"Lichttechnisches Gutachten" für die KBA Zulassung *LACH*
hier mal einiges dazu aus ECE R 112, steht in ECE R53 und ECE R113 im Prinzip genauso.
10. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Die Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:
10.1. Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6 und 7 eingehalten sind.
10.2. Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.
10.3. Ferner sind die im Anhang 7 dieser Regelung festgelegten Mindestanforderungen für die Probenahme durch einen Prüfbeamten einzuhalten.
10.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung jederzeit kontrollieren. Diese Kontrollen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.
2. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR EINEN SCHEINWERFER
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
Darin ist anzugeben,
2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Lichtarten bestimmt ist;
2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt, ob der Scheinwerfer für Linksverkehr und Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr oder nur Rechtsverkehr gebaut ist;
2.1.3. wenn der Scheinwerfer mit einem verstellbaren Reflektor versehen ist, welche Einbaulage(n) für den Scheinwerfer in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs vorgesehen ist (sind);
2.1.4. ob es sich um einen Scheinwerfer der Klasse A oder der Klasse B handelt;
2.1.5. die Kategorie der verwendeten Glühlampe(n) entsprechend der in der Regelung 37 enthaltenen Liste.
2.2. Dem Antrag sind beizufügen:
2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten und eine Vorderansicht des Scheinwerfers mit genauer Darstellung einer gegebenenfalls
vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe und einen Querschnitt enthalten; in den Zeichnungen muss die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle angegeben sein;
2.2.1.1. wenn der Scheinwerfer mit einem verstellbaren Reflektor versehen ist, die Angabe der Einbaulage(n) des Scheinwerfers in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs, falls der Scheinwerfer nur in dieser (diesen) Lage(n) verwendet werden soll;
2.2.2. eine kurze technische Beschreibung mit Angabe der äußersten Stellungen nach Absatz 6.2.9, wenn die Scheinwerfer zur Kurvenausleuchtung verwendet werden;
2.2.3. zwei Muster des Scheinwerfertyps.
2.2.4. Für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind:
2.2.4.1. dreizehn Abschlussscheiben.
2.2.4.1.1. Sechs dieser Abschlussscheiben können durch sechs Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm x 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens15 mm x 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm).
2.2.4.1.2. Jede dieser Abschlussscheiben oder Werkstoffproben muss nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt worden sein.
2.2.4.2. ein Reflektor, an dem die Abschlussscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können.
2.3. Die Angaben der Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheiben und die etwaigen Beschichtungen bestehen, zusammen mit dem Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen,falls sie bereits geprüft worden sind.
3. AUFSCHRIFTEN
3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers versehen sein.
3.2. Bei den Scheinwerfern muss sowohl an der Abschlussscheibe als auch am Scheinwerferkörper eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4 vorhanden sein; diese Stellen sind in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 anzugeben.
3.3.Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechtsverkehr oder bei Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Rastenstellungen der Optik am Fahrzeug oder beide Stellungen der Glühlampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.