zum zitierten Beitrag
Zitat von Rabauke
Sind ja "eigentlich" nur geschlossen im Straßenverkehr zulässig. Aber, wo steht das?
In der Homolgationsurkunde ...
Du gehst bei deinen Überlegungen von der falschen Annahme aus das das "eingetragene" Standgeräusch ein "amtlicher" Wert ist. das ist aber nicht richtig. Dieser Wert wird lediglich nach erfolgter Fahrgeräuschmessung gemessen, in die Fahrzeugpapiere übernommen und als Anhaltspunkt für Kontrollen ob an der Anlage manipuliert wurde verwendet.
Wobei es bis Euro 4 gereicht hat das der Hersteller angibt eine Fahrgeräuschmessung gemacht zu haben.
Die erlaubten 5 db Toleranz sind keineswegs ein gesetzlich festgelegter Wert, sondern z.B. in Deutschland aus "Kulanz" in einer Durchführungsverordnung für Lautstärkekontrollen festgelegt. In anderen Ländern kann es andere zulässige Abweichungen geben. In der ECE Vorschrift für Ersatzauspuffanlagen ist die zulässige Abweichung von der Serienauspuffanlage auf maximal 3 db in allen Betriebszuständen !! festgelegt.
Verbindlich ob zu laut oder nicht ist nur das Ergebnis einer Fahrgeräuschmessung. Da bei einer manuellen Anlage die verwendete Klappenstellung bei einer Fahrgeräuschmessung nicht eindeutig reproduzierbar und nicht in einer möglichen Bedienungsanleitung abbildbar ist gibt es "amtlich" nur Klappe auf oder Klappe zu. Klappe auf ist bei einer Fahrgeräuschmessung definitiv zu laut. Deshalb ist die einzige zulässige Klappenstellung Klappe zu.
EDIT: Teilgeöffnete Klappe bei einer Kontrolle bedeutet auf jeden Fall "Betriebserlaubnis erloschen" wegen Änderung des Abgas und Geräuschverhaltens. Was darauf folgt liegt im Ermessen des Beamten ...
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."