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LED-Scheinwerfer

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LED-Scheinwerfer

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Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
fährt: Ich FXDWG 2000,Rocker C, SR 500, Meine Frau XL1200N
Sam V ist offline Sam V
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1661 Posts seit 08.06.2017
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Neuer Beitrag 02.01.2018 17:01
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zum zitierten Beitrag Zitat von Weich-Ei
Steht doch schon 2x weiter oben.
Import Zulassung nach Paragraf 21 -> eintragen
EU Zulassung = E Zeichen -> eintragingsfrei

Jetzt habe ich dazu mal ne ganz dumme Frage

Ausweislich der Zulassung meiner US- Import Harley habe ich dafür eine Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO bekommen. Steht so wörtlich im Bescheid drin.

Nach § 19 Abs 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Auch das steht so im Bescheid. (Und gilt übrigens auch genauso für Fahrzeuge mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis nach 20 StVZO)

Nichts davon ist gegeben, wenn ich einen Blinker mit E-Nummer verbaue. Der ist nämlich nach 21a, 22a StVZO bauartzugelassen.

Außerdem erlischt nach § 19 Abs 3 abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden istund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung , soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind.

Da steht so rein gar nichts davon drin, dass ich die eintragen lassen muß, wenn ich eine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO und nicht nach 20 StVZO habe. Lediglich in Abs 3 Nr. 3 und 4 ist die Eintragung vorgeschrieben, wenn eben nur ein Gutachten, aber keine ABE vorliegt. Das gilt aber auch für Fahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis nach 20 StVZO.

Dazu kommt, dass bei der Zulassungsbegutachtung natürlich danach geschaut wurde, ob die Lampen und Blinker E-Zeichen haben. Aber keine einzige davon wurde eingetragen, auch nicht der EU-Auspuff, den ich extra anbauen mußte - im Gegensatz zu dem SE-Luftfilter, der nach § 19 Abs. 3 Nr 3. eben mit Gutachten eingetragen werden muß. Wenn aber bei Import alle Teile - auch die mit ABE - eingetragen werden müßten, hätten die doch wohl allesamt eingetragen werden müssen, oder ich hätte danach keine Zulassung nach 19 Abs. 1 bekommen. Daher glaub ich irgendwie nicht, dass da alles eingetragen werden muß, selbst wenn es im Gesetz eben nicht drin steht.

Hat jemals jemand ein Urteil zu Gesicht bekommen, wo das so drinsteht?

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Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von Sam V am 02.01.2018 17:47.

Grisu1340 ist offline Grisu1340 [G] · 3073 Posts seit 02.05.2009
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Neuer Beitrag 02.01.2018 21:22
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Hallo Sam V

Quelle Wikipedia

"Das durch die Economic Commission for Europe (ECE) vereinbarte ECE-Prüfzeichen, auch als E-KennzeichenE-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an."

Gruß
Harry

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Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
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Neuer Beitrag 02.01.2018 22:59
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Das ist es ja grade.

Nach § 21a StVZO:1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.

Das heißt doch, alle mit E-Zeichen gekennzeichneten Teile nach § 21a kann ich nach § 19 Abs. 3 Nr 2 a an meine importierte und nach § 19 Abs 1 zugelassene Möhre schrauben, ohne sie extra eintragen lassen zu müssen.

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Grisu1340 ist offline Grisu1340 [G] · 3073 Posts seit 02.05.2009
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Neuer Beitrag 03.01.2018 22:03
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Jein, Du musst schon die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes beachten. In diesem Fall Deutschland. Bei Beleuchtung ist es recht einfach. Gültiges E Zeichen darfst Du anbauen. Aber die Anbauvorschriften beachten, z.B. beim Scheinwerfer mit oder ohne Standlicht.
Bei einer Auspuff-Anlage sieht es wieder ein wenig anders aus. Die Anlage muss auch für das entsprechende Motorrad zugelassen sein.    
Gruß
Harry

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Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
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Neuer Beitrag 03.01.2018 22:18
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Nehmen wir ein einfaches Beispiel:

Das ist die EG- Betriebserlaubnis für meine Kesstech, die ich drauf habe.


Meine Wide Glide ist laut Papieren eine FD1 mit TC88 und Abgasnorm 27/24*97/24 V . e5 heißt die Anlage hat in Schweden die Betriebserlaubnis bekommen.  Die schwedischen Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis bekomme ich hier nicht, und wenn würden sie mir auch nichts nützen, da mein Schwedisch extrem eingerostet ist. (Ich weiß nicht mal, was man mit dem Satz Smörrebröt, Smörrebröt ramdamdamdam anfangen kann und ob der nicht doch Dänisch ist.)

