Nicht so schwarz sehen, Moos
Ich sehe da rechtlich betrachtet auch nach einem Jahr grundsätzlich noch kein Problem. Eine Batterie ist kein Goldfisch, der täglich gefüttert werden muss.

Da dürfte es ausreichen, dass die Batterie entweder abgeklemmt war oder aber hin und wieder mal am Ladegerät hing. Und hier reicht es aus, dass dies bestätigt wird. Der Hersteller bzw. Händler muss Dir dann wiederum erstmal das Gegenteil beweisen, was er im Regelfall nicht kann. Kann er den Gegenbeweis nicht erbringen, muss er nachbessern. Eines siamesischen Zwillings bedarf es da noch nicht zwingend
Kulanz ist übrigens eine freiwillige Leistung. Sie hat nichts mit Gewährleistung zu tun, die eine gesetzliche Verpflichtung darstellt.
Einen unmittelbaren Anspruch auf Kohle hat er erstmal nicht, da hast Du völlig Recht. Der Hersteller bzw. Händler muss zu allererst nacherfüllen. Erst wenn dies nicht möglich ist, muss er u.a. wandeln.
Was die schon gekaufte Batterie angeht; das ist Pech. Er bekommt eine Neue und muss diese oder aber die Alte vertickern. Er hat also in der Tat dann erst einmal eine Batterie übrig.
Auch in den 6 km sehe ich aus Gewährleistungssicht erstmal kein Problem. Der Hersteller bzw. Händler muss nach einer schlüssigen Argumentation des Käufers wiederum beweisen, dass der Mangel dennoch durch den Käufer verursacht wurde. Mutmaßungen reichen da grundsätzlich nicht aus. Eine beispielsweise vorher vollgeladene und dann abgeklemmte Batterie, welche nach einem Jahr gehimmelt ist, dürfte wohl hier ein starkes Indiz für einen bereits bei der Herstellung vorhandenen Mangel sein. Die 6 km wären dann somit auch eher ein Indiz für einen Herstellermangel, als für eine unsachgemäße Handhabung des Käufers.
Also alles eine Sache der Argumentation und somit einen Versuch wert. Vorausgesetzt natürlich, die oben beschriebenen Maßnahmen (Nachladen bzw. Abklemmen) wurden auch tatsächlich so durchgeführt. Leider konnte ich dies in dieser Deulichkeit oben nicht herauslesen
Nachtrag:
Übrigens hätte der TE auch einen Anspruch gegen den Vorbesitzer, sofern dieser das Moped als mängelfrei verkauft hat und eine Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Zwar kann die Gewährleistung bei Privatverkäufen im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Verkäufen ausgeschlossen werden, geschieht dies jedoch nicht, hat auch ein Privatverkäufer eine volle Gewährleistungspflicht. Da stellt sich dann allerdings insbesondere für den Fall, dass er das Moped auch noch günstig erworben hat, die Frage, ob der TE das dann überhaupt möchte.
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