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Seitliche Kennzeichenhalter eintragen ???

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Seitliche Kennzeichenhalter eintragen ???

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Sonny-black0815 ist offline Sonny-black0815 · 174 Posts seit 10.10.2017
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Sonny-black0815 ist offline Sonny-black0815
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Neuer Beitrag 05.02.2019 14:56
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Genauso wie HaWe habe ich das auch gehandhabt ! Habe sogar den gleichen verbaut . Das Geld war nicht so wichtig . Ich will den Ärger gering halten und auf Diskussionen will ich bei einer Kontrolle auch nicht einlassen


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FatBoy114 ist offline FatBoy114 · 6 Posts seit 12.01.2019
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FatBoy114 ist offline FatBoy114
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Neuer Beitrag 05.02.2019 22:33
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Der MS Bike Tec Halter könnte evtl. sogar noch unter meine Satteltaschen passen. 
Kannst du mir einen Gefallen tun und messen wie Hoch die Oberkante vom Nummernschild bei der Variante ist ?
( vom Boden aus )
Zwischen Unterkante Satteltaschen und Radnabe hab ich ca. noch 10 cm Luft.

HaWg ist offline HaWg · 33 Posts seit 07.11.2018
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HaWg ist offline HaWg
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Neuer Beitrag 06.02.2019 08:22
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Ein genaues Maß kann ich Dir im Augenblick nicht geben. Meine ist momentan eingepackt.
Du kannst aber den Halter in einem zwar begrenzten Bereich, aber doch nach oben bzw. unten drehen,
Wenn ich es richtig im Kopf habe, müsste es mit den 10 cm oberhalb Nabe hinhauen.

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BerndT ist offline BerndT · 155 Posts seit 18.05.2019
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Neuer Beitrag 08.07.2019 07:19
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zum zitierten Beitrag Zitat von FatBoy114
Gerne würde ich dass so bei meiner Fat Boy mit den großen Satteltaschen auch machen. Bin nur leider vom TÜV abhängig.
Steht dass Kennzeichen bei dem Anbau dann eigentlich noch weiter raus als die Satteltaschen oder schließt das bündig ab ?
( so wie auf dem Foto ) ?

Muss das leidige Thema seitl. Kennzeichehalter eintragen oder nicht nochmal ausgraben, da mir beim durchlesen des zitierten Beitrags, insbesondere des Bildanhangs eine Lächerlichkeit aufgefallen ist.

Es wird eine riesen Diskussion um den seitl. Kennzeichenhalter gemacht, bei Kofferhaltern kräht kein Hahn nach einer ABE. Was wäre denn wenn ich das Kennzeichen gesetzeskonform hinsichtlich Ausrichtung, Abstand, etc. am fest verschraubten Koffer/Kofferhalter anbringen würde, müsste ich den dann als seitl. Kennzeichenhalter eintragen lassen... Augen rollen
Attachment 316681

Schimmy ist offline Schimmy · 10582 Posts seit 15.10.2015
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Neuer Beitrag 08.07.2019 10:44
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Moinsen,

Noch einmal zum Mitschreiben: Seitliche Kennzeichenhalter sind NICHT EINTRAGUNGSPFLICHTIG  so lange sie - was Einbauposition und
Sichtbarkeit angeht - die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Um den leidigen Diskussionen mit Rennleitung und / oder  Graukitteln
aus dem Weg zu gehen, bevorzugen viele halt den Weg, die Teile trotzdem in ihrem Kfz-Schein stehen zu haben. Das geht natürlich
nur, wenn man ein entsprechendes Gutachten seitens des Herstellers vorweisen kann.


GReetz  Jo

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BerndT ist offline BerndT · 155 Posts seit 18.05.2019
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fährt: Forty-Eight 2014
Neuer Beitrag 08.07.2019 12:06
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
Moinsen,

Noch einmal zum Mitschreiben: Seitliche Kennzeichenhalter sind NICHT EINTRAGUNGSPFLICHTIG  so lange sie - was Einbauposition und
Sichtbarkeit angeht - die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Um den leidigen Diskussionen mit Rennleitung und / oder  Graukitteln
aus dem Weg zu gehen, bevorzugen viele halt den Weg, die Teile trotzdem in ihrem Kfz-Schein stehen zu haben. Das geht natürlich
nur, wenn man ein entsprechendes Gutachten seitens des Herstellers vorweisen kann.


GReetz  Jo

Wie kommt die DEKRA dann zu dieser Aussage, oder stammt die Broschüre noch aus der pre EU-Norm bzw. StVZO-Dinozeit?:

Eigenbauteile wie z.B. seitlicher Kennzeichenhalter > Es muss immer eine Begutachtung nach §21 StVZO erfolgen (eintragen).

