@rockerle69
Wo habe ich geschrieben das ein Fabrikschild elementar wichtig ist ? Ich habe lediglich die für ein Typenschild nach meinem Kenntnisstand geltenden Verordnungen ( für euch ) zusammengeschrieben. Ob man in die Verdammnis geschickt wird wenn kein Typenschild vorhanden ist entzieht sich meiner Beurteilung. Bei der HU ist ein fehlendes oder beschädigtes Typenschild jedenfalls ein "geringer Mangel".
Seit Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil I sind alle relevanten Angaben in dieser vorhanden, wichtig ist hier die Übereinstimmung der Fahrgestell/Motornummer mit den Papieren.
Tatsächlich gibt es §59 bereits in der ersten StZVO von 1937:
§ 59 Fabrikschilder an Kraftfahrzeugen
(1) Bei allen Kraftfahrzeugen muß am Fahrgestell ein Schild gut sichtbar angebracht sein, das angibt: den Hersteller, das Baujahr und die Fabriknummer des Fahrgestells, das Eigengewicht und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs sowie bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen die Nutzlast und bei Verbrennungsmaschinen den Hubraum des Motors; bei Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, müssen auch die zulässigen Achsdrücke angegeben werden.
(2) Auf der Antriebsmaschine und auf dem Fahrgestell muß die Fabriknummer gut sichtbar eingeschlagen oder auf einem angenieteten – nicht angeschraubten – Schild angegeben sein.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.