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Zitat von SportyCB
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Zitat von Jonas
Ich habe jetzt mal bei der Polizei in Dresden angerufen und die haben mir, ohne jegliche Uebertreibung, geraten jemanden zu suchen der kompetent ist. Dabei wurde u.a. die Zulassungsstelle empfohlen.
Dort angerufen und eine nette Dame meinte, das bei einem versicherten Fahrzeug aus dem Ausland, welches sich (aus den Einfuhrpapieren ersichtlich) fuer einen kurzen Aufenthalt in Deutschland befindet, keinerlei deutsche Regularien greifen. Weder Lautstaerke, noch Abgaswerte seien ein Thema solange man nicht versucht das Fahrzeug in D zuzulassen.
Haste Dir den Namen der netten Dame aufgeschrieben? Falls Dich die Polizei doch anhalten sollte, kannste ja mal probieren: aber Frau sowieso von der Zulasdungsstelle hat gesagt....
Meine Frau ist auf ner Zulassungsstelle, aber so ne Aussage würde sie nicht machen...
ne, habe ich nicht und mir ist schon klar das einen Aussage "habe angerufen, alles ok" nicht viel bringt.
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
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(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
2, 4, 5 und 6 sind kein Problem, Interpretationsspielraum der Rennleitung sehe ich hoechstens bei Punkt 3) wobei "betriebs- und verkehrssicher" m.E. eher Reifen, Bremsen und funktionierende Beleuchtung betrifft - dies jedoch nach den Normen des Zulassungslandes. Ich habe auch noch keinen Ami bei Einreise Scheinwerfer und Blinker wechseln sehen. habe lange im Rhein/Maingebiet gewohnt und da fuhren reichlich rum, die in D nicht zulassungsfaehig gewesen waeren.