Also nach dem Gesetzeswortlaut und dem Wortlaut der Karte kann ich sie so fahren. Was sollte dagegen sprechen?

Und wieso sollte ich eher eine Beleuchtung mit e-Zeichen fahren dürfen, als eine Auspuffanlage? Eine Auspuffanlage muß nach § 22a StVZO nicht unbedingt bauartzugelassen sein, da sie dort nicht aufgeführt ist. Beleuchtung ohne Bauartzulassung darf nach § 22a Abs. 2 StVZO nicht mal verkauft oder gekauft  werden, ohne dass man ordnungswidrig handelt, vom anbauen ganz zu schweigen.  Wieso sollte ich dann bei einer Auspuffanlage stärkere Einschränkungen haben, als bei der gesetzlich wesentlich strenger geregelten Beleuchtung?
 

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Sam V am 03.01.2018 22:27.

Grisu1340 ist offline Grisu1340 [G] · 3073 Posts seit 02.05.2009
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Neuer Beitrag 03.01.2018 22:36
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Verstehe jetzt Deine Frage nicht???

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Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
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Neuer Beitrag 03.01.2018 22:43
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Ganz einfach:

Du hast gesagt, Beleuchtung mit gültigem e-Zeichen darf ich ohne Eintragung an mein US-Import-Bike anbauen, Auspuff mit gültigem e-Zeichen eher nicht.

Beleuchtung ist aber wesentlich schärfer im Gesetz geregelt als Abgasanlagen. Daher müsste das doch andersherum sein. Oder eigentlich entweder beides oder keins davon.

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Grisu1340 ist offline Grisu1340 [G] · 3073 Posts seit 02.05.2009
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Grisu1340 ist offline Grisu1340 [G]
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Neuer Beitrag 03.01.2018 23:54
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Da verrennst Du Dich ein wenig. Da es sich hier um sehr unterschiedliche Bauteile handelt ist es wie Äpfel mit Birnen vergleichen. Das geht nicht. Die gesetzliche Regelung ist, bei der Abgasanlage, mit Sicherheit genau so scharf geregelt wie die Beleuchtung.  
Eine Auspuffanlage mit E Zeichen darfst Du auch ohne Eintragung ans Fahrzeug bauen. Nur muss sichergestellt werden das diese auch zu der Maschine passt. Dies kann über die Prüfnummer geschehen, was bei einer Kontrolle eher nicht geschieht, oder über ein Kärtchen, was Du mitführen solltest. Diese Kärtchen oder Bescheinigung wird von den Herstellern normalerweise immer mitgeliefert. Alternativ lässt du Dir die Anlage eintragen. Kann man machen muss man aber nicht. Genau so kannst Du Dir auch andere Blinker ,eintragen lassen. Nur warum soll man das machen?
Gruß
Harry
   

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Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
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1661 Posts seit 08.06.2017
fährt: Ich FXDWG 2000,Rocker C, SR 500, Meine Frau XL1200N
Neuer Beitrag 04.01.2018 09:15
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Die Ausgangsfrage war, bei einer Importharley muß immer alles eingetragen werden, bei einer deutschen kann das mit e-Zeichen einfach dran gebaut werden.  Das geht aber nach meiner Meinung aus dem Gesetz so nicht hervor.

Und erstaunlicherweise ist die gesetzliche Regelung nach § 22a StVZO für Beleuchtung wirklich schärfer als für Auspuffanlagen. Hab ich auch nur gesehen, als ich mich gewundert habe, wieso in der Bucht jede Menge an Rädern ohne gültige Betriebserlaubnis verkauft werden. In 22a ist eine Liste drin, welche Fahrzugteile nur mit Betriebserlaubnis gehandelt werden dürfen und da steht u.a. Beleuchtung und Reifen drin, aber Auspuffanlagen und Felgen nicht.

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alexobelix ist offline alexobelix · 449 Posts seit 19.04.2011
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fährt: FLTRXS 2017
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449 Posts seit 19.04.2011 aus Hennigsdorf

fährt: FLTRXS 2017
Neuer Beitrag 04.01.2018 12:22
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Das Problem ist, dass im modellspezifischen Abgasgutachten, welches der EG-Betriebserlaubnis einer Auspuffanlage zu Grunde liegt, die passenden Motorradmodelle genau bezeichnet werden müssen. Dies geschieht meist (oder immer?) über die ersten Ziffern der Fahrgestellnr. für EU-Modelle also beginnend mit 5HDxxxxx.
Ein US-Importmodell hat aber eine Fahrgestellnr., die mit 1HDxxxx beginnt.
Rein rechtlich ist daher ein US-Modell nicht das gleiche wie ein EU-Modell und da im Gutachten nur die EU-Modelle aufgeführt sind, gilt eine modellspezifische EG-Betriebserlaubnis einer Abgassananlage nicht für ein US-Model.

