Könnte schwierig werden ...
Und da die Ausführung der "Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen" eine Anforderung bezüglich der Typgenehmigung ist, ist, zumindest ab Baujahr 2016, ab da gilt die Verordnung 168/2013, eine ABE für den Kennzeichenhalter notwendig. Ich gehe aber davon aus das die Vorschrift bezüglich des KZH schon wesentlich länger besteht. Ich habe nur grade keine Lust meine Unterlagen zu durchforsten um zu gucken seit wann.
Rein gefühlsmäßig würde ich sagen das vor den EU Zulassungen das Kennzeichen nur mittig angebracht werden durfte. Mit den EU Zulassungen dürfte sich das geändert haben.
Wobei, mit Materialgutachten und unter Einhaltung der Vorgaben sollte auch eine Einzelabnahme eines KZH durchaus möglich sein.
Was noch an Vorschrift dazu kommt ist die Prüfung der vorstehenden Außenkanten, Anhang XIII in EU 44/2013, mag jeder Interresierte in dem Dokument selbst nachlesen
Delegierte Verordnung EU 44/2014 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen ...
Anhang XIV
...
1.5.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen nach seiner Anbringung gemäß den Angaben des Herstellers folgende Merkmale aufweist:
1.5.1.1. Lage der Anbringungsstelle für die hinteren amtlichen Kennzeichen:
1.5.1.1.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so beschaffen sein, dass das amtliche Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Rückspiegel nicht berücksichtigt werden. Die Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.
...
1.5.1.5. Geometrische Sichtbarkeit:
1.5.1.5.1. Das Kennzeichen muss im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:
— den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30° nach außen bilden;
— der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
— der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.
1.5.1.5.2. Innerhalb des oben beschriebenen Raums darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...EX%3A32014R0044
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.