Quelle:

https://www.dekra.de/media/dekra-privatk...ntersuchung.pdf

In der TÜV-Broschüre hingegen kein Wort davon:

https://www.tuev-sued.de/uploads/images/...ngen_082007.pdf



BTW: Eine Eintragung geht auch ohne Gutachten. Habe damals für meinen LS650 Bobber in einen günstigen Halter eine Zahlenkombination eingeschlagen und diesen dann als Eigenbau per Einzelabnahme eingetragen bekommen.

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Schimmy ist offline Schimmy · 10582 Posts seit 15.10.2015
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Neuer Beitrag 08.07.2019 12:34
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Mahlzeit,

Hab mir mal die DEKRA Broschüre angeschaut.... Wo ist das Problem bzw. der Widerspruch ? ? ? Augen rollen

Die schreiben auch nix Anderes, als ich. ".....unter bestimmten Voraussetzungen zulässig....".
Diese sind:
- Anbauposition (hinten,Neigung, Abstand zum Boden, muss innerhalb der Längsebene der Breite über alles [= Lenker] angebracht sein)
- Einsehbarkeit des Kennzeichens (30° nach oben, links und rechts ; 5° nach unten)
- Kennzeichenbeleuchtung (E-Zeichen)

Einzelabnahme nach §21 NUR bei Eigenkonstruktion......


Greetz  Jo
Attachment 316735

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Neuer Beitrag 08.07.2019 12:47
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy


Einzelabnahme nach §21 NUR bei Eigenkonstruktion......


Greetz  Jo

Bleibt noch zu definieren was eine Eigenkonstruktion ist, theoretisch ist dann jeder Halter ohne Gutachten eine Eigenkonstruktion, z.B. dieser hier!?

https://www.ibex-parts.de/Fahrzeugteile/...-2005-IBEX.html

Bei diesem wird ja auch wieder darauf hingewiesen: "Eintragung ist erforderlich".


Will darauf hinaus, ob der Hersteller jetzt IBEX ist, oder ich einen Kumpel das Ding bauen lasse und seinen Nachnamen als Hersteller angebe, wer definiert hier den Begriff "Eigenkonstruktion"?


 

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von BerndT am 08.07.2019 13:07.

Schimmy ist offline Schimmy · 10582 Posts seit 15.10.2015
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Neuer Beitrag 08.07.2019 13:21
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zum zitierten Beitrag Zitat von BerndT
Bei diesem wird ja auch wieder darauf hingewiesen: "Eintragung ist erforderlich".

Na ja.... Auch nicht jeder Hersteller ist "gesetzesfest".... Augen rollen Eigentlich ist bei den Anbietern eher der umgekehrte
Fall die Regel (nämlich dass behauptet wird, dass etwas NICHT eintragungspflichtig sei, dies aber so NICHT stimmt).

Woran die Prüforganisationen nun erkennen wollen / können, ob es sich bei dem Kennzeichenhalter um eine so genannte
"Eigenkonstruktion", oder ein Teil "von der Stange" handelt, kann ich Dir auch nicht beantworten. Im Zweifelsfall hilft
vielleicht die Kaufrechnung, oder ein Hinweis auf die Internetpräsenz des Herstellers. Augen rollen


Greetz  Jo

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BerndT ist offline BerndT · 155 Posts seit 18.05.2019
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fährt: Forty-Eight 2014
Neuer Beitrag 08.07.2019 13:51
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy

Woran die Prüforganisationen nun erkennen wollen / können, ob es sich bei dem Kennzeichenhalter um eine so genannte
"Eigenkonstruktion", oder ein Teil "von der Stange" handelt, kann ich Dir auch nicht beantworten. Im Zweifelsfall hilft
vielleicht die Kaufrechnung, oder ein Hinweis auf die Internetpräsenz des Herstellers. Augen rollen


Greetz  Jo

Zur Not tut's eventuell das hier:

http://media.ibex-parts.de/pdf/materialbescheingung_ibex.pdf

HeikoJ ist offline HeikoJ · 3615 Posts seit 18.11.2014
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HeikoJ ist offline HeikoJ
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Neuer Beitrag 08.07.2019 14:07
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Darf ich jetzt mal, danke :-)

FZV = Fahrzeug Zulassungs Verordnung
§10 FZV (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. -- (bei Krafträdern naürlich nur hinten)
§10 FZV (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

2 bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung 

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

--> 93/94 EWG beinhaltet die allseits bekannten Vorschriften bezüglich Sichtbarkeit und eine Vorlage zur Bauartgenehmigung des KZH.
Dazu kommt noch §30 StVZO 1 wegen möglicher Gefährdung allgemein und §30c StVZO bezüglich vorstehender Außenkanten, außerdem darf die maximale Schräglage nicht einschränkt werden.


