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Forum » Modelllinien » Sportster (Evolution 883 / 1100 / 1200) » XL 1200V Seventy-Two: Von welchem Hersteller ist der Kennzeichenhalter?

XL 1200V Seventy-Two: Von welchem Hersteller ist der Kennzeichenhalter?

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XL 1200V Seventy-Two: Von welchem Hersteller ist der Kennzeichenhalter?

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ghostrider204 ist offline ghostrider204 · 3 Posts seit 26.07.2020
fährt: Breakout 114 / Sportster seventy two
ghostrider204 ist offline ghostrider204
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3 Posts seit 26.07.2020
fährt: Breakout 114 / Sportster seventy two
Neuer Beitrag 27.07.2020 15:17
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Ja, bin ich… Aber ich finde Auf dem KZH kein „WK2“ oder „WK4“, wie es im Teilegutachten steht...

HeikoJ ist offline HeikoJ · 3691 Posts seit 18.11.2014
fährt: H-D 1200 CB / 14
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3691 Posts seit 18.11.2014
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Neuer Beitrag 27.07.2020 15:20
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
DAS ist die (gedachte) Außenfläche eines Motorrads. Auf alles, was innerhalb dieser Längsebene liegt, trifft der von Dir zitierte
Text NICHT ZU.

DAS ist falsch, denn ...

1.2.   Bewertung vorstehender Teile oder Kanten
1.2.1   Für die Überprüfung der hervorstehenden Teile oder Kanten des Fahrzeugs ist ein Prüfkörper gemäß den Spezifikationen in Anlage 1 Abbildung Anl 1-1 zu verwenden.
1.2.2.   Das Fahrzeug ist aufrecht auf einer waagerechten Fläche aufzustellen, wobei sich die Lenkvorrichtung und das gelenkte Rad zunächst in der Geradeausstellung befinden.
1.2.2.1.   Auf das Fahrzeug ist eine anthropomorphe Prüfpuppe entsprechend dem 50. Perzentil oder eine Person mit ähnlichen physischen Merkmalen in normaler Fahrhaltung und so aufzusetzen, dass sie die freie Bewegung der Lenkeinrichtung nicht behindert. Dabei müssen die Füße auf den dafür vorgesehenen Fußstützen ruhen und nicht auf einem Gangschalthebel oder Bremspedal.
1.2.3.   Der Prüfkörper wird in einer gleitenden Bewegung von vorne nach hinten an beiden Seiten des Fahrzeugs vorbeigeführt. Berührt der Prüfkörper die Lenkeinrichtung oder ein darauf angebrachtes Teil, ist sie in die voll verriegelte Stellung wegzudrehen; währenddessen und danach wird die Prüfung fortgesetzt. Der Prüfkörper muss während der gesamten Prüfung das Fahrzeug oder den Fahrer berühren (siehe Abbildung 8-2).
1.2.3.1.   Der Prüfkörper berührt das Fahrzeug zuerst an der Vorderseite und bewegt sich dem Umriss des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers folgend seitlich nach außen. Der Prüfkörper muss sich auch mit einer Geschwindigkeit, die die der Rückwärtsbewegung nicht überschreitet (d. h. in einem Winkel von 45° zur Längsmittelebene des Fahrzeugs), nach innen bewegen können.
1.2.3.2.   Die Hände und Füße des Fahrers müssen vom Prüfkörper weggestoßen werden, wenn dieser sie unmittelbar berührt, und alle infrage kommenden Stützen (z. B. Fußstützen) müssen sich als Ergebnis einer Berührung mit dem Prüfkörper frei drehen, falten, klappen oder biegen können und werden in allen sich ergebenden Zwischenstellungen bewertet.
1.2.3.3.   Von Teilen und Bauteilen von Rückspiegeln, die ordnungsgemäß von der jeweiligen Typgenehmigung des Bauteils erfasst werden, wird angenommen, dass sie die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.
1.2.3.4.   Hervorstehende Teile oder Kanten, die die Prüfeinrichtung in jeder beliebigen vorgesehenen Gebrauchsstellung berührt (z. B. Mitfahrer-Fußstützen sowohl in ausgeklappter als auch in eingeklappter Stellung) sind in allen vorgesehenen Gebrauchsstellungen zu bewerten.
1.2.4.   Wenn der Prüfkörper wie oben beschrieben am Fahrzeug entlang bewegt wird, wird von den hervorstehenden Teilen und Kanten des Fahrzeugs, die die Prüfeinrichtung berührt, angenommen, dass sie zu einer der folgenden Klassen gehören:

Gruppe 1: wenn der Prüfkörper Teile des Fahrzeugs streift; oder

Gruppe 2: wenn der Prüfkörper gegen Teile des Fahrzeugs stößt.
1.2.4.1.   Um zu unterscheiden, zu welcher Gruppe die berührten hervorstehenden Teile und Kanten gehören, ist die Prüfeinrichtung gemäß der Bewertungsmethode in Abbildung 8-3 zu verwenden, wobei für die Unterscheidung gilt:
Gruppe 1, wenn 0° ≤ α < 45°; und
Gruppe 2, wenn 45° ≤ α < 90°.

