Die, falls das Motorrad nicht vor 1994 erstmals zugelassen wurde, auf die entsprechende ECE Regelung verweist. In diesem Fall ist es die ECE R 53.
Und da steht unter 6.3.3.3 eindeutig:
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in Längsrichtung: Der Abstand nach vorn zwischen dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der Querebene, die die hinterste Grenze der „Länge über alles“ des Fahrzeugs markiert, darf höchstens 300 mm betragen.
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Ja, die Welt ist so ungerecht, immer diese Vorschriften. Soll der Hinterherfahrende meine Blinker doch gefälligst suchen. Ist ja schließlich das einzige Signal im Straßenverkehr auf das er achten muß.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.