Da die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens Bestandteil der Typgenehmigung ist, muß eine Änderung der Anbringunsstelle und die Einhaltung der o.g. Vorschriften durch einen technischen Dienst (TÜV, DEKRA, GTÜ) begutachtet werden. Das ist aber keine Eintragungspflicht, sondern eben "nur" eine Begutachtung, die man sich natürlich zweckmäßigerweise bestätigen läßt, ggf. durch eine Eintragung im Fahrzeugschein. Das wiederum bedingt eine eindeutige Kennzeichnung des KZH, z.B. durch Schlagzahlen, wie bereits im Beitrag eines Kollegen hier beschrieben.

EDIT: Wenn die Herren in den grauen Kitteln es sich einfach machen möchten greifen sie natürlich gerne auf Dokumente zurück die ihnen die Arbeit der Überprüfung auf Einhaltung der Vorschriften abnehmen, gemeinhin als ABE bezeichnet.

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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.

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BerndT ist offline BerndT · 155 Posts seit 18.05.2019
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Neuer Beitrag 08.07.2019 15:25
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zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ

Da die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens Bestandteil der Typgenehmigung ist, muß eine Änderung der Anbringunsstelle und die Einhaltung der o.g. Vorschriften durch einen technischen Dienst (TÜV, DEKRA, GTÜ) begutachtet werden. Das ist aber keine Eintragungspflicht, sondern eben "nur" eine Begutachtung, die man sich natürlich zweckmäßigerweise bestätigen läßt, ggf. durch eine Eintragung im Fahrzeugschein. Das wiederum bedingt eine eindeutige Kennzeichnung des KZH, z.B. durch Schlagzahlen, wie bereits im Beitrag eines Kollegen hier beschrieben.

Die Typgenehmigung der hiesigen Moppeds erfolgt nach 93/94/EWG, laut dieser findet keine Änderung bei der seitl. Anbringung des Kennzeichens statt:

POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN
2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muß so an der
Rückseite des Fahrzeugs liegen, daß
2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die
durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen.

Mit der seitlichen Anbringung des Kennzeichens verschiebe ich dieses lediglich "zwischen den Längsebenen, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen". 
(Um die Sache zu erleichtern, gehe ich hier mal rein um einen Versatz nach links bzw. rechts aus, Höhe, Winkel, etc. werden in 93/94/EWG sowieso geregelt).

Aus diesem Gesichtspunkt dürfte keine Begutachtung nötig sein, solange der KZH nicht über "die äußeren Punkte der Breite über alles" ragt, beim Mopped wohl der Lenker.

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von BerndT am 08.07.2019 15:38.

HeikoJ ist offline HeikoJ · 3615 Posts seit 18.11.2014
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Neuer Beitrag 08.07.2019 15:37
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@BerndT:

Die Begutachtung muß erfolgen wegen der "Änderung der Anbringungsstelle" im Vergleich zur Position bei der Typgenehmigung, dabei wird dann die von dir angeführte Einhaltung der Vorschriften überprüft.
Tatsächlich muß (müßte) auch beim Anbau eines neuen Lenkers (das ist eh abnahmepflichtig) überprüft werden ob der KZH noch innerhalb der Fahrzeugabmessungen ist.
Wie geschrieben, es besteht keine Eintragungspflicht, aber die Rennleitung sieht es halt gerne ...

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Neuer Beitrag 08.07.2019 16:35
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Dieser Schrieb fasst es ganz gut zusammen:

http://up.picr.de/29843792qb.pdf

Das einzig schwammige darin ist der Satz, "Nachweis über ausreichende Festigkeit für die Halterung (Dauerfestigkeit)", da diese Aussage mit keiner Gesetzesquelle (z.B. EWG- bzw. EU-Gesetz) belegt wird.

Schimmy ist offline Schimmy · 10582 Posts seit 15.10.2015
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Neuer Beitrag 08.07.2019 17:36
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zum zitierten Beitrag Zitat von BerndT
Das einzig schwammige darin ist der Satz, "Nachweis über ausreichende Festigkeit für die Halterung (Dauerfestigkeit)", da diese Aussage mit keiner Gesetzesquelle (z.B. EWG- bzw. EU-Gesetz) belegt wird.

Das der von Dir verlinkte Text nicht mehr up-to-date ist, kannst Du am einfachste daran erkennen, dass hier noch
die alte Größe für Motorradkennzeichen angewandt wird. Auch die erwähnten EG-Richtlinien sind teilweise schon
außer Kraft gesetzt, bzw. durch neue ersetzt worden. unglücklich

Greetz  Jo

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