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Zulassung einer H-D mit polnischer Zulassung

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Zulassung einer H-D mit polnischer Zulassung

Herby ist offline Herby · 448 Posts seit 17.01.2007
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Herby ist offline Herby
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fährt: FXSTC und WK-Chopper
Neuer Beitrag 18.07.2010 17:58
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Hallöle,

hat jemand Erfahrung mit Kauf und Zulassung einer gebrauchten H - D aus Polen ???

Welche Papiere werden benötigt.

Es handelt sich um eine 2007er Dyna Wide Glide mit dem Twin Cam 96cbi Motor

Grüßle
Herby

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- Besser ne Harley als gar kein Bike -

BHS · seit
BHS
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Neuer Beitrag 18.07.2010 18:21
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bevor du in Deutschland die Zulassung bekommst musst du mit dem Bock zur " Identitäsprüfung"

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BZ ist offline BZ · 381 Posts seit 27.07.2008
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Neuer Beitrag 18.07.2010 20:31
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Bei einer Maschine aus PL würde ich erst einmal sehr intensiv die Herkunft derselben überprüfen!!!

Ich habe nichts gegen unsere osteuropäischen Nachbarn, meine Wurzeln liegen teilweise dort, Aber aufgrund zahlreicher Kontakte weiß ich, wie locker der Eigentumsbegriff dort definiert wird.

BZ

Bruchpilot ist offline Bruchpilot · seit
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Neuer Beitrag 18.07.2010 21:23
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Vermutlich hatte diese schon eine deutsche Zulassung.

...da Uwe! ist offline ...da Uwe! · 2952 Posts seit 07.11.2007
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fährt: Electra Glide Ultra Limited, Softail Custom Evo
Neuer Beitrag 18.07.2010 21:28
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Kaufvertrag, COC, Polnische Papiere...fällt noch jemand was ein...

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ZAPPA ist offline ZAPPA · 990 Posts seit 10.07.2006
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fährt: BUELL X1, HD Street Rod
Neuer Beitrag 19.07.2010 05:21
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Landratsamt fragen was du brauchst, evt. noch den TÜV.
Und nen Bodygard mitnehmen beim Kauf.
Z.

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lucifer ist offline lucifer · seit
lucifer ist offline lucifer
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Neuer Beitrag 19.07.2010 06:51
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Geh zur Zulassung mit den COC Papieren und Kaufvertrag, die schicken dann einen Blankobrief zum TÜV - dort wirst Du mit den COC Papieren vorstellig und die machen dir die Abnahme.
Das ist mein jetziger Stand - geh mal bei der Zulassung vorbei, die erklären Dir das auch ....(sollten Sie zumindest).

BHS · seit
BHS
Gast


Neuer Beitrag 19.07.2010 07:05
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Zitat:

"§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 FZV:

In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.



Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:

Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.



Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.195cool



"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.

Seit der Einführung der FZV hat die in § 20 Abs. 6 FZV normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine große Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9 bzw. § 20 FZV)


Zum Steuerrecht

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nach der Richtlinie 1999/62/EG in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.

Zusätzlich kommen für ausländische Fahrzeuge weitreichende Steuerbefreiungsvorschriften wie § 3 Nr. 13 KraftStG, Doppelbesteuerungsabkommen sowie das Genfer Abkommen vom 18.05.1956 in Betracht.

Die genannte Ausnahme von der Steuerpflicht sowie die einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften gelten jedoch nicht für die Fälle der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.

Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen liegt eine widerrechtliche Benutzung vor, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. In diesem Fall wirkt sich die Befreiung des § 1 Abs. 1 IntKfzVO (seit 1.3.2007 ersetzt durch § 20 FZV) nicht mehr aus, die von einem vorübergehenden Gebrauch spricht. Die Begründung des regelmäßigen Standorts im Inland macht die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs erforderlich. Erfolgt diese nicht umgehend, ist der Tatbestand der widerrechtlichen Fahrzeugbenutzung erfüllt mit der Folge, dass Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen ist.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls noch § 3 Nr. 13 KraftStG von Bedeutung. Danach entfällt die Steuerbefreiung auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt eines Fahrzeugs im Inland, wenn das Fahrzeug u.a. von Personen benutzt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Auch in diesem Fall liegt eine rechtswidrige Benutzung des Fahrzeugs vor mit der Folge, dass eine Kfz-Steuerpflicht entsteht.

Von verschiedenen Finanzämtern wird nun jedoch u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 2.7.2002 (C-115/00) sowie des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2003 (13 K 8355/97), bei dem es um die Besteuerung aufgrund widerrechtlicher Benutzung eines schweren Nutzfahrzeugs von mehr als 12 t gegangen ist, die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer) vorlägen.

Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten. "

Zitat Ende....

Google machts möglich ....... fröhlich

BHS · seit
BHS
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Neuer Beitrag 19.07.2010 07:17
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Für die Umschreibung eines in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassenen Kfz auf einen anderen Halter bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit zum Zulassungsdienst

Fahrzeugbrief
Fahrzeugschein
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
Versicherungskarte
gültige Hauptuntersuchung
gültige Abgasuntersuchung
amtliche Kennzeichen
Einzugsermächtigung

.... ick hab jetzt genug gegoogelt........

Herby ist offline Herby · 448 Posts seit 17.01.2007
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Neuer Beitrag 19.07.2010 08:51
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Hallöle,

erstmal vielen Dank für Eure Unterstützung.

Werde das ganze mal checken


Grüßle
Herby

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Mary ist offline Mary · 12 Posts seit 02.08.2010
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Neuer Beitrag 02.08.2010 22:12
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Dankeschön für Eure Unterstützung. Ich bin an einen Mensch bei der Zulassungsstelle Alzey geraten. Er war super und hat uns geholfen.
P.S. Wir brauchten kein Bodygard fröhlich

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Besser e´Harlay als garkei :-)

BHS · seit
BHS
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Neuer Beitrag 02.08.2010 22:15
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na siehste ... jeht doch ... mit die Behörden Augenzwinkern

BHS · seit
BHS
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Neuer Beitrag 02.08.2010 22:48
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und jetzt mit BILD Augenzwinkern

lucifer ist offline lucifer · seit
lucifer ist offline lucifer
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Neuer Beitrag 03.08.2010 11:19
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und was hast Du jetzt alles gebraucht? auch ein Abgasgutachten? Das würde mich schon interessieren..... Freude hoffe nicht.

Herby ist offline Herby · 448 Posts seit 17.01.2007
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Neuer Beitrag 24.08.2010 10:32
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Hallöle,

so mal ein Bild von der kleinen polnischen !!!


@ Lucifer :
wir haben nur die polnischen Papiere (Brief und Schein), Kaufvertrag und TÜV-Abnahme benötigt, da das Moped bereits in Polen (Eu-Staat) zugelassen war.

Grüßle
Herby



P.S. Natürlich das Moped
Attachment 51494

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Herby am 24.08.2010 14:18.

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