Quelle: DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 44/2014 DER KOMMISSION vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen
Anlage VIII

__________________
'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."

Mondeo ist offline Mondeo · 9705 Posts seit 17.06.2015
aus Heppenheim (Bergstraße)
fährt: Softail Slim
Mondeo ist offline Mondeo
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9705 Posts seit 17.06.2015 aus Heppenheim (Bergstraße)

fährt: Softail Slim
Neuer Beitrag 27.07.2020 16:00
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Und jetztfröhlich

Schimmy ist offline Schimmy · 11929 Posts seit 15.10.2015
aus Greven
fährt: Ich: 96er FLHTC Meine Frau: 12er XL 1200N, 18er FXBB
Schimmy ist offline Schimmy
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11929 Posts seit 15.10.2015 aus Greven

fährt: Ich: 96er FLHTC Meine Frau: 12er XL 1200N, 18er FXBB
Neuer Beitrag 27.07.2020 16:18
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Okay, spießiger Sesselfurzer..... fröhlich

Dann war meine Annahme FALSCH. unglücklich Nichts desto trotz: Wenn aber diese Vorschrift 1:1 in die Praxis umgesetzt werden würde,
müssten so einige Bauteile an den Mopeds zusätzlich mit "Abweisern" versehen werden (ich denke dabei an so Sachen
wie z.B. Fußbrems- und -schalthebel, Trittbretter, die bekanntlich nur nach oben abklappen können, und vor allen Dingen
Gepäckkoffern wie z.B. diesen [Foto]).

Weiterhin stellt sich MIR die Frage, wie seitliche Kennzeichenhalter ihre Typgenehmigung erhalten haben, obgleich sie NICHT
mit einem "Abweiser" (wie auch immer der ausschauen mag) ausgestattet sind. Augen rollen

BMW müsste seine Mopeds mit Boxermotoren grundsätzlich mit Zylinderschutzbügeln ausliefern usw. Mann kann´s auch echt
übertreiben mit den Regelungen..... Baby

Greetz  Jo

P.S.: erlaube mir, den von "HeikoJ" geposteten Text mal um die entsprechenden Abbildungen aus dieser Verordnung zu ergänzen,
       damit sich jeder ein Bild davon machen kann.
Attachment 343941
Attachment 343944
Attachment 343945

__________________
Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten Augenzwinkern

Stammtisch in Münster/NRW

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Schimmy am 27.07.2020 16:48.

HeikoJ ist offline HeikoJ · 3691 Posts seit 18.11.2014
fährt: H-D 1200 CB / 14
HeikoJ ist offline HeikoJ
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3691 Posts seit 18.11.2014
fährt: H-D 1200 CB / 14
Neuer Beitrag 27.07.2020 17:46
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
(ich denke dabei an so Sachen
wie z.B. Fußbrems- und -schalthebel, Trittbretter, die bekanntlich nur nach oben abklappen können, und vor allen Dingen
Gepäckkoffern wie z.B. diesen [Foto]).

Dafür gibt es natürlich Ausnahmen Freude  (im gleichen Dokument)  Punkt 1.1.2.2 dürfte für viele Trittbretter gelten, 1.1.3.2. für Koffer u.ä.  

und danke für das Einfügen der Bilder, ich war zu faul ... 

Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten
1.   Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen Mopeds oder zweirädrigen Krafträdern mit und ohne Beiwagen
1.1.   Allgemeine Anforderungen
1.1.2.   Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e müssen die folgenden Allgemeinen Anforderungen erfüllen:
1.1.2.1.   Fahrzeuge dürfen keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit das Verletzungsrisiko oder die Schwere der Körperverletzungen von Personen vergrößern könnten, die im Falle eines Unfalls von dem Fahrzeug erfasst oder gestreift werden. Fahrzeuge sind so auszulegen, dass Teile und Kanten, mit denen verletzliche Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger bei Unfällen wahrscheinlich in Kontakt kommen, die Anforderungen der Nummern. 1 bis 1.3.8 erfüllen.
1.1.2.2.   Bei allen berührbaren vorstehenden Teilen oder Kanten, die mit einem weichen Werkstoff wie Weichgummi oder Weichkunststoff mit einer Härte von weniger als 60 Shore (A) hergestellt oder bedeckt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Nummern 1.3. bis 1.3.8 erfüllen. Für die Messung der Härte ist der Werkstoff wie vorgesehen in dem Fahrzeug einzubauen.
1.1.3.   Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen L1e, L3e und L4e
1.1.3.1.   Die Fahrzeuge sind gemäß den Vorschriften in den Nummern 1.2 bis 1.2.4.1 zu bewerten.
1.1.3.2.   Bei Fahrzeugen mit Aufbauten oder Verkleidungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrer, den Mitfahrer oder das Gepäck ganz oder teilweise zu umschließen oder Teile des Fahrzeugs abzudecken, kann der Fahrzeughersteller stattdessen die in der UNECE-Regelung Nr. 26 für Fahrzeuge der Klasse M1 vorgeschriebenen Anforderungen anwenden, die sich entweder auf bestimmte hervorstehende Teile oder Kanten oder auf die gesamte Außenfläche des Fahrzeugs erstrecken.
Die gemäß dieser Klausel bewerteten maßgeblichen hervorstehenden Teile oder Kanten sind im Beschreibungsbogen klar anzugeben, und die gesamte übrige Oberfläche muss die Anforderungen der Nummern 1 bis 1.3.8 erfüllen.

__________________
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Marco321 ist offline Marco321 · 3736 Posts seit 13.08.2012
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fährt: ex Fatboy, ex SlimS , ex Breakout 114 , 48 mit Penzl
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fährt: ex Fatboy, ex SlimS , ex Breakout 114 , 48 mit Penzl
Homepage von Marco321
Neuer Beitrag 27.07.2020 18:24
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für mich zu viele Paragraphengroßes Grinsen

alle Namhaften und teuren Halter (Deltaparts, Wunderkind usw) haben keinen Abweiser. Dafür aber Beiliegende Gutachten zur Eintragung. Ergo kein Abweiser nötig. Meine einfache Meinung dazuFreude  

Mein "einfacher" von Eightball hat keinen Abweiser, aber Gutachten und ist ohne Problem eingetragen worden. Danach auch noch nie Beanstandet worden.

__________________
Theorie ist, wenn man alles weiß, aber nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert aber niemand weiß warum.

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