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--- Garantie auf Batterie ??? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=25018)
Garantie auf Batterie ???
Hallo
Ich habe wie schon im VTread erwähnt ne 1 jährige Iron mit 6 km auf der Uhr gekauft. Der Vorbesitzer ist krank geworden und kann das Teil heute nicht mal mehr vom Ständer heben ( Arme S...)
Jetzt war die Batterie sehr schwach und ich hatte Startprobleme - also über NAcht ans 8 Ah Ladergerät.
Hat aber nix gebracht. Also bin ich am Samstag zum örtlichen Bikershop und hab die mal vorgestellt.
Ergebnis HD Bakterie tot --- Ersatz Gel Bakterie gekauft. Jetzt schnurrt die Kleine wieder^^
Jetzt zu meiner Frage : Gilt für die Originale auch die 2 Jahres Garantie. Reicht es wenn ich die zum HD Händler (wo das Pony her ist) hinschicke??? Oder muss am Ende die ganze Karre hin???
Marco
Desweiteren bin ich auf der Suche nach ner Fussi ABE. Bei meinen von USbikeparts war keine dabei. Ne eventuelle Nummer könnt ich ja noch eingravieren lassen.
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Scheisse passiert -man gewinnt und verliert
Battrerie hat ,wie alles, 2 Jahre Garantie. Der Händler wird sie tauschen. Ob Du sie hinschicken mußt oder ob Du gar mit der Karre hinmusst, liegt am Händler. Einfach mal anrufen und nett fragen.
Würd ich auch mal probieren
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Trust The Universe
Ein versuch ist es doch wert
Hallo
Der Händler hat Arbeit damit. Jedoch wenn du Ihn in die Erwartung setzt ein guter Kunde zu werden wird er dir die Garantie geben.
Schöne Grüße
Klaus Götz
*****WERBELINK ENTFERNT*****
Meines Wissens ist auf ne Batterie nur 6 Monate drauf und es ist
Ja auch unsachgemäße Behandlung ohne Mit dem Bike zu fahren
Nur mit viel glück geht da was ...
Meine auch nur 6 Monate Garantie auf Batterien. Ist üblich, auch bei Laptops, etc.
Der Händler wird wohl nicht begeistert sein da die Ersatzbatterie schon woanders gekauft wurde so wie ich das oben rauslese.
Moos
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Moos
Mit einem Forum ist es wie mit einer Party.
Wer mit dem Gastgeber nicht klar kommt, sollte nicht hin gehen.
Kommt darauf an, ob die Batterie als Verschleißteil zu definieren ist und darüberhinaus überhaupt ein üblicher Verschleiß vorliegt, den der Käufer durch die Nutzung hinzunehmen hat.
Ich würde eher sagen; NEIN. Ein Akku sollte ja schließlich schon eine längere Zeit als zwei Jahre überstehen.
Zudem muss man auch zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Garantie ist immer freiwillig und kann individuell und somit auch in der Dauer vertraglich geregelt werden. Hier kann man also in der Tat das Garantieversprechen auf 6 Monate begrenzen. Das ist allerdings ein Taschenspielertrick. Die Gewährleistungspflicht kann ich damit nämlich nicht aufheben.
Gewährleistung regelt sich nach dem Schuldrecht, ist somit ein gesetzlicher Anspruch.
Generell gilt im Gewährleistungsrecht bei Neukauf einer Sache eine Gewährleistungspflicht für zwei Jahre. Dies gilt auch für die Fahrzeugbatterie, da der Akku ja kein klassischer Verschleißgegenstand wie bspw. eine Einwegbatterie oder Bremsbeläge ist (wobei natürlich auch hier eine Gewährleistungspflicht besteht, jedoch der bestimmungsgemäße Verschleiß bzw. Verbrauch in diesen Fällen nicht als Mangel gilt).
Nun kommen allerdings die hier angesprochenen 6 Monate ins Spiel. Diese regeln die Frage der Beweislast.
In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird unterstellt, dass der Mangel schon bei Kauf vorgelegen hat. Hier muss nun der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel auf falsche Handhabung des Käufers zurückführen ist. Kann er dies nicht, muss er nacherfüllen.
Nach Ablauf der sechs Monate setzt die sog. Beweislastumkehr ein. Nun hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel (zumindest aber eine Ursache für den Mangel) schon bei Kauf bestanden hat.
