zum zitierten Beitrag
Zitat von Fischkopp
Kennzeichenhalter benötigen meines Wissens nach schon lange keine ABE/BE mehr.
Dann lies doch mal den von dir geposteten Link genau durch, der ist zwar etwas älter aber an den Vorschriften hat sich rein gar nichts geändert.
Da steht genau drin was bei einem seitlichen KZH zu überprüfen ist. Entweder kann man die Einhaltung der Vorgaben mittels einer ABE/BE nachweisen, dann hat der Hersteller die Einhaltung der Bau- und Anbauvorschriften überprüft und genehmigen lassen. Dann führt man entweder die ABE mit oder läßt sich nach Volage der ABE den KHZ in die Papiere eintragen.
Oder man hat keine ABE/BE, dann muß die Einhaltung der Vorschriften durch eine Einzelabnahme beim TÜV, Dekra usw. überprüft und nachgewiesen werden.
HIER ist der entscheidende Satz von Schluss des Dokumentes, wobei 93/94/EWG natürlich nicht mehr aktuell ist, Zur Zeit ist es EU 168/2013
Bei der Dokumentation unter Ziff. 33 in den Fahrzeugpapieren sollten alle vorgenommenen Umbaumaßnahmen komplett beschrieben werden und mit Verweise auf die Anbringung des Kennzeichens nach 93 / 94 / EWG vermerkt werden.
Also entweder ABE oder EINTRAGEN per Einzelabnahme. Nach den Vorschriften ist mindestens ein Materialgutachten notwendig. Die (notwendigen) Fahrtests z.B. zur Feststellung der Schräglagenfreiheit kann man auch dem Fahrer überlassen, der wird schon merken wenn's nicht reicht.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von HeikoJ am 27.01.2021 09:16.