Was Österreich betrifft gilt §15 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz)
Sollte man als Österreicher wissen ...
Darin steht, in Kraft seit 9.6.2016, man lese und staune:
"Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014."
EU 168/2013 verweist für die Beleuchtung auf ECE R53
Streng genommen geht in den Verordnungen um die geometrische Sichtbarkeit und nicht um den Abstrahlwinkel, der Abstrahlwinkel der betreffenden Leuchte muß größer sein als die geometrische Sichtbarkeit sonst sieht man an den Grenzen das Licht nicht mehr ...
Wie dem auch sei, ECE R 53 regelt das wie folgt
6.3 Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.4 Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 20° nach innen und 80° nach außen
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchten kleiner als 750 mm ist.
6.4 Bremsleuchte
6.4.4 Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts bei einer einzigen Leuchte; 45° nach außen und 10° nach innen bei jedem Leuchtenpaar.
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.
6.7 Schlussleuchte
6.7.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 80° nach links und nach rechts bei einer Einzelleuchte: Der Horizontalwinkel darf bei jedem Leuchtenpaar 80 ° nach außen und 45 ° nach innen betragen.
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.
6.8 Hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler
6.8.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30 ° nach links und nach rechts bei einem Einzelreflektor; 30 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Reflektorpaar.
Vertikalwinkel: 15° über und unter der Horizontalen.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.