Im Fall eines Fahrzeugakkus bedeutet dies, dass wenn ich nachweisen kann (und hier reicht eine einfache Zeugenaussage), dass die neue Batterie bestimmungsgemäß genutzt wurde, die Gewährleistungspflicht über die vollen zwei Jahre besteht.
Tipp: Oftmals verweisen Hersteller bei defekten Batterien auf eine unsachgemäße Behandlung. So wird beispielsweise unterstellt, dass die Batterie nicht bestimmungsgemäß mittels Ladegerät nachgeladen wurde. Hier empfiehlt sich auch bei tiefentladenen Batterien eine einfache Frage:" Wo steht das?" Oftmals findet man den Hinweis auf eine Erhaltungsladung nämlich gerade nicht in den Beschreibungen. Und dann haftet der Verkäufer schon allein deshalb, weil die unzureichende Beschreibung mit schadenursächlich ist.
Ich selbst habe auf diese Weise schon zwei Motorradbatterien gewandelt, bei denen ich schlichtweg vergessen hatte, diese ans Ladegerät zu hängen. Und diese waren alle mindestens anderthalb Jahre alt. Probleme = 0
Bei dem hier geschilderten Fall würde ich ohne viele Worte einfach hingehen und sagen, "Batterie in der Gewährleistungszeit kaputt gegangen, ich hätte gerne eine Neue."
Im Regelfall geht das völlig problemlos.
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~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~
....nicht schlecht, Adi66
zum zitierten Beitrag Zitat von Adi66
Kommt darauf an, ob die Batterie als Verschleißteil zu definieren ist und darüberhinaus überhaupt ein üblicher Verschleiß vorliegt, den der Käufer durch die Nutzung hinzunehmen hat.
Ich würde eher sagen; NEIN. Ein Akku sollte ja schließlich schon eine längere Zeit als zwei Jahre überstehen.
Zudem muss man auch zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Garantie ist immer freiwillig und kann individuell und somit auch in der Dauer vertraglich geregelt werden. Hier kann man also in der Tat das Garantieversprechen auf 6 Monate begrenzen. Das ist allerdings ein Taschenspielertrick. Die Gewährleistungspflicht kann ich damit nämlich nicht aufheben.
Gewährleistung regelt sich nach dem Schuldrecht, ist somit ein gesetzlicher Anspruch.
Generell gilt im Gewährleistungsrecht bei Neukauf einer Sache eine Gewährleistungspflicht für zwei Jahre. Dies gilt auch für die Fahrzeugbatterie, da der Akku ja kein klassischer Verschleißgegenstand wie bspw. eine Einwegbatterie oder Bremsbeläge ist (wobei natürlich auch hier eine Gewährleistungspflicht besteht, jedoch der bestimmungsgemäße Verschleiß bzw. Verbrauch in diesen Fällen nicht als Mangel gilt).
Nun kommen allerdings die hier angesprochenen 6 Monate ins Spiel. Diese regeln die Frage der Beweislast.
In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird unterstellt, dass der Mangel schon bei Kauf vorgelegen hat. Hier muss nun der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel auf falsche Handhabung des Käufers zurückführen ist. Kann er dies nicht, muss er nacherfüllen.
Nach Ablauf der sechs Monate setzt die sog. Beweislastumkehr ein. Nun hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel (zumindest aber eine Ursache für den Mangel) schon bei Kauf bestanden hat.
Im Fall eines Fahrzeugakkus bedeutet dies, dass wenn ich nachweisen kann (und hier reicht eine einfache Zeugenaussage), dass die neue Batterie bestimmungsgemäß genutzt wurde, die Gewährleistungspflicht über die vollen zwei Jahre besteht.
Tipp: Oftmals verweisen Hersteller bei defekten Batterien auf eine unsachgemäße Behandlung. So wird beispielsweise unterstellt, dass die Batterie nicht bestimmungsgemäß mittels Ladegerät nachgeladen wurde. Hier empfiehlt sich auch bei tiefentladenen Batterien eine einfache Frage:" Wo steht das?" Oftmals findet man den Hinweis auf eine Erhaltungsladung nämlich gerade nicht in den Beschreibungen. Und dann haftet der Verkäufer schon allein deshalb, weil die unzureichende Beschreibung mit schadenursächlich ist.
