(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1.
einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2.
einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3.
zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4.
einer oder zwei Bremsleuchten,
5.
einer oder zwei Begrenzungsleuchten,
6.
einer oder zwei Schlußleuchten,
7.
einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8.
einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.
B]Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:
9.
ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10.
ein oder zwei Nebelschlußleuchten,
11.
Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12.
ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
-> du kannst sie abmachen
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