In den im Verkehrsblatt veröffentlichten HU-Richtlinien ist die PrĂŒfung von Zulassungszeichen als "ergĂ€nzende PrĂŒfung" aufgefĂŒhrt. Das bedeutet das diese PrĂŒfung bei einer "normalen" TĂV Abnahme nicht durchgefĂŒhrt wird, es sei denn das das Verkehrsministerium des Bundeslandes oder des Bundes es explizit fordert ( Beispiel Bayern: Abstand Bremsleuchten zum Fahrzeugende, Bundesweit: Vorhandene Ketten bzw. Riemenabdeckung bei Soziusbetrieb ) . Weiterhin bedeutet das das der "normale" PrĂŒfer lediglich darauf geschult wird das bestimmte Bauteile laut StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgefĂŒhrt sein mĂŒssen. Also mit einem zulĂ€ssigen PrĂŒfzeichen, entweder einer Wellenlinie, einem E mit einer Ziffer in einem Kreis oder mit einem e und Ziffer in einem Rechteck, markiert sein mĂŒssen. Ob weitere Markierungen auf den Bauteilen vorhanden sein mĂŒssen wird in den Vorbereitungsschulungen nicht vermittelt.
Anders ist es mit PrĂŒfern die berechtigt sind Vollabnahmen nach §21 vorzunehmen, die wissen zumindest um die Existenz von ECE Regelungen und wo man Informationen darĂŒber erlangen  könnte.
Die Auskunft ob eine Zulassung fĂŒr ein Bauteil vorliegt kann in Deutschland einzig und allein das KBA verbindlich erteilen. Nur das KBA kann auch auslĂ€ndische Zulassungen ĂŒberprĂŒfen lassen.
In den USA sind bei Scheinwerfern zu der SAE Kennzeichung ebenfalls zusÀtzliche Markierungen auf dem Scheinwerfer erforderlich.
In der Schweiz wĂ€ren Scheinwerfer ausschlieĂlich mit DOT oder SAE Kennung ohne weitere Markierungen zulĂ€ssig, da die China Böller aber zusĂ€tzlich ein E Marking haben sind die auch in der Schweiz nicht zulĂ€ssig, weil die zusĂ€tzliche E Markierung wiederum zwingend weitere Angaben erfordert.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.