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Alle Softail: Umbau Hauptscheinwerfer DOT auf E.

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Alle Softail: Umbau Hauptscheinwerfer DOT auf E.

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HeikoJ ist offline HeikoJ · 3702 Posts seit 18.11.2014
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Neuer Beitrag 16.08.2021 10:48
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zum zitierten Beitrag Zitat von Dust_aim
Es ist lediglich erforderlich, die Bezeichnung (E) anzubringen

Aber sicher, dann glaub du das.

Auszug aus
Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

4.2. Bestandteile des Genehmigungszeichens
Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus
4.2.1. einem internationalen Genehmigungszeichen, bestehend aus:
4.2.1.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das dieGenehmigung erteilt hat;
4.2.1.2. der Genehmigungsnummer nach Absatz 4.1.3;
4.2.2. dem oder den folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.2.2.1. bei Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, das heißt nach der Straßenseite, die für die jeweilige Verkehrsrichtung bestimmt ist;
4.2.2.2. bei Scheinwerfern, die durch Umstellung des optischen Elements, der Glühlampe oder des LEDModuls für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
4.2.2.3. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichts entsprechen, der Buchstabe „C“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HC“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.4. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, der Buchstabe „R“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.5. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, die Buchstaben „CR“ für Scheinwerfer der Klasse A oder „HCR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.6. bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe die Buchstaben „PL“ in der Nähe der Zeichen nach den Absätzen 4.2.2.3 bis 4.2.2.5;
4.2.2.7. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.2 in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet.
Bei zusammengebauten oder ineinander gebauten Fernscheinwerfern ist der Gesamtwert für die maximale Lichtstärke der Fernscheinwerfer, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, anzugeben.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.
Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Scheinwerfers nach dieser Regelung mehr zuteilen.

__________________
'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."

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Dust_aim ist offline Dust_aim · 5 Posts seit 15.06.2020
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fährt: FXLRS 21, XL1200R 04
Neuer Beitrag 16.08.2021 11:04
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zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ

Aber sicher, dann glaub du das.

Auszug aus
Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

4.2. Bestandteile des Genehmigungszeichens
Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus
4.2.1. einem internationalen Genehmigungszeichen, bestehend aus:
4.2.1.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das dieGenehmigung erteilt hat;
4.2.1.2. der Genehmigungsnummer nach Absatz 4.1.3;
4.2.2. dem oder den folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.2.2.1. bei Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, das heißt nach der Straßenseite, die für die jeweilige Verkehrsrichtung bestimmt ist;
4.2.2.2. bei Scheinwerfern, die durch Umstellung des optischen Elements, der Glühlampe oder des LEDModuls für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
4.2.2.3. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichts entsprechen, der Buchstabe „C“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HC“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.4. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, der Buchstabe „R“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.5. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, die Buchstaben „CR“ für Scheinwerfer der Klasse A oder „HCR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.6. bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe die Buchstaben „PL“ in der Nähe der Zeichen nach den Absätzen 4.2.2.3 bis 4.2.2.5;
4.2.2.7. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.2 in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet.
Bei zusammengebauten oder ineinander gebauten Fernscheinwerfern ist der Gesamtwert für die maximale Lichtstärke der Fernscheinwerfer, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, anzugeben.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.
Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Scheinwerfers nach dieser Regelung mehr zuteilen.

Ja, genau. Passt perfect. 
Man muss nur nicht irgendwelche, sondern mit den notwendigen Markierungen nehmen. Die kosten keine 20 Euro, sondern 35-40.

Schimmy ist offline Schimmy · 12006 Posts seit 15.10.2015
aus Greven
fährt: Ich: 96er FLHTC Meine Frau: 12er XL 1200N, 18er FXBB
Schimmy ist offline Schimmy
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12006 Posts seit 15.10.2015 aus Greven

fährt: Ich: 96er FLHTC Meine Frau: 12er XL 1200N, 18er FXBB
Neuer Beitrag 16.08.2021 11:16
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zum zitierten Beitrag Zitat von Dust_aim
Ja, genau. Passt perfect.
Man muss nur nicht irgendwelche, sondern mit den notwendigen Markierungen nehmen. Die kosten keine 20 Euro, sondern 35-40.

Das macht die Teile aber auch nicht "legaler", denn NUR weil die notwendigen Prüfzeichen irgendwo stehen heißt das ja noch
lange nicht, dass diese Scheinis je geprüft wurden, noch von irgendeiner Prüfstelle genehmigt worden sind. Augenzwinkern Übrigens haben
die meisten legalen Scheinwerfer die Kennzeichnung nicht nur auf der Abschlussscheibe, sondern zusätzlich auch noch auf dem
Scheinwerfergehäuse.
zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
4.2.2.1. bei Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, das heißt nach der Straßenseite, die für die jeweilige Verkehrsrichtung bestimmt ist;

Dann ist in meinem Fall den Leuten von Truck-Lite bei der Kennzeichnung des Scheinis ein kleines Missgeschick unterlaufen.
( Ich nehme mal an, dass für beide Versionen (LHT/RHT) des Scheinis die gleiche Abschlussscheibe verwendet wird.....verwirrt )


Greetz  Jo
Attachment 371820
Attachment 371821

__________________
Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten Augenzwinkern

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