GEFUNDEN !!!!
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 3/2014 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
2.3.9.1
eine zusätzliche Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4 (d. h. oben mittig montierte Bremsleuchte) darf angebracht werden, wenn alle einschlägigen Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 48, die für den Anbau solcher Bremsleuchten an Fahrzeuge der Klasse M1 gelten, eingehalten sind.
2.3.9.8. Sonstige Anforderungen:
— Fahrzeuge dürfen mit einem Notbremslicht gemäß Absatz 2.28 der UNECE-Regelung Nr. 48 ausgestattet werden, wenn alle einschlägigen Anforderungen dieser Regelung an solche Signale erfüllt sind und das Notbremslicht unter den Bedingungen und/oder während der Bremsvorgänge, wie sie für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschrieben sind, aktiviert und deaktiviert wird;
— Fahrzeuge dürfen mit einem Auffahrunfall-Alarmsignal („Rear-end collision alert signal“ (RECAS)) gemäß Absatz 2.33 der UNECE-Regelung Nr. 48 ausgestattet sein, wenn alle einschlägigen Anforderungen dieser Regelung für RECAS erfüllt sind.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."