Oho. Hätte nicht gedacht, daß diese Frage in der kurzen Zeit diese Resonanz hat.
Also, noch mal: Die "Regeln" bei Gruppenausfahrten interessieren hier nicht - sie sind bekannt.
Es spielt auch keine Rolle, ob man das Nebeneinanderfahren als sinnvoll oder nicht sinnvoll ansieht - es ist offensichtlich, daß es Nachteile, etwa beim Abbiegen, hat und daß man auf genügend Abstand usw. achten muß. Auf der anderen Seite macht es auch Spaß und erhöht das "Gruppengefühl".
Auch das persönliche Rechtsempfinden eines jeden ist irrelevant.
Ich habe natürlich zuvor gegoogelt, nahezu einhellig wird in Moppedforen die Meinung vertreten, daß dies nicht zulässig sei und dies aus dem Rechtsfahrgebot hergeleitet. Dies aber völlig zu unrecht, denn das Rechtsfahrgebot besagt überhaupt nicht, ob zwei Zweiradfahrer nebeneinander fahren dürfen. Ob man das auf die Fahrspur bezieht oder auf die gesamte Fahrbahn ist egal, denn als Linksfahrender kann ich halt nur soweit rechts fahren, daß ich mit dem Rechtsfahrenden nicht zusammenstoße - und ich fahre als Linksfahrender nicht unnötig weit links. Beispiel: Auch beim Überholen eines Fahrradfahrers fahre ich nicht absolut rechts sondern nur so weit links, wie es erforderlich ist, also auch da möglichst weit rechts. Das Nebeneinanderfahren mit dem Rechtsfahrgebot zu begründen ist also ein Zirkelschluß: Man unterstellt, daß man nicht nebeneinanderfahren dürfe, weil man so als Linksfahrender nicht absolut rechts fährt.
Übrigens: Welcher Moppedfahrer fährt denn schon, wenn er nicht gerade aus einem bestimmten Grund besonders langsam fahren muß, "rechts"? Wir fahren alle möglichst mittig, warum auch nicht, die Straße "gehört" und ebenso wie den PKW und wenn wir mit der gleichen Geschwindigkeit fahren wie der Hintermann gibt es nicht den geringsten Grund, uns auf die rechte Seite zu drücken.
Aber viel wichtiger; Übersehen wird dabei, daß es in der StVO zwei (und nur diese beiden) ausdrückliche Regelungen für das Nebeneinanderfahren von Zweirädern gibt: Nämlich § 2 (4) StVO:
"(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird."
und § 27 (1) S.2 und 3 StVO:
"(1) ... Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. "
Wer´s nicht glaubt: Sucht mal im Volltext der StVO
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/BJNR015650970.html
nach "nebeneinander".
Für den Juristen ist klar: Würde das Rechtsfahrgebot aus § 2 (2) StVO nach dem Willen des Gesetzgebers auch das grundsätzliche Verbot des Nebeneinanderfahrens von Zweirädern beinhalten, dann würde es § 2 (4) StVO entweder nicht geben oder § 2 (4) StVO wäre a) nicht auf Fahrräder und b) auf die Erlaubnis im 2. Halbsatz beschränkt. Da aber die StVO zwei und nur diese beiden ausdrückliche Regelungen für das Nebeneinanderfahren von nur Fahrrädern enthält und diese Regelungen auch objektiv sinnvoll sind, weil Fahrräder auf der Straße nun mal naturgemäß behindern, erst recht dann, wenn sie nebeneinander fahren, und diese Regelung völlig obsolet wäre, würde das Verbot des Nebeneinanderfahrens bereits aus dem Rechtsfahrgebot folgen, folgert der Jurist als Umkehrschluß daraus, daß sich weder aus § 2 (2) noch aus einer anderen Regelung der StVO ein grundsätzliches Verbot des Nebeneinanderfahrens von Zweirädern ergibt. Nur im Falle der vermeidbaren Verkehrsbehinderung läßt sich ein solches Verbot für den Einzelfall aus § 1 StVO herleiten - also etwa wenn Mofa- oder Mokickfahrer nebeneinander fahren und dadurch behindern oder Moppeds nebeneinander und langsamer fahren als die übrigen Verkehrsteilnehmer und dieser dadurch behindern.
Da aber nicht immer die "richtige" juristische Bewertung auch von den Bußgeldbehörden oder den Gerichten geteilt wird, geht es mir nicht um die individuelle Rechtsauffassung (ich habe ja meine Meinung und die läßt sich aus der StVO nicht widerlegen) sondern darum, ob irgendjemand schon mal deswegen einen Anpfiff von der Rennleitung oder ein Buldgeld erhalten hat.
Grund: Bei ein paar gemeinsamen Ausfahrten sind wir letzthin dort, wo die Straße breit genug war (damit meine ich wirklich breit, wir sind ja keine Selbstmörder) öfter mal nebeneinander gefahren. Einige entgegenkommende PKW haben uns dabei angeblinkt - offenbar meinten die Fahrer, daß wir gegen eine Regel verstoßen würde. Das war der Anlaß, darüber mal nachzudenken und die StVO und das Netz zu durchforsten. Da es aber im Netz dazu nur "unqualifzierte" (also nicht von ausgewiesenen Fachleuten) herrührende Meinungsäußerungen zu finden sind und der Verweis auf das Rechtsfahrgebot aus dem erläuterten Grund alles andere als plausibel ist, wäre es erhellend, wenn jemand deswegen bereits einmal mit der Obrigkeit zu tun hatte.