zum zitierten Beitrag
Zitat von Weich-Ei
Steht doch schon 2x weiter oben.
Import Zulassung nach Paragraf 21 -> eintragen
EU Zulassung = E Zeichen -> eintragingsfrei
Jetzt habe ich dazu mal ne ganz dumme Frage
Ausweislich der Zulassung meiner US- Import Harley habe ich dafür eine Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO bekommen. Steht so wörtlich im Bescheid drin.
Nach § 19 Abs 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Auch das steht so im Bescheid. (Und gilt übrigens auch genauso für Fahrzeuge mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis nach 20 StVZO)
Nichts davon ist gegeben, wenn ich einen Blinker mit E-Nummer verbaue. Der ist nämlich nach 21a, 22a StVZO bauartzugelassen.
Außerdem erlischt nach § 19 Abs 3 abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch
nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden istund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung , soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind.
Da steht so rein gar nichts davon drin, dass ich die eintragen lassen muß, wenn ich eine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO und nicht nach 20 StVZO habe. Lediglich in Abs 3 Nr. 3 und 4 ist die Eintragung vorgeschrieben, wenn eben nur ein Gutachten, aber keine ABE vorliegt. Das gilt aber auch für Fahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis nach 20 StVZO.
Dazu kommt, dass bei der Zulassungsbegutachtung natürlich danach geschaut wurde, ob die Lampen und Blinker E-Zeichen haben. Aber keine einzige davon wurde eingetragen, auch nicht der EU-Auspuff, den ich extra anbauen mußte - im Gegensatz zu dem SE-Luftfilter, der nach § 19 Abs. 3 Nr 3. eben mit Gutachten eingetragen werden muß. Wenn aber bei Import alle Teile - auch die mit ABE - eingetragen werden müßten, hätten die doch wohl allesamt eingetragen werden müssen, oder ich hätte danach keine Zulassung nach 19 Abs. 1 bekommen. Daher glaub ich irgendwie nicht, dass da alles eingetragen werden muß, selbst wenn es im Gesetz eben nicht drin steht.
Hat jemals jemand ein Urteil zu Gesicht bekommen, wo das so drinsteht?
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.
Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von Sam V am 02.01.2018 16:47.