zum zitierten Beitrag
Zitat von HurdyGurdy
und in Österreich darf man in der Gruppe nicht versetzt fahren
Also das wird auch in Ö etwas anders gehandhabt
Es gilt zwar in Ö prinzipiell die Rechtsfahrordnung, aber selbst bei Fahrsicherheitstrainings (welche auch die Polizei himself durchführt) lernt man auf gerader Strecke in der Gruppe leicht versetzt zu Fahren.
Hierzu auch folgende Info: (Quelle ÖAMTC)
Das energische Haltezeichen zweier Polizisten in einem steirischen Dörfchen stoppte jäh die Herbst-Ausfahrt der sechsköpfigen Motorradgruppe:
Verletzung des Rechtsfahrgebotes, Strafmandat, 20 Euro!
Verblüfft
Konvoi-Führer Norbert L., 52, debattierte erstaunt mit den Beamten: Die Gruppe sei bewusst nicht im Gänsemarsch gefahren, sondern habe brav die
Empfehlung aller Fahrsicherheits-Experten, auch des ÖAMTC, befolgt; jeder Zweite sei leicht versetzt gefahren. Dieses „versetzte Fahren“ bringe viele Vorteile, u.a. bessere Sicht, bessere Erkennbarkeit und mehr Platz bei Notbremsungen.
Versetzt
Die Beamten blieben strikt: „Rechtsfahrgebot bleibt Rechtsfahrgebot!“ Herr L. zahlte nicht und wandte sich an den ÖAMTC: „Ihr propagiert das versetzte Fahren, dann helfts mir gefälligst!“ Ehrensache, ÖAMTC-Jurist Dr. Martin Stichlberger begleitete ihn durchs Verfahren: ganze eineinhalb Jahre lang. Übrigens
kostenlos, wie für jedes Mitglied.
Verurteilt
Die erste Instanz endete gnadenlos mit Straferkenntnis: Das Gesetz schreibe das Rechtsfahren vor, für Motorradgruppen bestehe keine Ausnahme. Eine ausgefeilte Berufung folgte. Die
zweite Instanz*, der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark, ging akribisch vor. Abstände wurden vermessen, Zeugen und Experten befragt. Pikanterweise stellte sich heraus, dass selbst bei der Polizeiausbildung das versetzte Fahren empfohlen wird. Ergebnis: Strafe aufgehoben, Verfahren eingestellt!
Vernunft
Vorsicht, dies ist kein Freibrief fürs versetzte Fahren! Keinesfalls darf die Fahrbahnmitte überschritten werden.Aus der Begründung der UVS-Entscheidung: § 7 Abs. 1 StVO enthält - im Gegensatz zu Absatz 2 - kein striktes Rechtsfahrgebot, sondern es ist u.a. zu prüfen, mit welcher Fahrweise der Verkehrssicherheit am ehesten entsprochen wird. Demnach ist das versetzte Fahren
bei günstigen Verhältnissen zulässig: wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung, übersichtlicher Straßenverlauf.Andernfalls kommt
§ 7 Abs. 2 zur Anwendung, der sehr wohl ein striktes Rechtsfahrgebot beinhaltet: „Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert“, ist demgemäß auch in Motorradgruppen strikt rechts zu fahren.Die Begründung des UVS Graz, die erste so deutliche in ihrer Art, ist rechtlich äußerst schlüssig. Es ist anzunehmen, dass sich andere Behörden anschließen.