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Nach Artikel 171 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada) muss jeder Fahrer eines zweirädrigen Kraftrades sowie ein eventueller Beifahrer einen Helm tragen. Dies gilt für alle Krafträder, also sowohl für Motorräder als auch Kleinkrafträder (z.B. Motorroller). In Italien dürfen darüber hinaus nur solche Helme benutzt werden, die den vom Transportministerium festgelegten Normen entsprechen. Danach sind nur Schutzhelme zugelassen, die entsprechend der ECE-Regelung (Economic Commission of Europe) Nr. 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach dieser ECE-Regelung vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Dieses ECE-Genehmigungszeichen (in der Regel im Helm als Sticker angebracht) ist die Garantie, dass der Helm nach amtlich festgelegten Qualitätsmindestanforderungen gefertigt und kontrolliert worden ist. Grundsätzlich erfüllen die Helme, die in Deutschland im Fachhandel erhältlich sind, diese Voraussetzungen.
Ein Verstoß gegen die Helmpflicht wird mit einem Bußgeld von 74 bis 296 Euro geahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 171 Abs. 3 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt; bei einem erneuten Helmpflichtverstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme / Sicherstellung. Die Verwahrung des Fahrzeugs obliegt während dieser Zeit dem Halter des Fahrzeugs; dieser kann einen Ort in Italien bestimmen, an dem das Fahrzeug hinterstellt wird. Für den Helmpflichtverstoß eines minderjährigen Beifahrers haftet der Fahrer.
Fahrverhalten
Nach Art. 170 Abs.1 Codice della Strada muss der Fahrer eines Motor- oder Kleinkraftrades die volle Bewegungsfreiheit der Arme, Hände und Beine haben; er muss korrekt sitzen und das Lenkrad mit beiden Händen halten bzw. mit einer Hand, wenn dies zum Manövrieren oder für Handzeichen erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Vorderrad während der Fahrt stets Bodenkontakt haben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verhaltensvorschriften werden mit einer Geldbuße in Höhe von 74 bis 196 Euro geahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 170 Abs. 7 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt; bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme.
Quelle: adac.de
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Lieber Gott, bitte lass mich bloß nicht erwachsen werden