Hi,
wahrscheinlich gab es schön öfter diese Diskussion, aber ich habe gerade EUR 15,00 gezahlt, wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht - hatte ein BrainCap auf ... Die wollten mich auch gar nicht weiterfahren lassen, und waren nur "gnädig" weil ich nicht weit weg wohnte ...
Was ist nun eigentlich Sache?
habe das hier im Netz gefunden unter:
http://www.anwaltskanzlei-weinert.de/226...session*id*val*
Es dürfte allseits bekannt sein, daß in Deutschland das Tragen eines Helmes für Fahrer und Beifahrer von Krafträdern vorgeschrieben ist (nach § 21 a StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.").
Nunmehr stellt sich die Frage, was ein „amtlich genehmigter Schutzhelm“ ist und welchem Helm man eigentlich tragen darf.
Glaubt nun ein Anwalt, nur in einem Gesetz nachsehen zu müssen um sagen zu können, was genau ein „amtlich genehmigter Schutzhelm“ ist und welchen Helm man tragen darf, erlebt er sein blaues Wunder. Doch begeben wir uns mal auf Recherche:
Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO bezeichnet genehmigte Schutzhelme wie folgt:
„Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Nun ist man mit diesen Rechtsvorschriften nicht wirklich schlauer geworden und recherchiert weiter.
Stöbert man nun im bezeichneten Bundesgesetzblatt des Jahres 1984, stößt man auf gesuchte Rechtsvorschrift: "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
Im Wortlaut des § 1, auf den man nun stößt, ist zu lesen: "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Wer nun hofft, nachstehend etwas zu finden, der irrt. In der Fußnote des Bundesgesetzblattes steht nun zu § 1, daß die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes“ ausgegeben wird.
Weil man jetzt noch nicht aufgeben will, wird weiterrecherchiert.
Geht man nun zum Anlageband über, erfährt man, daß dort im einzelnen bestimmt wird, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw.
Durch all die Recherchen, weiß man nun vielleicht, welche Voraussetzungen ein Helm erfüllen muß, um amtlich genehmigt zu werden.
Doch jetzt nur nicht aufgeben!
Wer jetzt glaubt, daß nur ein Helm getragen werden darf, der der „ECE 22 Norm“ entspricht, der irrt und wird vielleicht bei seinen Recherchen auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 (BGBl. I 1990, S. 550) gestoßen sein, deren § 1 lautet:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3

, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Meint man nun zu wissen, daß bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren, hat man nur zum Teil Recht.
Der nun versierte Recherchierer wird, sofern er nun doch noch ein kleines Stück weiter recherchiert, mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481) belohnt. Deren Artikel 1 bestimmt, daß in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Im Klartext bedeutet dies, daß nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tage, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Es ist jedoch nun eines ganz klar zu stellen: Auch wenn jeder Helm getragen werden darf, ist nicht jeder Helm zweckmäßig! Mit einem nach der „ECE 22 Norm“ beprüften Helm (den Sie an der Kennzeichnung, welche sich meist am Kinnriemen befindet, erkennen können) liegen sie mit Sicherheit richtig. Diese Helme wurden Belastungstests entsprechend eines Verkehrsunfalls unterzogen und bieten Ihnen den besten Schutz!