Für Beleuchtungsanlagen wird hingegen nur ein Gutachten bzgl. der Helligkeit, Blendwirkung, etc. des Anbauteils erstellt. Das Bauteil kann also in der Regel modell- oder meist sogar markenübergreifend angebaut werden

Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
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fährt: Ich FXDWG 2000,Rocker C, SR 500, Meine Frau XL1200N
Neuer Beitrag 04.01.2018 12:25
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Ah, ok

Dann gäbe es das Problem also nur für Harleys ab Baujahr 2003. Davor hatten alle 1HDXXX.

Aber:

Ich hab mir aus Neugier mal so ein paar Erteilungen der e-Nummern angesehen. Da steht nur der Fahrzeugtyp drin, kein Verweis auf andere ABE´s, Fahrgestellnummern oder ähnliches und das unabhängig vom Land in dem das erteilt wurde. Und der Fahrzeugtyp ist laut den Fahrzeugscheinen bei 1 HD und 5 HD derselbe.

Nach dem Antragsbogen zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist auch für die Abgasprüfung nur der Farbriknahme oder Handelsbezeichnung, der Fahrzeugtyp und der Fahrzeughersteller anzugeben. Da kommt keine Fahrgestellnummer mit rein. Die ist nach 97/24/EG Anhang V i.V.m Anhang II 92/61/EWG eben nicht anzugeben. Daher kann sie auch keinen Einfluß auf den Umfang der Genehmigung haben.
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Dieser Beitrag wurde schon 7 mal editiert, zum letzten mal von Sam V am 04.01.2018 15:49.

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Marco321 ist offline Marco321 · 3733 Posts seit 13.08.2012
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Neuer Beitrag 04.01.2018 16:06
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wieso fragst du nicht detailliert beim TÜV an ?

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Theorie ist, wenn man alles weiß, aber nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert aber niemand weiß warum.

Sam V ist offline Sam V · 1661 Posts seit 08.06.2017
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Neuer Beitrag 04.01.2018 16:38
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Weil ich nicht die geringste Absicht habe irgendetwas eintragen zu lassen, was nach meiner Meinung nicht eingetragen werden muß. Wenn es im Schein steht, muß ich´s auch so fahren oder austragen lassen. Ich habe im Moment 4 verschiedene Auspuffanlagen in der Garage liegen. Solange nichts eingetragen ist kann ich umbauen, wie ich grad Lust hab.

Und dieses Gerücht geistert schon lange durch die Foren, ohne dass es jemals jemand genau geprüft hat.

__________________
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alexobelix ist offline alexobelix · 449 Posts seit 19.04.2011
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fährt: FLTRXS 2017
Neuer Beitrag 04.01.2018 16:52
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Hmm...ich kann mich dunkel daran erinnern, dass es hier im Forum schon mal Thema war. Da wurde explizit auf die Unterschiede zwischen US und EU-Modellen im Zusammenhang mit e-Zulassungen von Auspuffanlagen verwiesen UND dass es diesbzgl. Probleme mit Behörden gab. Inkl. konkreter Fälle aus der Praxis. 

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Marco321 ist offline Marco321 · 3733 Posts seit 13.08.2012
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Neuer Beitrag 04.01.2018 17:05
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zum zitierten Beitrag Zitat von Sam V
Weil ich nicht die geringste Absicht habe irgendetwas eintragen zu lassen, was nach meiner Meinung nicht eingetragen werden muß. Wenn es im Schein steht, muß ich´s auch so fahren oder austragen lassen. Ich habe im Moment 4 verschiedene Auspuffanlagen in der Garage liegen. Solange nichts eingetragen ist kann ich umbauen, wie ich grad Lust hab.

Und dieses Gerücht geistert schon lange durch die Foren, ohne dass es jemals jemand genau geprüft hat.

und der TÜV könnte mit dem Gerücht aufräumen , aber wenn du nicht fragen willst bleibt es halt bei 10 verschiedenen Foren Meinungen.

in der Zeit hier hättest du auch eine kurze Mail schreiben können
 
Attachment 274990

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