Moinsen,
Ich verstehe nach wie vor nicht wirklich, was da für ein Aufriss wegen eines seitlichen Kennzeichenhalters gemacht wird.
Beim Pkw benötige ich auch kein - wie auch immer geartetes - Gutachten, wenn ich mir einen Fahrradträger oder einen
Dachgepäckträger dran schraube (und von den Teilen geht - wenn sie der Belastung nicht standhalten sollten - eine wesentlich
höhere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, als von einem gelösten Kennzeichenhalter) ; bei Koffern / Topcases, Sturzbügeln
usw. usf., die ich mir an´s Moped schraube, ist es doch genauso.
DAS ist aber auch nicht DER Faktor ist, weswegen der eine oder andere Prüfer bzw. die Rennleitung die seitlichen Kennzeichenhalter
bemängeln könnten.
Vielmehr ist die
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014 DER KOMMISSION
vom 21. November 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen
Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen
Fahrzeugen
der "Casus knacktus".
In dieser Verordnung geht es - wie es im Titel schon anklingt - um die Bauweise von Kraftfahrzeugen, besser gesagt: um irgendwelche
fahrzeugspezifischen Teile, von denen im ANGEBAUTEN Zustand eine Gefahr für sich selbst, oder für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen
KÖNNTE, weil sie spitz, scharfkantig, zu weit vorstehend oder was auch immer sind, und da fällt eben auch ein seitlicher Kennzeichenhalter
darunter. Beispielhaft habe ich einmal die ersten 4 Seiten dieser Vorschrift an den Beitrag angehängt. (Seite 2 ist die zutreffende....)
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