Fast richtig ...
Fakt ist: Feldwege (sogenannte Wirtschaftswege) dürfen befahren werden, wenn sie „öffentlich gewidmet“ sind, heißt es seitens der Sachverständigenorganisation KÜS. Ob das der Fall ist, kann man bei der jeweiligen Kommune erfragen. Manchmal gibt es auch Schranken oder Schilder. In mehreren Bundesländern sind Wirtschaftswege grundsätzlich nicht öffentlich (zum Beispiel in Rheinland-Pfalz, aber auch teilweise in NRW und Baden-Württemberg), kann man auf Bußgeldkatalog.org nachlesen. Auf Verbote wird in der Regel durch Verkehrszeichen hingewiesen. Ein allgemeines Vorfahrtsrecht für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Forstfahrzeuge gibt es auf Wirtschaftswegen nicht. Es gilt die außerdem die Rechts-vor-links-Regel, wenn sich zwei Waldwege kreuzen.
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Gruß
Christian