Ich selbst habe auf diese Weise schon zwei Motorradbatterien gewandelt, bei denen ich schlichtweg vergessen hatte, diese ans Ladegerät zu hängen. Und diese waren alle mindestens anderthalb Jahre alt. Probleme = 0
Bei dem hier geschilderten Fall würde ich ohne viele Worte einfach hingehen und sagen, "Batterie in der Gewährleistungszeit kaputt gegangen, ich hätte gerne eine Neue."
Im Regelfall geht das völlig problemlos.
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Moos
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Nicht so schwarz sehen, Moos
Ich sehe da rechtlich betrachtet auch nach einem Jahr grundsätzlich noch kein Problem. Eine Batterie ist kein Goldfisch, der täglich gefüttert werden muss. Da dürfte es ausreichen, dass die Batterie entweder abgeklemmt war oder aber hin und wieder mal am Ladegerät hing. Und hier reicht es aus, dass dies bestätigt wird. Der Hersteller bzw. Händler muss Dir dann wiederum erstmal das Gegenteil beweisen, was er im Regelfall nicht kann. Kann er den Gegenbeweis nicht erbringen, muss er nachbessern. Eines siamesischen Zwillings bedarf es da noch nicht zwingend
Kulanz ist übrigens eine freiwillige Leistung. Sie hat nichts mit Gewährleistung zu tun, die eine gesetzliche Verpflichtung darstellt.
Einen unmittelbaren Anspruch auf Kohle hat er erstmal nicht, da hast Du völlig Recht. Der Hersteller bzw. Händler muss zu allererst nacherfüllen. Erst wenn dies nicht möglich ist, muss er u.a. wandeln.
Was die schon gekaufte Batterie angeht; das ist Pech. Er bekommt eine Neue und muss diese oder aber die Alte vertickern. Er hat also in der Tat dann erst einmal eine Batterie übrig.
Auch in den 6 km sehe ich aus Gewährleistungssicht erstmal kein Problem. Der Hersteller bzw. Händler muss nach einer schlüssigen Argumentation des Käufers wiederum beweisen, dass der Mangel dennoch durch den Käufer verursacht wurde. Mutmaßungen reichen da grundsätzlich nicht aus. Eine beispielsweise vorher vollgeladene und dann abgeklemmte Batterie, welche nach einem Jahr gehimmelt ist, dürfte wohl hier ein starkes Indiz für einen bereits bei der Herstellung vorhandenen Mangel sein. Die 6 km wären dann somit auch eher ein Indiz für einen Herstellermangel, als für eine unsachgemäße Handhabung des Käufers.
Also alles eine Sache der Argumentation und somit einen Versuch wert. Vorausgesetzt natürlich, die oben beschriebenen Maßnahmen (Nachladen bzw. Abklemmen) wurden auch tatsächlich so durchgeführt. Leider konnte ich dies in dieser Deulichkeit oben nicht herauslesen
Nachtrag:
Übrigens hätte der TE auch einen Anspruch gegen den Vorbesitzer, sofern dieser das Moped als mängelfrei verkauft hat und eine Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Zwar kann die Gewährleistung bei Privatverkäufen im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Verkäufen ausgeschlossen werden, geschieht dies jedoch nicht, hat auch ein Privatverkäufer eine volle Gewährleistungspflicht. Da stellt sich dann allerdings insbesondere für den Fall, dass er das Moped auch noch günstig erworben hat, die Frage, ob der TE das dann überhaupt möchte.
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Denke mal das wäre ein Fall für Richterin Salesch.
Moos
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Moos
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klagen !!!!!
zum zitierten Beitrag Zitat von Moos
Denke mal das wäre ein Fall für Richterin Salesch.![]()
Moos
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Er hat dem Händler die Batterie doch noch gar nicht wutentbrannt an den Kopf geworfen
nöööööööö hat er nicht. Der Händler kann ja auch nix dafür das die hin ist.
Allerdings hat er mir was von Hauptsicherung entfernen erzählt wenn die HD längere Zeit abgestellt ist.
Dann werd ich mal an meine Garage ne Alarmanlage auf 230V Basis tackern. Die HD Sirene geht ja dann auch nicht.
Also : Absage vom "Un"freundlichen
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