hatte folgendes mal im Netz gefunden
"BESCHLAGNAHMUNG VON MOTORRÄDERN - WANN IST SIE
ERLAUBT ?
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der
Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrund- lage, also
einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei
entsprechen- den Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder
mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht
funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ
vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute
Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelberich nach § 17 StVZO RZ 4 aus- stellen, der in
einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu:
"Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 49
StVZO),so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld
feststellen zu lassen. Liegt die Meß- stelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung
nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt ..." . Die Angabe der Fahrtrichtung liegt
ja nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die
Ausnahme sein.
Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 oder § 19.3 StVZO abgenommenes
Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat ( man besitzt gültige
Fahrzeugpapiere ), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen schein- heiligen
Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlag- nahmt und eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies rechtmäßig geschehen ist und
die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbe- haltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach §
02 BGB wegen unerlaubter Handlung.Bei wiederholter, maßlos übertriebender Überprüfung von Fahrer und
Fahrzeug kann man nach §1004 BGB zum Schutz seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser
zunehmenden Störung klagen.
Zu einer "normalen" Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet Euch
gegenüber Eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch
unverhältnis- mäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie Sicherstellung des Motorrades, versucht
sofort Euren Rechtsanwalt oder uns telefonisch zu erreichen. Bemüht Euch um ZEUGEN und macht
PHOTOS vom Bike - schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten wird
zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen. AR-SA">
Weiss aber nicht ob das noch gilt...
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... wer später bremst, fährt länger schnell !!!