Rein pragmatisch von einem Anwalt:
Die erste Frage die du dir stellen mußt, und gegebenefalls vorab klären solltest, gibt deine Rechtsschutz Deckungszusage? In dem Prozeß wird mindestens ein Gutachten eingeholt, dass mit ca.1500,- Euro vorfinanziert werden muß. Rechne aber mal mit zweien. Dazu kommt, dass man vor einem Gericht zwar eine ungefähre Voraussage über den Ausgang des Verfahrens machen kann, aber man hat schon Pferde kotzen gesehen. In dem von dir verlinkten Artikel steht ja auch drin, dass das Landgericht die Klage erstmal abgewiesen hat und der BGH dann anders entschieden hat. Mußt du den gesamten Rechtsweg laufen, rechne mal mit 5 Jahren. Und wenn der Händler pleite macht, bleibst du eh auf deinen Kosten sitzen. Da ist es eine reine Kosten - Nutzen Rechnung wie lange und wieviel Geld du da reinstecken willst, wenn keine Deckungszusage besteht.
Die zweite Frage ist, kannst du nachweisen. dass der Unfall vor März war und nicht danach. Denn das wird der Anwalt des Händlers mal eben in den Raum stellen. Da wird aber das Gutachten im Zweifel helfen.
Und jetzt kommen die Fristen ins Spiel: Die Täuschungsanfechtung muß unverzüglich - das heißt in weniger als 2 Wochen - ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem man von dem Anfechtungsgrund - also hier der Tatsache, dass es einen Unfall gab - Kenntnis erhalten hat. Danach wirds nichts mehr. Könntest du eingehalten haben, wobei erst das Rücktrittschreiben per Einschreiben nach deiner Erklärung als Anfechtung zählen dürfte.
Ob du mit der reinen Sachmängelhaftung durchkommst, hängt von der Laune des zuständigen Richters ab. In deinem Vertrag ist keine einzige der Garantien angekreuzt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung habt ihr daher nicht getroffen. Da die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars keine Eintragungen der Parteien enthalten, fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Motorad unfallfrei ist. Und ansonsten hat er das wohl auch nirgends behauptet.
Daher gilt erstmal der Sachmängelauschluß. Gekauft, wie gesehen und getestet. Der ist wiederum nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer auf den Unfallschaden hätte hinweisen müssen. Und da kannst du ihn rankriegen: Nach OLG Oldenburg AZ: 3 O 3170/12: Beim gewerblichen Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs kann der Käufer bei einem Händler ohne eigene Werkstatt regelmäßig eine Überprüfung auf leicht erkennbare Mängel erwarten, betreibt er eine Werkstatt, gehört sogar eine eingehendere Untersuchung zu seinen Pflichten. Dies entspricht auch der schutzwürdigen Erwartung des Käufers. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von außen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Unterlässt der Autohändler die Untersuchung oder führt er diese so oberflächlich durch, dass er schuldhaft Mängel übersieht, so ist dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten. Er hätte daher Prüfen und im Vertrag darauf hinweisen müssen.
Daher ausdrücklich noch mal den Rücktritt vom Vertrag erklären, nicht nur die Anfechtung, und dabei darauf stützen, dass er gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, das Motorrad wegen fehlender Verkehrssicherheit und Fahrtauglichkeit nicht der übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen entspricht und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Gleichzeitig erklären, dass ein Mängelbeseitigungsversuch wegen Zeitablauf und Aussichtslosigkeit auszuschließen ist.
War jetzt die Kurzversion.
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.