Weniger Schmerzensgeld ohne Motorradschutzkleidung.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schröder, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Kiel - Urteilsanmerkung vom 28.09.09 - Verkehrsrecht
Das Nichttragen von Motorradschutzkleidung findet auch bei 100%iger Haftung des Unfallgegners als schmerzensgeldminderndes Mitverschulden Berücksichtigung.
OLG Brandenburg, Urt. v. 23.07.2009 – 12 U 29/09 (VersR 2009, 1284)
Redaktioneller Leitsatz:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall kann der Umstand, dass der bei dem Unfall verletzte Motorradfahrer zwar einen Helm, jedoch keine oder nur zum Teil eine Schutzkleidung getragen hat, auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung mindernd im Wege des Mitverschuldens (§ 254 BGB in Form des sog. Verschuldens gegen sich selbst) zu berücksichtigen sein.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen, also dort, wo die Verletzungsgefahr am größten ist, verzichtet. Es könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und Risswunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung erforderten, nicht eingetreten wären, wenn der Kläger auch an den Beinen eine Schutzbekleidung getragen hätte.
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