Darf ich jetzt mal, danke :-)
FZV = Fahrzeug Zulassungs Verordnung
§10 FZV (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. -- (bei Krafträdern naürlich nur hinten)
§10 FZV (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
2 bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
--> 93/94 EWG beinhaltet die allseits bekannten Vorschriften bezüglich Sichtbarkeit und eine Vorlage zur Bauartgenehmigung des KZH.
Dazu kommt noch §30 StVZO 1 wegen möglicher Gefährdung allgemein und §30c StVZO bezüglich vorstehender Außenkanten, außerdem darf die maximale Schräglage nicht einschränkt werden.
Da die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens Bestandteil der Typgenehmigung ist, muß eine Änderung der Anbringunsstelle und die Einhaltung der o.g. Vorschriften durch einen technischen Dienst (TÜV, DEKRA, GTÜ) begutachtet werden. Das ist aber keine Eintragungspflicht, sondern eben "nur" eine Begutachtung, die man sich natürlich zweckmäßigerweise bestätigen läßt, ggf. durch eine Eintragung im Fahrzeugschein. Das wiederum bedingt eine eindeutige Kennzeichnung des KZH, z.B. durch Schlagzahlen, wie bereits im Beitrag eines Kollegen hier beschrieben.
EDIT: Wenn die Herren in den grauen Kitteln es sich einfach machen möchten greifen sie natürlich gerne auf Dokumente zurück die ihnen die Arbeit der Überprüfung auf Einhaltung der Vorschriften abnehmen, gemeinhin als ABE bezeichnet.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.