da ihr hier alle so net seit hier einen auszug der schriftstücke
Zunächst ist der Geschädigte verpflichtet, unverzüglich und
unbedingt den Reparaturauftrag zu erteilen und nicht zu warten,
bis der schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung
zur frage der Ersatzpflicht stellung genommen hat oder eine
Kostenübernahmeerklärung vorliegt (vgl' OLG Hamm, VersR
1986,43).
Wir hatten bereits vorgetragen, dass der Kläger nicht in
reichendem Maß auf seine finanzielle Situation h
hat.
Die Beweislast dafür, dass es keine andenrreitige Finanzierungsmöglichkeit gab,
trägt der Geschädigte (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191-3192). Hierzu hat der
Geschädigte substantiiert vorzutragen. Das OLG Naumburg führt hierzu wie folgt
AUS:
,,Vorliegend ist jedoch bereits nicht davon auszugehen, dass der Käger
sich die Mittel für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht als Kredit
hätte beschaffen können. Zwar trägt grundsätzlich der Schädiger die Beureislasf
für einen Verstoß des Gesch ädigten gegen die Schadensminderungspfticht
und für dessen Schadensursächlichkeit. Da es aber um Umstände
aus der Sphäre des Kägers geht, hätte er darlegen müssen, inwiefern
er nicht in der Lage war, einen Kredit für die Ersatzbeschaffung
eines PKW zu erhalten (oLG Düsseldorf, a.a.o, versR 1998, 911). Dem
ist der Käger nicht nachgekommen."
Und weiter:
,,Die Vorlage der Bescheinigung seiner Hausbank zu einer weitergehenden
Kreditvergabe genügte nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten
Vortrag zu stellen sind, denn es ergibt sich bereits nicht, welche
Kreditanfrage von dem Käger getätigt worden war. Angaben zu seinen
wirtschafttichen Verhältnissen hat der Käger indes nicht getätigt. Die
Gründe, ob und wieso er auch bei keiner anderen Bank keinen Kredit erhalten
hätte, sind nicht ersichtlich oder nachvollziehbar von dem Käger
dargelegt."
lst dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, gegebenenfalls auch durch Aufnahme
eines Kredits, nicht möglich, So hat er dieses also dem Schädiger bzw' dessen
Haftpflichtversicherung rechtzeitig und deutlich mitzuteilen und durch Überlassung
entsprechender Belege eine Vorschusszahlung zu ermöglichen (sog'
,,warnpflicht" vgl. AG Bautzen, SP 1997,929; LG Halle SP 2000, 386; AG Münster
SP 2001,21).
Das Amtsgericht Weimar hat in einer Entscheidung vom 10.06.2013, Az.: 6 C
1 220 I 1 2, hierzu Folgendes ausgeführt:
,,Die pauschale Angabe, es werde darauf hingewiesen, dass keine Möglichkeit
zur Vorfinanzierung des Schadens durch Kreditaufnahme bestehe
unter Hinweis auf die familiären Verhälfnrsse und die Anschaffung des
Pkws über einen Kredit, beinhaltet nicht die erforderliche Warnung vor einem
sich möglicherwerse ausuzeitenden Nutzungsausfallschaden. Eine
Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Kägers ist nicht erfolgt."
Vorliegend geht es dem Kläger um eine Nutzungsausfallentschädigung für den
Zeitraum vom 17.04. bis 29.06.2012. Der Kläger hat die Beklagtenseite zu keinem
Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass ihm eine Vorfinanzierung des Schadens
durch eine Kreditaufnahme nicht möglich ist. Belege hierzu wurden ebenfalls
nicht zur Verfügung gestellt. Auch erfolgte nicht der Hinweis, dass eine Kaskoversicherung
nicht besteht. lm Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten
vom 13.04.2012 findet sich lediglich folgende Formulierung:
,,Um unnötige Zinskosten zu vermeiden, bitten wir, einen Kostenvorschuss
von wenigstens 15.000,00 €, -- anzJweisen."
ln dem Schreiben vom 24.05.2012 findet sich dann folgende Formulierung:
,,lJm die Reparaturkosten bei Reparaturaufnahme decken zu können, fordern
wir Sie heute auf, die bis dahin noch offenen 9.464,-- € oder gerundet
10.000,-- € umgehend hier anzuweisen, damit Zinskosten vermieden werden.
lJnser Mandant kann das Fahrzeug nicht in die Reparatur geben,
wenn er nach erfolgter Reparatur sein Fahrzeug nicht auslösen kann."
Und weiter:
,,Sie ersparen sich also Mühe und Arbeit, wenn Sie diese Rechnung zumindest
vorher begleichen."
t..
-4-
Die Beklagtenseite wurde nicht darauf hingewiesen, dass eine Vorfinanzierung
durch eine Kreditaufnahme nicht möglich ist. Auch der Hinweis auf eine fehlende
Vollkaskoversicherung erfolgt wiederum nicht. Vielmehr wird die Beklagtenseite
lediglich darauf venviesen, dass Zinskosten vermieden werden sollen. Damit wird
der Beklagtenseite aber gerade suggeriert, dass allenfalls weitere Zinskosten,
nicht jedoch die Kosten für einen langen Zeitraum des Nutzungsausfalls, auf sie
zukommen. Als Konsequenz einer Nichtzahlung werden lediglich Zinskosten,
Mühe und Arbeit in Aussicht gestellt. Eine Warnfunktion ist den Schreiben nicht
zu entnehmen.
Dem Kläger ist es auch vorzuwerfen, dass er es versäumt hat, nicht direkt nach
dem Unfall am 31.03.2012 der Beklagtenseite substantiiert vorzutragen, dass er
zur Finanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist und auch eine Vollkaskoversicherung
nicht besteht. Zumindest hätte der Kläger der Beklagten aber
bei der Übergabe des Fahrzeugs zur Reparatur am 02.04.2012 eine entsprechende
Mitteilung machen müssen.
und das ist nur ein brief
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mein bike Umbau 2015