gruß Steve

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Defcon ist offline Defcon · 18035 Posts seit 21.08.2009
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Neuer Beitrag 05.03.2017 10:08
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Kaufe mir eh alle paar Jahre einen neuen Klapp oder Integralhelm , Kopfschüttel wer mit Braincap fährt . Jeder so wie er will und meint cool auszusehen Baby

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cb750 ist offline cb750 · 9744 Posts seit 10.04.2009
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cb750 ist offline cb750
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fährt: Street Glide 2019, Shovel 1976, SuperLow 1200T fürs Frauchen, Honda XL500S
Neuer Beitrag 05.03.2017 10:25
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Die Antworten gehen eigentlich alle an der Fragestellung vorbei.Augenzwinkern


PS. Ich fahre auch keinen Braincap.

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Nur wer gegen den Strom schwimmt, kommt zur Quelle.

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Jensenmann ist offline Jensenmann · 86 Posts seit 01.01.2017
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Neuer Beitrag 05.03.2017 10:29
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Ab 2019 müssen alle Motorrad Klamotten  ( Helm, Jacke, Hose und Hanschuhe) CE zertifiziert sein. Fragt mal euren Händler.
Gruß Jens 

SportyCB ist offline SportyCB · 4246 Posts seit 01.12.2012
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Neuer Beitrag 05.03.2017 11:17
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Quelle Wikipedia:
Halbschalenhelme, auch Jethelme genannt, haben keine feste Kinnpartie. Es gibt Varianten mit verbautem Visier oder mit Sonnenblende, aber auch Halbschalen mit einem tief gezogenen Visier und etwas weiter nach vorn gezogenen Seiten, die allgemein als 3/4-Helme bezeichnet werden. Halbschalenhelme müssen, um der europäischen Norm ECE 22-05 zu entsprechen, die Stirn, Ohren und Nacken schützen. Die sogenannten Braincaps, deren Helmschale lediglich den Bereich oberhalb der Ohren und des Nackens schützt, erfüllen diese Voraussetzung nicht, sie werden daher teilweise nicht als Schutzhelme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt. 

Shadow ist offline Shadow · 2409 Posts seit 11.03.2013
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fährt: RATglide
Neuer Beitrag 05.03.2017 12:00
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zum zitierten Beitrag Zitat von Jensenmann
Ab 2019 müssen alle Motorrad Klamotten  ( Helm, Jacke, Hose und Hanschuhe) CE zertifiziert sein. Fragt mal euren Händler.
Gruß Jens

diese Aussage steht das irgendwo offiziell?


der Händler kann viel erzählen, ................ der will verkaufen!

 

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Stefan Breakout ist offline Stefan Breakout · 1437 Posts seit 18.10.2013
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Neuer Beitrag 05.03.2017 12:00
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Laut Gesetz muss der Helm zum Motorradfahren geeignet sein. Hat er die ECE, ist er es definitiv. Hat er sie nicht, wie z. B. der Titan oder Helme mit DOT hängt die Einschätzung der Eignung von der Rennleitung bzw. in der nächsten Instanz von einem Richter ab. In Rechtsanwaltsforen füllt die Diskussion darüber viele, viele Seiten.
Die Regel ist in D eben nicht eindeutig definiert.

Ich habe einen Caberg Freeride Carbon, den DMD und den Titan. Ich habe alle Helme gewogen und gemessen. Resultat war, dass der DMD weder von der Größe, noch von Gewicht konkurrenzfähig war. Der Caberg war 30 g schwerer als der Titan und hat ca. 1 cm mehr Umfang. Dafür hat der Caberg ECE und der Titan nur CE ( also Test als Skihelm). Damit war für mich die Entscheidung klar, und der Titan verstaubt seitdem im Keller.

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fährt: Pan America
Neuer Beitrag 05.03.2017 13:20
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zum zitierten Beitrag Zitat von carlos.D
... überlasse ich gerne ... Khorintenkackern.

Wo Du es grad ansprichst:
Bei dem Wort "Korinthenkacker" steht das "h" weiter hinten...
Freude

Gruß vom Hobbykorinthenkacker.cool
(Die Vorlage mußte ich nutzen!)

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-QUERDENKEN- Das ist dieses unglückliche Zusammentreffen von Rechtschreibschwäche durch mangelhafte Schulbildung und Internetzugang...

Ritchy059 ist offline Ritchy059 · 916 Posts seit 25.08.2012
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Neuer Beitrag 05.03.2017 15:44
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Außer Stefan Breakout hatte bisher wohl keiner was substantielles zum Thema beizutragen Baby

Habe mich nun für einen:


Premier Vintage Flag USA BM

• Helmschale aus Carbon und Aramid Fiberglas
innenliegendes leicht getöntes Sonnenvisier
• herausnehmbares und waschbares Innenfutter
• mit ausgesparten Ohrenpolstern
• erfüllt die ECE 22.05

entschieden...

Kann ich meinen Gensler ausrangieren....
Attachment 255132

__________________
„Tut das Not, dass das hier so rumoxidiert?"

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Ritchy059 am 05.03.2017 15:57.

hellboy_AUT ist offline hellboy_AUT · seit
hellboy_AUT ist offline hellboy_AUT
Ehemaliges Mitglied


Neuer Beitrag 05.03.2017 16:23
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ich selber fahr nen carberg freeride.
einen vollvisier oder klapphelm von caberg duke hätt ich auch noch, aber mit dem bin ich voriges jahr wirklich nur einmal gefahren.

also beide klarerweise mit ECE
würd mir ja gern einen Biltwell Gringo kaufen. aber die haben keine ECE sondern DOT und dies gilt bei uns nicht.
klar man kanns riskieren und hoffen die rennleitung nicht genauer nachsieht.
sollte einem doch was passieren und ein crash passiert, mag ich nicht wissen wie es aussieht wenn man mit nem helm ohne hier gültige zulassung unterwegs war.

wer mit braincaps oder skihelmen unterwegs is, naja dem is glaub ich sein eigenschutz eh nichts wert.
 

Jensenmann ist offline Jensenmann · 86 Posts seit 01.01.2017
fährt: Slim S
Jensenmann ist offline Jensenmann
Mitglied
star2star2star2
86 Posts seit 01.01.2017
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Neuer Beitrag 05.03.2017 17:15
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zum zitierten Beitrag Zitat von Shadow
zum zitierten Beitrag Zitat von Jensenmann
Ab 2019 müssen alle Motorrad Klamotten  ( Helm, Jacke, Hose und Hanschuhe) CE zertifiziert sein. Fragt mal euren Händler.
Gruß Jens

diese Aussage steht das irgendwo offiziell?


der Händler kann viel erzählen, ................ der will verkaufen!

Vielleicht bekommt man diese Infos nur vom befreundeten Verkäufer, die Riding Gear Klamotten von Harley ohne Projektoren gehen bis 2019 aus dem Programm....Was ihr aus der Info macht ist euer Ding

hellboy_AUT ist offline hellboy_AUT · seit
hellboy_AUT ist offline hellboy_AUT
Ehemaliges Mitglied


Neuer Beitrag 05.03.2017 17:20
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ab 2019 nur motorradklamotten mit CE, das halt ich für ein MEGA gerücht ;-)
von wo kommt das von der sichselbstgeradzerstörendeneuropäischen???

HD darf sich deren riding gear ohnehin mit oder ohne protektoren sowieso gerne behalten.  da gibts besseres um weniger geld und es steht nicht überall harley drauf.

 

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