Seitliche Anbringung des Kennzeichens an Zweirädern
Das EG - Recht verlangt eine Anbringung des Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeuges, so dass es sich zwischen zwei Längsebenen befindet, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen. Eine seitliche Anbringung des Kennzeichens wäre also unter Einhaltung folgender Richtlinien möglich:
93/92/EWG "Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtung"
93/94/EWG "Anbringungsstelle des Kennzeichens am Krad"
97/24/EG Kapitel 3 "Bauteile und Merkmale (vorst. Außenkanten)"
93/92/EWG
Die Schluss- / Bremsleuchten und der Rückstrahler müssen mittig angebracht werden. Die Kennzeichenleuchte muss so angebracht werden, dass die Beleuchtung des Kennzeichens sichergestellt ist.
93/92/EWG
Im einzelnen sind folgende Voraussetzungen bei unbeladenem Fahrzeug einzuhalten:
Breite x Höhe mindestens
Abmessung der Anbringungsstelle bei Kleinrad : 100 mm x 175 mm oder 145 mm x 125 mm
bei Krad : 280 mm x 210 mm
Neigung des
Kennzeichens Senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges.
Die obere Kante darf um max. 30° nach vorne geneigt sein.
Die untere Kante darf um max. 15° nach vorne geneigt sein.
Abstand
Zum Boden Die obere Kante darf max. 1500 mm hoch sein.
Die untere Kante muss mindestens 200 mm hoch sein, bzw. bei einem Radradius unter
200 mm muss die untere Kante mindestens auf Höhe der Radmitte sein.
Geometrische
Sichtbarkeit Unter folgenden Raumwinkeln muss die Anbringungsstelle des Kennzeichens
vollständig sichtbar sein.
nach oben 30°
nach unten 5°
seitlich 30°
Vorstehende
Außenkanten Wortlaut der allgemeinen Vorschriften (3.1) der 97 / 24 / EG Kapitel 3
Die Außenflächen aller Fahrzeuge dürfen keine nach außen gerichteten Spitzen oder scharfe oder vorstehende Teile aufweisen, deren Form,Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko Oder die Schwere der Körperverletzung von Personen vergrößern Könnten, die im falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder Gestreift werden.
Dieser Sachverhalt wäre also durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Abweisblech o. A. sicherzustellen, wobei des weiteren folgende Mindestradien einzuhalten sind.
Für flächenförmige Teile Mindestradius der Ecken und Ränder: 3 mm
Für stiftförmige Teile: bei einem Durchmesser kleiner 20 mm Länge, kleiner oder gleich der
Hälfte des Durchmessers; bei einem Durchmesser größer 20 mm Kantenradius min. 2 mm
Die Anforderung an die Außenradien gelten als erfüllt, wenn die Kanten Aus Gummi oder weichem Kunststoff hergestellt, oder damit überzogen sind.
Außerdem ist zu beachten / zu fordern:
Nachweis über ausreichende Festigkeit für die Halterung (Dauerfestigkeit)
Keine Einschränkung des Schräglagenwinkels (d. H. bei maximaler Schräglage beim Fahrbetrieb berührt
Kennzeichen nicht die Fahrbahn).
Kennzeichenleuchte auf Kennzeichen abgestimmt (d. h. für 280 mm x 210 mm ist eine Leucht mit
entsprechender Bauartgenehmigung erforderlich).
Radabdeckung
Bei Fahrzeugen, bei denen die seitliche Anbringung des Kennzeichens destabilisierenden Einfluss auf das
Fahrzeug hat, ist dieses zu überprüfen.
Hinweis
Wird nachträglich ein schmaler Austauschlenker angebaut, ist zu beurteilen, ob die Anbringung des Kennzeichens dann noch vorschriftenkonform ist! Bei der Dokumentation unter Ziff. 33 in den Fahrzeugpapieren sollten alle vorgenommenen Umbaumaßnahmen komplett beschrieben werden und mit Verweise auf die Anbringung des Kennzeichens nach 93 / 94 / EWG vermerkt werden.
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