@Stef
Es macht im Grunde keinen Unterschied ob man ein Video/Mp3 aus einer Tauschbörse, Webhoster oder einem Portal zieht. Es kommt immer darauf an ob es sich, seit dem 01.01.2008 (also heute), um eine offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellte Vorlage handelt.
Bei Youtube kann man z.B. bei Musikvideos davon ausgehen das die Uploader dieser Videos keine Rechte dazu haben, ein solches Werk einzustellen. Somit wäre der Download nach oben genannter Definition rechtswidrig... wenn man es mal ganz eng sieht.
Da Youtube, bzw. Google als Eigentümer, seit einiger Zeit an die GEMA zahlt, kann man darüber streiten. Ich wüsste jetzt auch nicht das Downloads bei Youtube irgendwie bestraft wurden. Mir ist aktuell kein Fall bekannt, müßte man mal erforschen. "Free YouTube Downloader" von "Smallvideosoft" hinterläßt angeblich keine Spuren im Internet.
Überwacht wird man seit einiger Zeit im Internet immer. Das nennt sich Vorratsdatenspeicherung. Bei dieser werden alle Onlineverbindungen (sowie Emailkontakte), aber auch Telefon/Handyverbindungen sowie beim Handy auch Positionen gespeichert. Nur vom Urheber, bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber (Musiklabels z.B. die die Rechte an einem Song haben) kann man "angezeigt " werden, diese erstatten Strafanzeige, worauf der Staat dann durch Polizei und Staatsanwaltschaft handelt. Dies dient aber nur um an die Personendaten hinter der IP Adresse zu kommen.
Am Ende der Prozedur steht dann der Richter, der ggf. ein Urteil spricht, falls es überhaupt soweit kommt, denn erfahrungsgemäß wird im Ermittlungsverfahren eingestellt. Entweder weil sich der Verdacht nicht erhärtet hat, es an Beweisen mangelt, weil Geri!!!ngfügigkeit vorliegt oder manchmal gegen Zahlung einer Geldbuße. Buße ist keine Strafe! Also keine Vorstrafe.
!!!Kopiert man eine Datei (oder mehrere) absichtlich aus dem sog. Cache heraus, wird es als Vorsatz gesehen. Das wäre also illegal. Die Zwischenspeicherung erfolgt in der Regel immer.
Deshalb beginnt oft beispielweise direkt ein Song mit dem Abspielen.
YouTube sperrt zwischenzeitlich diverse Videos, mit dem Hinweis, die Rechte für Deutschland würden nicht vorliegen. Hintergrund ist, dass die 2007 zwischen YouTube/Google und der GEMA geschlossene Vereinbarung am 1.4.2009 ausgelaufen ist und die Verhandlungen über das Nachfolgeabkommen sich hinziehen.
Der Download von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen ist nach § 53 I UrhG nicht erlaubt. Wie ist das nun mit aktuellen Charthits, die von den Musikfirmen bei YouTube als Promostücke veröffentlicht werden?
Die sind dort mit Wissen und Einverständnis der Rechteinhaber gepostet. Das Anhören derselben ist legal.
Wie ist das mit dem Aufnehmen derselben, um die Lieder z.B. auf den eigenen iPod zu kopieren.
Die YouTube AGB's (Ziffer 6.1 k) sagen, es sei nicht erlaubt.
Doch stehen diese AGB's damit in Widerspruch zu § 53 I UrhG. Wenn es so einfach wäre, das Recht auf eine Privatkopie auszuhebeln, dann wären die Plattenfirmen vor Jahren bereits darauf gekommen und hätten ihren Platten und CD's ellenlange AGB's beigefügt.
Nein, Spaß beiseite, die AGB-Klausel steht in Widerspruch zu in Deutschland geltendem Recht und § 53 I UrhG geht in soweit auch vor. Heißt konkret, die AGB's sind, soweit sie § 53 I UrhG widersprechen, unwirksam.
Aber das ist auch kein Problem. Schließlich hat die GEMA einen Anspruch gegen Google auf angemessene Vergütung für die durch die User gemachten Privatkopien. Dass die GEMA diesen Anspruch derzeit noch nicht durchgesetzt hat, weil sie sich mit Google noch nicht geeinigt hat, ändert nichts am Recht auf Erstellung einer Privatkopie.
Wie ist das mit sonstigen Musikvideos, die bei YouTube angeschaut werden können. Da kommt die Sperre von einzelnen Videos ins Spiel. § 53 I UrhG verbietet den Download von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen.
Kann man sagen, alles, was von Google nicht gesperrt ist, ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig?
Ich neige dieser Auffassung sehr stark zu, schließlich ist es ein Leichtes für Google, als verantwortlichem Betreiber, festzustellen, für welche Lieder YouTube/Google die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung hat und für welche Lieder nicht. Auch ist es unproblematisch möglich festzustellen, welche Lieder einzelne User wirklich hochladen. Es sei nur auf Services wie Midomi hingewiesen, die nur einige Takte eines Liedes benötigen, um dieses sicher zu identifizieren.
Wie ist das mit der Weitergabe? Die Kopie von der Kopie. Ich wäre vorsichtig!
Es gilt § 53 Absatz 6 UrhG
Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Die Erstellung von bis zu 7 Kopien einer Vorlage ist immer noch erlaubt, auch wenn diese Grenze auf eine Entscheidung aus den 50'er Jahren zurück geht. Nur Sie müssen im Fall des Falles nachweisen, dass es wirklich nicht mehr als 7 Kopien waren, die von der Vorlage erstellt wurden.
Du siehst, man kann alles stundenlang "zerpflücken" und diskutieren. Am Ende wird es doch so ausgelegt, wie man es gern hätte. Jeder Fall ist auch irgendwie anders.
Die AGB's dröhnen einen mittlerweile zu und man verirrt sich im Chaos.
Eines zählt aber immer noch:
Wo kein Kläger, da kein Richter!
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Ruhrpott-Kind bollert jetzt im Hessenland!