Muss er auch. Alles andere ist NICHT zulässig und wird, einen übereifrigen Ordnungshüter vorausgesetzt, geahndet, wie wenn keiner verbaut wäre. Also Punkt und Bußgeld.
Zitat aus der für die Beleuchtungseinrichtung von Krafträdern "zuständigen" Norm EWG 93_92:
6.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.12.1. Anzahl: einer der Klasse 1a (1).
6.12.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.12.3. Anordnung
6.12.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
6.12.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem
Boden.
6.12.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.12.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30º nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15º nach oben
und 15º nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen
darf jedoch auf 5º verringert werden, wenn der Rückstrahler in
einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.12.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.12.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
6.12.7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten
Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
Einfach mal nach der Norm EWG 93_92 den Gockel fragen, dann findet sich schon das entsprechende als pdf.
BTW
Dort steht auch beschrieben, wie weit die hinteren Blinker in Bezug auf die hintere Kante des Hinterrades nach vorn angebracht sein dürfen. Dann sollte dem ein oder anderen auch auffallen, dass er sich nach erfolgreichem "Umbau" auch am Rande der Legalität bewegt.
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A smoothed sea never made a skillful sailor