Ist doch ganz einfach:
In VO 168/2013 steht im Anhang II unter Punkt C 13 das zur EU-Typgenehmigung eine Regelung zur "Anbringungsstelle Kennzeichen" notwendig ist und verweist dort auf Artikel 18. Dieser besagt in Abschnitt 3 das entsprechende Rechtsakte erlassen werden (sollen).
In Artikel 81 wird 2009/62/EG explizit außer Kraft gesetzt, damit tritt, solange es keine andere Verordnung zur Anbringungsstelle des Kennzeichens gibt, automatisch wieder 93/94/EWG in Kraft.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.