Klar hat der Scheinwerfer ein (gefälschtes) E Zeichen, aber wo ist der vorgeschriebene Rest ?
Das das ein Fake ist kann man auf den ersten Blick erkennen ...
Schon mal drüber gewundert warum so viele Zeichen auf den zugelassenen Scheinwerfern sind ?
aus Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
4.2. Bestandteile des Genehmigungszeichens
Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus
4.2.1. einem internationalen Genehmigungszeichen, bestehend aus
4.2.1.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4);
4.2.1.2. der Genehmigungsnummer nach Absatz 4.1.3;
4.2.2. dem oder den folgenden zusätzlichen Zeichen:
4.2.2.1. bei Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, das heißt nach der Fahrbahnseite, auf der die Fahrzeuge fahren;
4.2.2.2. bei Scheinwerfern, die durch Umstellung des optischen Elements, der Glühlampe oder des LED-Moduls für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;
4.2.2.3. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichts entsprechen, der Buchstabe „C“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HC“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.4. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, der Buchstabe „R“ für Scheinwerfer der Klasse A oder die Buchstaben „HR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.5. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, die Buchstaben „CR“ für Scheinwerfer der Klasse A oder „HCR“ für Scheinwerfer der Klasse B;
4.2.2.6. bei Scheinwerfern mit einer Kunststoff-Abschlussscheibe die Buchstaben „PL“ in der Nähe der Zeichen nach den Absätzen 4.2.2.3 bis 4.2.2.5;
4.2.2.7. bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.4 in der Nähe des Kreises, in dem sich der Buchstabe „E“ befindet.
Bei zusammengebauten oder ineinandergebauten Fernscheinwerfern ist der Gesamtwert für die maximale Lichtstärke der Fernscheinwerfer, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, anzugeben.
4.2.3. In jedem Fall sind die während der Prüfung nach Absatz 1.1.1.1 des Anhangs 4 angewandte jeweilige Betriebsart und die zulässige(n) Spannung(en) nach Absatz 1.1.1.2 des Anhangs 4 in den Genehmigungs- und Mitteilungsblättern anzugeben, die den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und diese Regelung anwenden, übersandt werden.
In den jeweiligen Fällen muss die Einrichtung wie folgt gekennzeichnet sein:
4.2.3.1. Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und so gebaut sind, dass die Glühlampe oder das LED-Modul/die LED-Module zur Erzeugung des Abblendlichtes nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet werden kann, ist hinter das Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen ein Schrägstrich (/) zu setzen.
4.2.3.2. Bei Scheinwerfern mit Glühlampen, die den Vorschriften des Anhangs 4 dieser Regelung nur entsprechen, wenn sie mit einer Spannung von 6 V oder 12 V gespeist werden, ist in der Nähe der Glühlampenfassung ein Zeichen anzubringen, das aus der Zahl 24 besteht, die durch ein schräges Kreuz (x) durchgekreuzt wird.
4.2.4. Die beiden Ziffern der Genehmigungsnummer, die die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen bezeichnen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und gegebenenfalls der vorgeschriebene Pfeil können in der Nähe der obengenannten zusätzlichen Zeichen angeordnet werden.
4.2.5. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.2.1 bis 4.2.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie können an einem inneren oder äußeren Teil (der lichtdurchlässig sein kann) des Scheinwerfers angebracht werden, der nicht von dem lichtdurchlässigen Teil des lichtemittierenden Scheinwerfers getrennt werden kann. In jedem Fall müssen sie sichtbar sein, wenn der Scheinwerfer an das Fahrzeug angebaut ist oder ein bewegliches Teil, wie z. B. die Motorhaube, geöffnet wird.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.