Ist doch eigentlich ganz einfach geregelt:
----
§19 StVZO :
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
§22 StVZO Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
§49 StVZO Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
----
Nach dem Einbau eines nicht geprüften Luftfilters (ohne ABE, ohne Teilegutachten) muß durch ein Gutachten nachgewiesen werden das sich das Abgas- oder Geräuschverhalten nicht verschlechtert hat. Auch darf sich die Leistung des Fahrzeuges nur um maximal +-5 % verändern. Das kann man mittels einer Abgasmessung, einer Leistungsmessung und einer Fahrgeräuschmessung durch einen amtlich anerkannten Gutachter nachweisen und dann mit dem Gutachten zum TÜV um den Luftfilter eintragen zu lassen. Nach meinem Kenntnisstand betragen die Kosten für so ein Einzelgutachten um die 1500 Euro. Erfahrungsgemäß erfüllt aber kein Luftfilter ohne ABE/Teilegutachten ohne weitere Modifikation die Anforderungen. Zusätzlich muß man beachten das ein ggf. erforderliches Mapping egal in welcher Form, externes Gerät oder umprogrammiertes ECM ebenfalls nicht zulässig ist.
__________________
Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.